Hallo,
aber §377 HGB enthält auch Einschränkungen:
durchaus. Ich bezweifle aber, dass Du wirklich verstehst, was da steht.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat
der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch
den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange
tunlich ist , zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt,
dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Erklären doch mal, was mit " soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist" gemeint ist, bzw. welche Einschränkung Du da genau siehst.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als
genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt,
der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Ach was. Ein Mangel, der nicht erkennbar ist, kann selbstredend nicht gerügt werden.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel , so muß die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls
gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Was ist das Deiner Meinung nach für eine Einschränkung? Hier heißt es, dass entdeckte Mängel unverzüglich (im Gegensatz zur Regelung im BGB) gerügt werden müssen.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die
rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Logisch.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen , so
kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
Auch normal.
Grundsätzlich wird, sofern das HGB Anwendung findet, deutlich höhere Ansprüche an die Prüf- und Rügepflichten gestellt, als z.B. das BGB vorsieht.
Gruß
S.J.