Mängel beim Hauskauf?

Hallo,

wenn ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, in dem steht

„es handelt sich um ein Haus das 1965 erbaut wurde. Das Haus wurde von den Verkäufern vollständig modernisiert“… „gekauft wie gesehen“

und im Nachhinein stellt der Käufer unter anderem folgende Mängel fest:

  • ca. 60qm der eingezäunten Grundstücksfläche gehören nicht zum Grundstück, sondern eigentlich dem Nachbarn

  • hinter den Wand- und Decken-Paneelen und unter den Teppichen befindet sich noch der alte Fußboden von 1965, er wurde nicht ausgeglichen, es wurde nichts ausgebessert, es wurde nur „verkleidet“ indem Paneele und Teppich das Schlimmste versteckt haben

  • Die Hauselektrik ist die alte von 1965

  • Der Keller ist feucht (Verkäufer behaupteten, er wäre nie feucht gewesen)

  • teilweise Schimmel hinter den Paneelen

  • durch das Dach regnet es rein

Frage 1: Da im Kaufvertrag der Satz steht „gekauft wie gesehen“, ist dann automatisch der versprochene Zustand „vollständig modernisiert“ nicht mehr gültig?

Frage 2: Bei welchem der Mängel kann man im Nachhinein Regulierung verlangen?

Danke, Grüße

Hallo Virginiapool,

man könnte dazu neigen, dass die Grundstücksgröße bemängelt werden könnte. Aber da man bei einem Hausverkauf selbstverständlich auch das schriftlich vorliegen hat, dürfte der subjektive Eindruck (Zaun) hier kaum zählen.

Die anderen Sachen scheinen zumindest so oberflächlich tatsächlich zu erwarten sein, wenn man ein so altes Haus kauft. Ob man nun mit dem Wort „Modernisierung“ etwas durchsetzen kann, kommt wohl ganz auf die eindeutigen Zusagen an. Modernisierungen können alle möglichen Umgestaltungen bedeuten.

Insgesamt ist dies aus der Ferne nicht zu beantworten und sollte einem Fachmann vorgetragen werden.

Gruß!

Horst

Hallo,
die Modernisierung muss eine zugesicherte Eigenschaft bzw. garantiert worden (und entsprechend definiert) sein. Das kann man so nicht erkennen und kann im Zwweifel ein (eigener) Anwalt anhand des genauen Wortlauts besser. Der Begriff der Modernisierung ist ohnehin meiner Kenntnis nach kein gesetzlich bestimmter Rechtsbegriff. Das kann auch bedeuten, dass „zeitlos schicke weisse Rauhfaser“ angebracht und der Rest so gelassen wurde, da Bauhausstil oder Eiche grade mal wieder „in“ ist :wink: (siehe Unterschied zu „Saniert“)

Die Grundstücksgröße ist bei einem Kaufvertrag über ein fest vermessenes Grundstück praktisch irrelevant, da der Verkäufer nur sein Eigentum und nicht das seines Nachbarn verkaufen kann (und augenscheinlich kein Interesse daran hatte, etwas von seinem Grund und Boden zurückzubehalten). Ein Nachweis einer Böswilligkeit oder gar Betrugsabsicht ist da praktisch nie zu führen. Auch der Verkäufer konnte sich zeit seines Eigentümerdaseins über die Grenze seines Grundstücks im Irrtum befinden. Eine Ausnahme wäre, wenn ein Verkäufer die m²-Angabe größer angegeben hätte, als sie im Grundbuch steht und das dann auch noch für den Kaufpreis verwendet hätte… dann hätte allerdings auch der Notar gepennt …

Gruß vom
Schnabel