Mängel nach Verlegung Pflastersteine vom Gärtner

Es sind Pflastersteine verlegt worden vom einen Landschaftgärtner. Auftrag war in 2008 für die Terrasse und in 2009 für die Einfahrt eines Einfamilienhauses (Neubau). Der Landschaftsgärtner hat die Pflastersteine beim Hersteller bestellt und liefern lassen.

In April dieses Jahres würde von den Hauseigentümer festgestellt dass die meisten Pflastersteine „platzen“, vorallem an den Ecken fehlen große und kleine Stücken und auch mittendrin. Daraufhin haben die Hauseigentümer mit dem Landschaftsgärtner telefoniert. Daraufhin kam der Hersteller der Pflastersteine die Steine vor Ort anschauen. Er meinte dass die Steine in Ordnung sind, also keine Herstellerfehler, und dass der Landschaftsgärtner die Steine zu eng verlegt hat. Daraufhin haben die Hauseigentümer mit dem Landschaftsgärtner telefoniert und er meint er verlegt die Steine immer so, und es gab bisher nie Probleme. Er würde mal vorbei kommen und die Steine anschauen. 7 Monate später hat der Landschaftsgärtner nichts mehr von sich hören lassen.

Die Rechtschutzversicherung meint dass dieser Fall keine Leistung ist von der Versicherung, weil es hier um Neubau geht und der Bauherrenschutz nie eine Leistung der Rechtschutzversicherung ist.

Wie können die Hauseigentümer jetzt am besten vorgehen?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Wie können die Hauseigentümer jetzt am besten vorgehen?

was will er denn ? nacherfüllung,zurücktreten, mindern, schadensersatz…

Hallo,

Der Landschaftsgärtner hat die Pflastersteine beim Hersteller bestellt und liefern lassen.

Also Pflastersteine über den Landschaftsgärtner gekauft und von diesem verlegen lassen. Der Häuslebauer muss sich also nicht mit dem Lieferanten und dem Verleger sondern nur mit dem Verleger herumstreiten. Dieser hat die Gewährleistung zu tragen.

Ob es sich um einen Schaden oder einen normalen Effekt handelt sollte der Häuslebauer von einem unabhängigen Fachmann klären lassen.
Wenn es sich um einen Schaden handelt, dem Gärtner eine Frist setzen, für den Fall, dass er es nicht in der Frist erledigt Ersatzvornahme androhen. Die Frist sollte realistisch sein (im Winter kann man nicht immer arbeiten, daher sollten des schon mind. drei Monate sein).

Gewährleistung müssten in diesem Fall fünf Jahre nach Abnahme sein.

Viele Grüße
Lumpi