Hallo,
es seien bei Vermietung einer Wohnung von Anfang an Mängel an dieser gewesen, auf die der Mieter hingewiesen wurde, zB drei gerissene Bodenfliesen in der Küche. Damit der Mieter bei Auszug dafür nicht haftbar gemacht werden kann, sei dieser Mangel im Übergabeprotokoll festgehalten worden. Von einer Verpflichtung des Vermieters, diesen Mangel abzustellen sei weder die Rede gewesen, noch sei sie im Übergabeprotokoll festgehalten worden.
Frage: Hätte der Mieter angesichts dieser Faktenlage Anspruch auf Abstellung des Mangels ? Auch wenn der mit einem Aufwand der zehnfachen Monatsmiete verbunden wäre ?
Gruß
Karl
Hallo,
Frage: Hätte der Mieter angesichts dieser Faktenlage Anspruch
auf Abstellung des Mangels ?
nein, er war sich bei Einzug bewusst, dass diese Mängel existieren und hat die Wohnung genau unter diesen Bedingungen angemietet. Anders sieht es aus, wenn er den Vermieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darauf hingewiesen hätte, dass er den Zustand als nicht vertragsgemäß anerkennt.
Rechtsgrundlage:
§ 536b BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/536b.html
Gruß
Joschi
… für die superschnelle und kompetente Antwort !
Gruß
Karl
Hallo Joschi,
noch eine Zusatzfrage : Muss ein Mieter seinem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einräumen, bevor er Mietminderung geltend macht?
Und muss er diese Fristsetzung bzw Mängelanzeige belegbar (d.h. schriftlich) gemacht haben ?
Gruß
Karl
Hallo Karl,
noch eine Zusatzfrage : Muss ein Mieter seinem Vermieter eine
angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einräumen, bevor er
Mietminderung geltend macht?
nein, der Anspruch auf Minderung entsteht automatisch ab dem Zeitpunkt da der Mangel aufgetreten ist und der Vermieter vom Mangel Kenntnis erlangt hat. In der Regel erlangt der Vermieter dadurch Kenntnis, dass der Mieter den Mangel dem Vermieter mitteilt. Dies ist an keine Form gebunden (jedoch ist es hilfreich für den Mieter, wenn er die Mängelanzeige in irgendeiner Form nachweisen kann). Der Mieter muß jedoch den Vermieter auf das Geltendmachen der Minderung hinweisen, es zum Beispiel nicht ausreichend nur eine geminderte Miete zu zahlen.
Gruß
Joschi