Liebe/-r Experte/-in,
Nehmen wir mal an der vermieter A hat nach erfolgter fristgerechter Kündigung zum 31.12.2010 mit Mieter B die Wohnungsabnahme mit Protokoll am 30.12.10 durchgeführt im bei sein des Nachmieters C.
Es wurde ein Protokoll angefertig in dem Mieter B noch etwas entfernen muss das bei Frost nicht möglich war was auch ok ist, desweiteren wurde vermerkt das die Renovierung unter Absprache mit Mieter B und dem Nachmieter C erfolgt.
Nun allerdings hat er an der Terrassentür eine stelle gefunden die der hund des Mieter B angeknabbert haben soll aber den hatte Mieter B nur zweimal in der wohnung dabei da Mieter B eigentlich die monate die Mieter B ihn hatte nur bei seiner freundin war.
Er hat schon eine Firma beauftragt die das richten soll, er hat Mieter B Bilder geschickt und Mieter B gesagt er solle dies doch über die Versicherung abwickeln, aber Mieter B hat den schaden nicht bemerkt.
Desweiteren steht in dem Protokoll org text:" Das Recht zu Forderung der Beseitigung von bei der Abnahme nicht erkennbarer Mängel bleibt dem Vermieter weiterhin vorbehlten. Werden die Mängel nicht fristgerecht oder technisch einwandfrei beseitigt, so hat der Vermieter das , die Mängel auf Kosten des Mieters von einer Firma beseitigen zu lassen. "
Wie weit soll das gehen mit diesem text hat er die möglichkeit auch noch ein jahr später was zu machen?? oder??
Im Abnahme Protokoll ist aber keiner Vermerkt auch keine Frist.
Desweiteren hat Mieter B den garten auf fordermann gebracht was auch mit Kosten verbunden war und zu einer kleine Ruhe oase ausgebaut sehr toll… und nun hat Mieter B ihm nur mittgeteilt das dies auch kosten waren und nun sagt Vermieter A er will das nicht Mieter B könne die Pflanzringe (an die 30) und nen kleinen Granit weg ja wieder abbauen da er das nich übernehmen möchte. Auch hat Mieter B Tuja Pflanzen gepflanzt von denen Vermieter A wusste um das Wasser zu stoppen vom Hang da es immer auf die Terrasse lief diese soll Mieter B nun weg machen.
Bei Mieter B dreht es sich noch um von denen Mieter B immer 200 - 300 Euro rausbekam und 1050 Euro kaution.
Was würde in so einem Fall das Gesetz sagen?
Vielen Dank für Antwort
Gruss
Chris
Hallo Chris.
Sämtliche Ansprüche des Vermieters verjähren nach einem halben Jahr, nachdem der Mieter die Wohnung übergeben hat. Bis zum 30.06. muss der Vermieter eventuelle Ansprüche gerichtlich (!!!) geltend gemacht haben.
Offensichtliche Mängel muss er spätestens bei der Wohnungsübergabe im Protokoll vermerken.
Bei der Terrasse stellt sich die Frage, ob nur der Mieter Zugang darauf hatte oder ob der Schaden nicht auch von den Haustieren anderer Mieter herrühren könnte.
Der Vermieter muss die Bepflanzung nicht bezahlen, ausser er hätte sich vorher schon dazu verpflichtet. Bitte beachten Sie, dass Pflanzen in das Eigentum des Vermieters übergehen, sobald sie im Garten eingepflanzt sind. Sie können diese also nicht wieder entfernen.
Alles Gute.
Leopold.
Hallo Chris,
das mit dem Garten habe ich nicht verstanden. Was den angeblichen Mangel an der Balkontür angeht, würde ich sagen, dass das nicht unter die Klausel im Abnahmeprotokoll fällt (sofern die überhaupt wirksam ist). Denn ein solcher Mangel wäre wohl erkennbar gewesen. Ich würde mich diesbezüglich daher auf den Standpunkt stellen, dass dieser Mangel nach dem Auszug entstanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo Chris,
zunächst würde ich Dir empfehlen, deine Texte von jemandem gegenlesen zu lassen. Ich verurteile niemanden, der Probleme mit dem schriftlichen Ausdruck hat. Ich halte es aber auch nicht für richtig, dieses Problem die Leser ausbaden zu lassen. Es ist keine Schande, sich helfen zu lassen. Es ist aber extrem ärgerlich, wenn man herumrätseln muss, was eigentlich gemeint ist.
Dein Problem läßt sich ganz einfach lösen: Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution besteht frühestens nach 6 Monaten, also am 01.07.2011. Innerhalb der gleichen 6 Monate muss der Vermieter Schadensersatzansprüche geltend machen. Für die Beschädigung der Terrassentür musst du nur dann geradestehen, wenn sie dir nachweisbar ist. Ob das der Fall ist, kann ich ohne nähere Angaben, insbesondere zum Übergabeprotokoll bei Einzug, nicht beurteilen.
Mit den Arbeiten im Garten hat der Vermieter recht. Wenn du mit ihm dazu vorher keine Vereinbarung getroffen hast, kannst du froh sein, wenn er dich nicht zum Rückbau auffordert. Du hast nämlich als Mieter nicht das Recht, ungefragt fremdes Eigentum zu verändern, auch wenn du es objektiv verbesserst.
Grüße aus Berlin
Stefan Pfeiffer