Hallo,
ich habe folgende Fragen zu VOB Teil B Sicherheiten
Lt. VOB 2002 Teil B § 17 Nr. 8 Abs. 2 können Mängelansprüchebürgschaften nach 2 Jahren zurückgefordert werden,
wenn vertraglich kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart wurde.
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Kann eine Bürgschaft auch dann nach 2 Jahren zurückgefordert werden, wenn im Vertrag die Gewährleistungsdauer auf 5 Jahre verlängert wurde oder tritt dann automatisch das BGB in Kraft?
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Entfällt die Vereinbarung lt. VOB B § 17 wenn in den ZVB die
Vereinbarung getroffen wurde, dass BG zurückgegeben werden, wenn die
Verjährungsfrist abgelaufen ist?
Viele Grüße
Uschi Häßler
Liebe Ursula,
Du bist noch ganz neu hier - erst mal herzlich willkommen.
Aber: Deine Frage wird Experten anziehen und mißmutige Hauptberufszurechtweiser abschrecken, so sie in das dafür geeignete Brett gestellt wird.
Daher bitte ich Dich, doch mal im Fenster mit den verschiedenen Brettnamen nach unten zu scrollen, knapp unter der Hälfte findest Du den Bereich „Recht“. Dort ist deine Frage besser adressiert.
Liebe Grüße
BeLa
Wieso, was ist denn hier falsch…?
Moinsen!
Daher bitte ich Dich, doch mal im Fenster mit den
verschiedenen Brettnamen nach unten zu scrollen, knapp unter
der Hälfte findest Du den Bereich „Recht“.
Wir sind doch hier in allg. Rechtsfragen, und wo bitte sollte diese Frage besser aufgehoben sein…?
Gruß,
Markus
Die Anfrage wurde offensichtlich verschoben.
Levay
Moinsen!
Hier wäre mal wichtig, in welcher Rangfolge was vereinbart wurde. Auftrag, evtl. Verhandlungprotokoll, welche Punkte der VOB wurden evtl. an welcher Stelle ausgeklammert, waren die ZVB nur Anhängsel, oder vor die VOB gestellt…
ZVBs werden im Streifall immer öfters „aueinandergenommen“, weil dort oft jeder Dinge hineinschreibt, mit denen keiner rechnet, und schlicht der Verhandlungscharakter fehlt. Deswegen stutze ich auch bei Deiner Aussage, dass in den ZVB „die Vereinbarung getroffen wurde…“
Gruß,
Markus
ja ne, dann is klar… (o.w.T.)
.
stand ursprüngloch in ALK … owT
Hallo Uschi,
Lt. VOB 2002 Teil B § 17 Nr. 8 Abs. 2 können
Mängelansprüchebürgschaften nach 2 Jahren zurückgefordert
werden, wenn vertraglich kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart
wurde.
Dies beantwortet dir doch deine Fragen schon.
Vetragliche Vereinbarung: 5 Jahre
Bürgschaftszeitraum: 5 Jahre
Moinsen!
Dies beantwortet dir doch deine Fragen schon.
Vetragliche Vereinbarung: 5 Jahre
Bürgschaftszeitraum: 5 Jahre
Nicht so einfach, denke ich, denn sie schreibt nur, dass eine längere Gewährleitung vereinbart wurde, nicht aber, dass auch die Rückgabe daran gekoppelt wurde. Auch wenn dies natürlich zuerst logisch und selbstverständlich erscheint, kommt es ihr ja auf die genaue Auslegung an.
Gruß,
Markus
Hallo Markus,
Nicht so einfach, denke ich, denn sie schreibt nur, dass eine
längere Gewährleitung vereinbart wurde, nicht aber, dass auch
die Rückgabe daran gekoppelt wurde. Auch wenn dies natürlich
zuerst logisch und selbstverständlich erscheint, kommt es ihr
ja auf die genaue Auslegung an.
Doch. genau so einfach ist es. (Natürlich nur, wenn auch die VOB vereinbart wurde. Dies wurde ja nicht dazugeschrieben - aber davon bin ich jetzt einfach mal ausgegangen). Denn in der VOB wir ja genau dein Einwand behandelt:
"8.
Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. "
Wie gesagt, es muss natürlich zuallererst (gibts das Wort eig?) mal die VOB vereinbart werden UND es MUß die Sicherheitsleistung überhaupt vereinbart worden sein. Denn ohne Vereinbarung kein Sicherheitsleistung (VOB Teil B §17)
gruss