Mängelbeseitigung durch Angehörige?

Hallo!

Die Situation:

Die Mutter ist aufgrund gesundheitlicher Probleme in ein Pflegeheim gekommen und
wohnte bis dahin in einer Mietwohnung. Ihre persönlichen Dinge wurden ins Heim
gebracht und die Wohnung durch eine professionelle Firma komplett geräumt. Nun
verlangt der Vermieter die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3
Monaten und dementsprechend Miete + Nebenkosten. Darüber hinaus hat er eine
(lange) Liste von Mängeln (u.a. Entfernung der Markise, Deckenverkleidung,
Vorhangleisten, etc.) aufgestellt, die seiner Meinung nach vor Wohnungsübergabe
behoben sein müssen. Er sieht hierzu die beiden Söhne in der Pflicht.

Die Fragen:

Kann der Vermieter die Einhaltung der ges. Kündigungsfrist und somit die Zahlung
der 3 Monatsmieten von den Söhnen fordern? Und, wesentlich wichtiger, kann er
von den Söhnen verlangen, daß diese die Wohnung renovieren bzw. dafür aufkommen?

Ich würde mich sehr über eine klare Antwort zur gesetzlichen Lage hierzu freuen!

Grüße
Björn

Hallo

auch ein Umzug in ein Pflegeheim bedingt keine außerordentliche Kündigung, d.h. der Vertrag muss ordnungsgemäß mit Frist gekündigt werden.
Wenn der Mieter dazu nicht mehr in der Lage ist, wird meist ein Betreuer oder Bevollmächtigter ernannt, der die Geschäfte tätigt.

Also ist die Mietzahlung und auch die Renovierung der Wohnung vom Vermieter zu Recht gefordert (falls im MV die entsprechenden Klauseln wirksam sind).

Wenn die Mutter nicht mehr geschäftsfähig ist muss der Vermieter sich an die nächsten Angehörigen halten, das ist leider auch im Fall des Todes eines Mieters so.

Gruß

Irene hat leider recht.
Ich kann dazu nur sagen, dass meine Oma ein ähnliches Problem hatte.
Bei dem Vermieter und der langen merkwürdigen Liste (…ging hin bis zum Balkonboden reinigen) haben wir uns einen Anwalt gesucht.
Und siehe da…er war zwar sehr meckrig, aber alles ging wesentlich leichter und stressfreier!

Gruß,
Schröti

  1. Die Kuendigungsfrist ist einzuhalten.

  2. Die Soehne sind rechtlich nicht verpflichtet, der Renovierungsaufforderung nachzukommen. Sie sind auch nicht die zustaendigen Empfaenger eines Renovierungsverlangens, sofern sie sich nicht als Vertreter ihrer Mutter „aufgefuehrt“ haben. Mieterin und Vertragspartnerin bleibt allein die Mutter. Praktisch gesehen macht das aber kaum einen Unterschied. Denn die Mutter - selbst nicht zum Renovieren in der Lage - wird ihre Soehne bitten, das fuer sie zu erledigen.