Mängel nach Übergabe der Wohnung

Hallo!!!

Nehmen wir an, eine Familie hat am 25.02.2004 ihre Wohnung an die neuen Mieter übergeben. Zunächst besichtigten sie die Wohnung mit der Hausmeisterin. Sie monierte, das die Fensterrahmen nicht von innen gewischt worden seien, das die Fußleisten nicht sonderlich schön aussähen und dass sie vergessen haben den Einbauschrank in der Küche von innen zu wischen. Weiterhin wies sie uns drauf hin, dass die Heizkörper zwar nicht lackiert wären, dies sei aber auch nicht nötig. Ausserdem sei es ihr alles egal, wenn die neue Mieterin die Wohnung so akzeptiere.

Kurz drauf übergaben sie die Wohnung an die neue Mieterin. Sie wiesen auf die von der Hausmeisterin (die nicht anwesend war) getätigten „Mängel“ hin. Die neue Mieterin akzeptierte die Wohnung so wie sie war und wollte die angesprochenen „Mängel“ selbst beseitigen.

Anschliessen haben sie die Schlüssel im Beisein der Hausmeisterin an die neue Mieterin übergeben. Auch hierbei wurde von seiten der neuen Mieterin nichts geäußert, das sie die Wohnung nicht akzeptiere.

Nun kam ein Brief von den Vermietern mit einem Protokoll (angefertigt von der neuen Mieterin, erstellt allerdings nicht in Beisein der Familie und auch von niemanden unterschrieben) in welchem knapp zwei DIN A4 Seiten Mängel verzeichnet waren, die sie beseitigen sollen.

Müssen sie das? Denn die neue Mieterin hat die Wohnung ja abgenommen!!!

Vielen Dank für Eure Antworten!

Sueh

Fensterrahmen nichtvon innen gewischt

egal!

übergaben sie die Wohnung an die neue Mieterin.

Zeugen ???

Sie wiesen auf die von der Hausmeisterin (die nicht anwesend war)
getätigten „Mängel“ hin. Die neue Mieterin akzeptierte die Wohnung so
wie sie war und wollte die angesprochenen „Mängel“ selbst beseitigen.

Zeugen ???

Müssen sie das? Denn die neue Mieterin hat die Wohnung ja
abgenommen!!!

Beweise ???
Johannes

Hallo,

es ist ein völliger Irrtum davon auszugehen, dass die Übergabe an den Nachmieter einer ordnungsgemässen Übergabe entspricht. Eine Wohnungsübergabe mnuss an den Vermieter erfolgen, in Einzelfällen an einen Beauftragten, wie z.B. die Hausverwaltung, die dann aber auch namens und in Vollmacht des Vermieters Erklärungen abgeben darf. In aller Regel - Marie wird sich vielleicht hierzu noch näher äussern - muss davon ausgegangen werden, wenn die Hausverwaltung oder gar die Maklerin kein Übergabeprotokoll erstellt, dass sie hierzu auch nicht vom Vermieter befugt ist. Daher musst Du als Mieter die Vollmacht verlangen, wenn Zweifel bestehen. Eine Hausmeisterin ist jedoch selten beauftragt und hat selten die Vollmacht, eine Wohnungsabnahme vorzunehmen. Hier tritt ein nicht beweisbarer Vorgang auf, der des Betruges. Man wird selten das Zusammenspiel beweisen können. Hausmeister und Vermieter arbeiten Hand in Hand und zocken ab.
Der Hausmeister erklärt, was ihm passt ode rnicht passt, was zu machen ist oder was nicht zu machen ist, schriftlich wird nichts vereinbart, wobei der Vermieter schon im Hintergrund die Mängelliste geschrieben hat, mit der er zusätzlich Bares verdienen will.

Weiterhin wies sie
drauf hin, das die Heizkörper zwar nicht lackiert wären, dies
sei aber auch nicht nötig. Ausserdem sei es ihr alles egal,
wenn die neue Mieterin die Wohnung so akzeptiere.

Eine solche Erklärung im Namen des Vermieters kann eine Hausmeisterin nicht abgeben. Man kann zwar hier einen Anwalt einschalten, der möglicherweise gegen die Hausmeisterin wegen arglister Täuschung vorgeht ( ich sehe aber keinen Erfolg ) , aber ( sollte nachgewiesen werden können, dass sich die Hausmeisterin als Vertretung des Vermieters ausgegeben hat) , man wird eine Mitschuld tragen müssen, weil man zu naiv der Hausmeisterin vertraut hat.

Die neue Mieterin akzeptierte die
Wohnung so wie sie war und wollte die angesprochenen „Mängel“
selbst beseitigen.

Verstehe ich einfach nicht. Wenn Mängel vorhanden sind, sind diese zu beseitigen.
Hier geht es auch nicht um die Nachmieterin. Hier geht es auch darum, wie man selbst ein Mietverhältnis aufgibt.

Anschliessen haben sie die Schlüssel im Beisein der
Hausmeisterin an die neue Mieterin übergeben. Auch hierbei
wurde von seiten der neuen Mieterin nichts geäußert, das sie
die Wohnung nicht akzeptiere.

Sie hat auch dem Vormieter gegenüber die Reklamationen nicht anzubringen. Sie hat sie gegenüber dem Vermieter anzubringen.

Nun kam ein Brief von den Vermietern mit einem Protokoll (angefertigt :von der neuen Mieterin, erstellt allerdings nicht in Beisein der :Familie und auch von niemanden unterschrieben) in welchem knapp zwei :smiley:IN A4 Seiten Mängel verzeichnet waren, die sie beseitigen sollen.

Müssen sie das? Denn die neue Mieterin hat die Wohnung ja :abgenommen!!!

Ja, ich würde klar für ja erkennen. Sie sind auf eine unkorrrekte Hausmeisterin, eine unseriöse Nachmieterin und einen unseriösen Vermieter hereingefallen. Sie sollten am Montag einen Mieterverein oder Anwalt aufsuchen. Mein Tipp in dieser Situation, denn diese Nachmieterin wird im Zusammenspiel mit dem Vermieter und der Hausmeisterin noch mehr auf Lager haben. Sie sollten auch mal prüfen, ob sich Vermieter und/oder Hausmeisterin privat kennen. Oftmals in solchen Fällen kennen sich die Parteien.

Gruss Günter

Wie ist es hierzu überhaupt gekommen?
Für mich stellen sich hier 1. mal die Fragen:

Ob der Vermieter zwecks Abnahme oder Vorabnahme an die Hausmeisterin verwiesen hat? Weiter wieso wurden die Schlüssel an den Nachmieter ausgehändigt? Wer hat die Vormieter sozusagen bevollmächtigt usw.?
Wie ist es überhaupt hierzu gekommen?

Grundsätzlich hierzu:
Der Mieter erfüllt bzw. hat die ihm obliegende Rückgabepflicht dadurch zu erfüllen, dass er dem Vermieter den unmittelbaren Besitz einräumt Hierzu auchBGH, NJW 1971, 2065 m. krit. Anm. Jakobs NJW 1972, 624 = ZMR 1972, 48.
Die Rückgabe kann grundsätzlich nur durch Rückübertragung des Besitzes geschehen. Die Rückgabe nach § 546 Abs. 1 BGB ist die spiegelbildliche Kehrseite der Überlassung nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.

Alle anderen Personen handeln in Vollmacht und in Auftrag des Vermieters. Die Vollmacht ist immer vorzulegen, als einzige Ausnahme „kann“ gelten, dass der Vollmachtgeber von der Bevollmächtigung in Kenntns gesetzt hat.
Dies geschieht im „Normal-Fall“ schriftlich.

Gruss
Marie

als einzige

Ausnahme „kann“ gelten, dass der Vollmachtgeber von der
Bevollmächtigung in Kenntns gesetzt hat.

Sorry sollte eigentlich so oben stehen:
„dass der Vollmachtgeber den anderen von der
Bevollmächtigung in Kenntns gesetzt hat“

Gruss
Marie