Mängelbeseitigung Schornsteine

Liebe/-r Experte/-in,
folgendes Problem:

Übergabe Einfamilienhaus an uns: 01.03.2008. Wir haben 2 Kamine (Holzofen (noch nicht in Betrieb) und Gasheizung.
Schornsteinfeger (SF) kam 2009 und teilte meinem Mann mit, dass es 2 Mängel gibt. Mängelbericht kam nicht, weil der SF an Krebs erkrankte und lange Zeit ausfiel.

Im Februar 2010 haben wir den Bauträger darauf hingewiesen, dass noch ein Mängelbericht vom SF aussteht. Anfang April kam SF und schrieb dann auch den Mängelbericht, diesen haben wir an den Bauträger weitergeleitet mit der Bitte die Mängel bis zum 30.06.2010 zu beseitigen.

Bis heute ist nichts geschehen !! Keine Antwort, nichts!

Wir wollen das DG (in Bauantrag als Bühne ausgewiesen) ausbauen. Im Kaufvertrag steht: Kamin für Holzofen enthalten.

Die Mängel sind folgende:

  1. Ein Loch in der Waschküchenwand muss geschlossen werden. Hier geht der Kamin von der Gasheizung in die Wand und dann dort ummauert aus dem Dach raus.

  2. Der Kamin für den Holzofen ist im letzten Meter (kurz vor dem Dachaustritt) nicht umschlossen bzw. ummauert. Man sieht auf das Blech - dies soll lt. SF zugemacht werden.

Frage: Wer muss diese Mängel beseitigen? Ich denke doch der Bauträger? Wenn ich einen Kamin für den Holzofen als Sonderwunsch im KV stehen habe, dann muss er diesen doch mängelfrei erstellen.

Wir haben Ende Februar 2008 das Haus übernommen bzw. per Protokoll abgenommen…wussten damals aber nicht, dass hier Mängel auf uns zukommen.

Mein Problem ist nun, ist die Sachlage klar und lohnt es sich ggf. zum Anwalt zu gehen, wenn der Bauträger nicht reagiert?

Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt ???

Vielen Dank
Smilla

Guten Tag,

da die Sachlage deutlich ist sollten Sie dem Bauträger in schriftlicher Form (möglichst per Einschreiben) eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen 2 - 3 Wochen). Wenn er diese Frist fruchtlos verstreichen läßt, dann setzen sie Ihm eine Nachfrist(2 Wochen). Wenn er diese Nachfrist auch fruchtlos verstreichen läßt, können sie die Mängel auf seine Kosten beseitigen lassen. Aber vorsicht, sie müssen bei einem Rechtsstreit die Fristsetzung und den Erhalt der Schriftstücke an den bauträger nachweisen.

Ein Anwalt kann Ihnen in jedem Fall weiterhelfen. Es sollte aber ein Baufachanwalt sein!!!

gruß
A. Genrich

Hallo,

vielen Dank für die Antwort, ich dachte schon, dass der Bauträger aus dem Schneider sei, weil wir das Haus 2008 sozusagen mängelfrei übernommen haben ???

Gruss

Schon wieder ein Problem mit einem Bauträger!!!
Die Chancen stehen nicht schlecht, da der Bauträger ein vollständiges Werk abzugeben hat. Habt Ihr eine Bürgschaft vom Bauträger??? Dann solltet Ihr diese ziehen oder zansonsten zum Anwalt gehen.

Grüße Mathias

Hallo,

den Bauträger per eingeschriebenen Brief zur Mangelbeseitigung auffordern und eine Frist setzen.

Nach Fristablauf Ersatzvornahme und das Geld über den Gerichtsweg vom Bauträger holen.

Anwalt hilft immer.

Christian

Hallo Smilla,

zunächst möchte ich anmerken, dass der Schornsteinfeger seine Forderungen immer an den Eigentümer stellt und dies auf öffentlich-rechtlicher Basis, d.h. dass ein öffentliches Interesse besteht, dass die Anlage mängelfrei ist, entspr. der Bauordnung und dem Baugesetzbuch. Alles was aber nun mit Gewährleistung und Regresspflicht zusammen hängt ist reines Privatrecht.

Natürlich ist der Bauträger verpflichtet, seine Leistungen mängelfrei zu erbringen. Allerdings verstehe ich nicht, dass die Mängel an der Feuerungsanlage nicht schon bei der Abnahme aufgefallen sind. Nach Errichtung eines Gebäudes muss die Fertigstellung der Bauaufsicht und dem Sachverständigen für Feuerungsanlagen gemeldet werden. Ohne dass die Heizung und alles was dazu gehört nicht vom Schornsteinfegermeister abgenommen wurde, darf die Anlage nicht in Betrieb gehen. Das hätte demnach schon vor dem 01.03.2008 sein müssen und nicht erst nachher. Sollte der Mangel bereits vorher festgestellt worden sein, dann wurde evtl. die Anzeige vom Schornsteinfeger direkt an den Bauträger gerichtet. Wenn das so ist und dieser dann die Mängel unterschlagen hat, dann ist es wohl vorsätzliche Täuschung. Allerdings kenne ich mich mit Vertragsrecht - und um das geht es hier - nicht aus. Von baurechtlicher Seite aus ist die Sache klar, der Mangel muss vom Eigentümer beseitigt werden, da eine Gefahr für Leib und Leben gegeben sein kann.

Viele Grüße
Udo