mängel nach autokauf

hallo,
folgende annahme:

herr mustermann kauft einen gebrauchtwagen (ca. 10 jahre alt/ 97.500 km) beim ca. 100 km entfernten autohändler (kein hinterhofhändler, sondern so richtig mit ausstellung, werkstatt, ordentlichem gesamteindruck) und bezahlt hierfür 5.500 euro.
nach etwa 4 monaten und 1.800 gefahrenen km bringt er das auto für eine hersteller-aktion in ein bei sich ortsansäßiges autohaus. bei diesem service-check stellt sich heraus, dass der auspuff bis zum kat total durchgerostet ist, ein loch hat und die auspuffhalterung defekt ist. der defekt sollte schnellstmöglich behoben werden!
herr mustermann wendet sich an den verkäufer um zu reklamieren, da dieser schaden sicherlich nicht in der kurzen zeit und kurzen fahrtstrecke entstanden ist (übrigens garagenwagen bei herr mustermann). der händler weist jedoch jegliche gewährleistung und verantwortung von sich, da es ja ein gebrauchtwagen ist und da könne man halt nicht erwarten, dass man ein neuwertiges auto erstanden habe! solche mängel seien da nun mal möglich!
welche möglichkeiten hat herr mustermann nun? im bekanntenkreis wies man ihn darauf hin, dass der verkäufer ein halbes jahr gewährleistung geben muss und in der nachweispflicht sei, dass dieser schaden beim verkauf noch nicht vorhanden gewesen ist. ist das korrekt?

danke + gruß,
sonja

Hi,

guckst Du mal hier weiter…
http://www.wer-weiss-was.de/article/6450786

Vielleicht hilft es weiter…wenn ich das Urteil richtig verstanden hab (*fraglich*)…

VG René

Hallo,

in 4 Monaten, insbesondere bei einem harten Winter, kann vieles Löcher und Rost im Auspuff verursachen oder stark verschlimmern. Es war kein neuer Auspuff bei Übergabe geschuldet, sondern nur ein Auspuff, der bei Übergabe noch nicht „austauschreif“ war. Wenn er damals kein Loch hatte, warum hätte man ihn austauschen sollen?

OLG Hamm: Urteil vom 10.06.2010 - I-28 U 15/10, 28 U 15/10

Unbeschadet des Umstands, dass bei einem Gebrauchtwagen, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen ist, stellt ein solcher Verschleißgrad einen Sachmangel dar, der den normalen Nutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteiles veranlasst hätte. (amtlicher Leitsatz)

Ob der Verschleißgrad bei Übergabe so hoch war, kann im Ernstfall nur ein gerichtlich bestellter Sachverständiger beantworten.

VG
EK