Mängelrüge nach 45 Tagen?

Guten Morgen!

Gilt das noch?

Eine Firma verkauft Ware an einen Händler-dieser holt die Ware ab, vermerkt auf dem Lieferschein „ok“ und verschickt die Ware an seinen Kunden.
Ware wird pünktlich bezahlt nach 14 Tagen mit Skonto-regulär 30 Tage.
45 Tage nach Lieferung ruft der Händler an und reklamiert die Ware.

Die Firma verweist auf Ihre AGB in denen steht: Beanstandungen schriftlich zu unseren Händen innerhalb 8 Tage nach Erhalt!

Und nun?
Ist die Firma in der Pflicht oder der Händler, sowie der „Endkäufer“-da keine umgehende Warenprüfung vorgenommen wurde?

Was sagt Ihr?

OKAY auf dem Lieferschein bedeutet:

Die Ware wurde vollständig geliefert und hat keine erkennbaren Transportschäden.

Niemand wird und kann erwarten, dass der Händler alle 358 gelieferten Ventilatoren auspackt und einzeln auf Funktion überprüft!

Insofern beziehen sich Beanstandungen auch nur darauf.

Wenn die Palette mit den Ventilatoren falsch gehandhabt wurde und fast die gesamte Ware futsch ist - was von aussen nicht erkennbar war, sagen wir mal es ist Feuchtigkeit eingezogen und die Kontakte sind korrodiert - dann greift diese 8 Tage Frist. Es wäre also sinnvoll gewesen, wenn der Händler eine Stichprobe gezogen hätte, um zu sehen ob die Ware auch wirklich unversehrt bei ihm angekommen ist.

Aber das ist natürlich alles sehr stark vom Einzelfall abhängig!

Deine Antwort stellt die Situation stark vereinfacht und somit missverständlich dar.

Hier ist eigentlich deutlich geregelt, wie es läuft.

http://dejure.org/gesetze/HGB/377.html

Selbstverständlich hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und ggf. zu rügen. 45 Tage dürften nicht dem Begriff „unverzüglich“ entsprechen.

Gruß

S.J.

Hallo,

aber §377 HGB enthält auch Einschränkungen:

_(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist , zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel , so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen , so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen._

Grüße
Lumpi

Hallo,

aber §377 HGB enthält auch Einschränkungen:

durchaus. Ich bezweifle aber, dass Du wirklich verstehst, was da steht.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat
der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch
den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange
tunlich ist
, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt,
dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

Erklären doch mal, was mit " soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist" gemeint ist, bzw. welche Einschränkung Du da genau siehst.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als
genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt,
der bei der Untersuchung nicht erkennbar war
.

Ach was. Ein Mangel, der nicht erkennbar ist, kann selbstredend nicht gerügt werden.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel , so muß die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls
gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Was ist das Deiner Meinung nach für eine Einschränkung? Hier heißt es, dass entdeckte Mängel unverzüglich (im Gegensatz zur Regelung im BGB) gerügt werden müssen.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die
rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Logisch.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen , so
kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

Auch normal.

Grundsätzlich wird, sofern das HGB Anwendung findet, deutlich höhere Ansprüche an die Prüf- und Rügepflichten gestellt, als z.B. das BGB vorsieht.

Gruß

S.J.