Mängelrüge

Hallo!

Man stelle sich vor folgende Probleme treten auf.

A) Ein Unternehmen A (im Handelsregister eingetragen) bestellt bei Kleinunternehmen B (nicht im Handelsregister eingetragen) Waren, sagen wir mal T-Shirts. Nach 4 Wochen stellt sich heraus das die Ware Mängel aufweißt (z.B. die T-Shirts gehen ein). Ist in diesem Fall die Rechtsgrundlage für die Mängelrüge das BGB? Wie lange nach der Lieferung kann das Unternehmen A den Mangel anzeigen? Was ist die Rechtsgrundlage?

B) Ein Unternehmen A (im Handelsregister eingetragen) bestellt bei Unternehmen B (auch im Handelsregister eingetragen) Waren, sagen wir mal T-Shirts. Nach 4 Wochen stellt sich heraus das die Ware Mängel aufweißt (z.B. die T-Shirts gehen ein). Ist in diesem Fall die Rechtsgrundlage für die Mängelrüge das HGB? Wie lange nach der Lieferung kann das Unternehmen A den Mangel anzeigen? Was ist die Rechtsgrundlage?

Gibt es noch etwas was man dazu wissen muss?

VIELEN DANK IM VORAUS!!

Gruß Christian

Hallo Deutscher,

zu A): höchstwahrscheinlich ist die Anspruchsgrundlage nicht das BGB
(not enough details). Sollte der von Dir verwendete Begriff
„Kleinunternehmen“ aus irgendwelchen Materialien stammen, kauf Dir
ein neues HGB, den Begriff der „Kleingewerbetreibenden“ gibt nich
mehr…

Zu B): Rechtsgrundlage für die Mängelrüge ist § 377 HGB.
Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhafte Verzögerung“, also sofort -
soweit nach dem ordentlichen Geschäftsgange tunlich. Andernfalls
Entschuldigungsgrund suchen…

Beachte auch §§ 343, 345 HGB.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschi mit 3 i!

zu A): höchstwahrscheinlich ist die Anspruchsgrundlage nicht
das BGB
(not enough details). Sollte der von Dir verwendete Begriff
„Kleinunternehmen“ aus irgendwelchen Materialien stammen, kauf
Dir
ein neues HGB, den Begriff der „Kleingewerbetreibenden“ gibt
nich
mehr…

nei der Begriff stammt nicht aus dem HGB, sondern aus der BWL, dort gibt es den Begriff noch. Wie heißt es jetzt bei den Juristen? ;o)
Aber § 345 HGB klärt eigentlich die Frage, da es für das eine Unternehmen ja ein Handelgeschäft ist (die T-Shirts sind ja im Namen der Firma gekauft). Also ist das HGB die Grundlage.

Zu B): Rechtsgrundlage für die Mängelrüge ist § 377 HGB.
Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhafte Verzögerung“, also
sofort -
soweit nach dem ordentlichen Geschäftsgange tunlich.
Andernfalls
Entschuldigungsgrund suchen…

Kapischt! Allerdings kann das auch nach 5 Jahren sein, wenn es dann erst festgestellt wird?

Beachte auch §§ 343, 345 HGB.

Habe ich gelesen!

Gruß - Jaschiii

Gruß und Dank, Christian

Hallo Christian,

den Begriff der „Kleingewerbetreibenden“ gibts
nich mehr…

nei der Begriff stammt nicht aus dem HGB, sondern aus der BWL,
dort gibt es den Begriff noch. Wie heißt es jetzt bei den
Juristen? ;o)

Einfach nur noch Kaufmann oder eben nich :wink:)
Spielt aber auch (ausserhalb Jura) keine Rolle, schliesslich kann man
ja erkennen, was gemeint ist.

Aber § 345 HGB klärt eigentlich die Frage, da es für das eine
Unternehmen ja ein Handelgeschäft ist (die T-Shirts sind ja im
Namen der Firma gekauft). Also ist das HGB die Grundlage.

Hmm, wenn ich jetzt nochmal drüber nachdenke - eigentlich nein.
Denn: Anspruchsgrundlage für Sekundärrechte (=Mängelrechte) ist hier
das BGB, da es sich um einen Kauf (§ 433 BGB) handelt. Also ist
Anspruchsgrundlage §§ 433, 434, 437 BGB.
§ 377 HGB modifiziert lediglich die Fristbestimmungen des § 438 BGB.

Zu B): Rechtsgrundlage für die Mängelrüge ist § 377 HGB.
Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhafte Verzögerung“, also
sofort -
soweit nach dem ordentlichen Geschäftsgange tunlich.
Andernfalls
Entschuldigungsgrund suchen…

Kapischt! Allerdings kann das auch nach 5 Jahren sein, wenn es
dann erst festgestellt wird?

Theoretisch ja.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschiii!

Irgendwie muss das jetzt straight kriegen. ;o) Ich fasse mal alles zusammen.

Also Bei einem Geschäft mit Mangel zwischen…

1)… Nichtkaufmann und Nichtkaufmann ist das BGB die Anspruchsgrundlage und dabei die folgenden Pharagrafen §§ 433, 434, 437 BGB. Die Verjährung für die Mangelerkennung ist in Pharagraf § 438 BGB geregelt und ist in der Regel 2 Jahre.

2)… Kaufmann und Kaufmann (beide im Namen der Firma) ist das HGB die Anspruchsgrundlage und dabei die folgenden Paragrafen §§ 343, 345, 377 HGB. Eine Verjährung des Anspruches gibt es nicht.

3)… Nichtkaufmann und Kaufmann ist das BGB die Anspruchsgrundlage und dabei die folgenden Pharagrafen §§ 433, 434, 437 BGB. Die Verjährung für die Mangelerkennung ist in Pharagraf § 438 BGB geregelt und ist in der Regel 2 Jahre.

Stimmt dies so?

Also ich weiss nicht, aber das es bei einem Kauf zwischen zwei Kaufmännern keine Verjährungsfrist geben soll passt mir irgendwie nicht. ;o)

Warum ist zwischen Geschäften von Nichtkaufmann und Kaufmann nicht das HGB Grundlage? In Paragraph § 345 HGB steht ja sobald es für den einen ein Handelgeschäft ist gilt das HGB. Für den Kaufmann ist es eins. Warum gilt es trotzdem nicht?

Wie ist das wenn jemand (Kaufmann/Nichtkaufmann)Ware bei einem Kaufmann bestellt und das Paket annimmt. Hat der Jemand dann noch Ansprüche falls Ihm ein Mangel auffällt oder hat er diese verloren, da er ja bei der Paketannahme eine Bestätigung unterschreibt?

Was bringen eigentlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die man immer liest? Was haben die für einen Sinn? Das HGB und BGB sind doch übergeordnetes Recht, oder?

Viele Fragen, ich weiss, aber ich finde es einfach interessant.
Danke für die Hilfe!

Gruß Christian

Hallo Christian.

ersteinmal: Bravo! Du bist recht fit für jemanden, der nicht Jurist
ist…

Also Bei einem Geschäft mit Mangel zwischen…

1)… Nichtkaufmann und Nichtkaufmann ist das BGB die
Anspruchsgrundlage und dabei die folgenden Pharagrafen §§ 433,
434, 437 BGB. Die Verjährung für die Mangelerkennung ist in
Pharagraf § 438 BGB geregelt und ist in der Regel 2 Jahre.

2)… Kaufmann und Kaufmann (beide im Namen der Firma) ist das
HGB die Anspruchsgrundlage und dabei die folgenden Paragrafen
§§ 343, 345, 377 HGB. Eine Verjährung des Anspruches gibt es
nicht.

3)… Nichtkaufmann und Kaufmann ist das BGB die
Anspruchsgrundlage und dabei die folgenden Pharagrafen §§ 433,
434, 437 BGB. Die Verjährung für die Mangelerkennung ist in
Pharagraf § 438 BGB geregelt und ist in der Regel 2 Jahre.

Stimmt dies so?

Je nun, nicht ganz. Der Fehler liegt bei 2).
Ich habe mir erlaubt, mir ebenso viel Mühe wie Du zu machen und 2) so
durchgegliedert, wie ich das für richtig halte. Das gilt dann bis zu
einer bestimmten Stelle genau so wie für den Fall 3).
Ich bin ziemlich sicher, dass Du bei Fall 3) einen leicht falschen
Lösungsweg im Kopf hast, aber trotzdem zu dem richtigen Ergebnis
kommst. Der Fehler liegt in der Annahme zu 2) begründet (logischer
Folgefehler).
Ich hoffe, das erklärt es dann zufriedenstellend.

Also ich weiss nicht, aber das es bei einem Kauf zwischen zwei
Kaufmännern keine Verjährungsfrist geben soll passt mir
irgendwie nicht. ;o)

Das vorneweg: Respekt, Du hast ein gutes Gespür.
Lösung und Begründung gibt´s unten.

Also:

2)… Kaufmann und Kaufmann (beide im Namen der Firma) ist das
HGB die Anspruchsgrundlage und dabei die folgenden Paragrafen
§§ 343, 345, 377 HGB. Eine Verjährung des Anspruches gibt es
nicht.

Präzise bitte! Prämisse ist nicht irgendein Geschäft, sondern ein
Kauf (§ 433 BGB). Bei einem anderen Geschäft (z.B. Miete, § 535 BGB)
ändert sich die Fundstelle für die Anspruchsgrundlagen und die §§
variieren entsprechend.

Und los:
I. Anspruch entstanden?

  1. Kaufvertrag § 433 liegt vor.
  2. Es liegt ein Mangel iSd § 434 bzw. § 435 BGB vor.
  3. Der Käufer hat die in § 437 BGB bezeichneten Rechte; diese müssen
    idR geltend gemacht werden - die jeweiligen Voraussetzungen richten
    sich nach den Normen, auf die im § 437 BGB verwiesen wird.
  4. Nun würde man prüfen, was der Käufer will und welches Recht seinem
    Begehren dabei am nächsten käme.
  5. Diese prüfen kann man sich aber sparen, wenn man weiss (oder
    vorausschauend prüft), ob nicht dieses Mängelrecht gehemmt/
    undurchsetzbar/wegen Verjährung nichts wert wäre.
    II. Anspruch untergegangen?
    da wir den etwaigen Anspruch aufgrund des Mangels nicht geprüft
    haben, können wir hierzu nichts sagen
    III. Anspruch durchsetzbar?
  6. Der etwaige Anspruch könnte verjährt sein, vergl. § 194 BGB.
  7. Dies richtet sich bei einem KaufV nach § 438.
  8. Gemäß § 438 Abs. I Nr. 3 in Verbindung mit Abs. II regelmäßig in 2
    Jahren ab Übergabe/Ablieferung der Sache.
  9. Es könnten jedoch die Modifikationen des HGB (=Sonderprivatrecht
    der Kaufleute) eingreifen, insb. § 377 HGB.
  10. Dazu müsste dessen Voraussetzungen vorliegen.
    a) Es müsste für beide Teile ein Handelsgeschäft sein.
    aa) Dies richtet sich danach, ob die Parteien jeweils Kaufleute sind,
    § 434 HGB.
    (1) Dies ist abhängig von den in den §§ 1-7 HGB niedergelegten
    Voraussetzungen.

hier teilen sich Fall 2) und Fall 3)

(2) In Fall 2) handelt es sich auf beiden Seiten um Kaufleute,
hattest Du vorausgesetzt.
bb) Folglich ist es für beide Teile ein Handelsgeschäft.
b) Weiter müsste die Rügepflicht erfüllt worden sein, vergl. dazu §
121 BGB.
b) Unabhängig von der Rügepflicht verjähren die etwaigen Ansprüche
spätestens nach Ablauf der in § 438 BGB genannten Höchstfristen.
++ soll heissen, man schaut zuerst in § 438 BGB und wenn die Fristen
abgelaufen sind, ist, unabhängig davon, ob die Rügepflicht
eingehalten wurde oder nicht, der Anspruch der Einrede der Verjährung
ausgesetzt. D.h. wiederum, dass der andere Teil nur sagen muss
„Verjährt!“ und die Geschichte hat ein Ende.++

Warum ist zwischen Geschäften von Nichtkaufmann und Kaufmann
nicht das HGB Grundlage? In Paragraph § 345 HGB steht ja
sobald es für den einen ein Handelgeschäft ist gilt das HGB.
Für den Kaufmann ist es eins. Warum gilt es trotzdem nicht?

Der Kauf ist im BGB geregelt, nicht im HGB. Die Modifikationen des
HGB gelten, soweit das HGB anwendbar ist. In § 345 HGB steht am Ende
„soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt“.
Gerade das ist aber in § 377 HGB der Fall, wo es heisst, „Ist der
Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft“. Also modifiziert § 377 den
§ 345 HGB.

Wie ist das wenn jemand (Kaufmann/Nichtkaufmann)Ware bei einem
Kaufmann bestellt und das Paket annimmt. Hat der Jemand dann
noch Ansprüche falls Ihm ein Mangel auffällt oder hat er diese
verloren, da er ja bei der Paketannahme eine Bestätigung
unterschreibt?

Er bestätigt ja bloß den Erhalt der Ware, also dass der Lieferant
seine primäre Leistungspflicht erfüllt hat. Das sagt nichts über
Mängelrechte aus. Vergl. die Prüfung oben.

Was bringen eigentlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
die man immer liest? Was haben die für einen Sinn? Das HGB und
BGB sind doch übergeordnetes Recht, oder?

Nicht alle Gesetzesvorschriften sind zwingend, manche können durch
Parteivereinbarung geändert werden. Da ist es dann einfacher, nicht
alles jedes Mal neu auszuhandeln sondern durch AGB in den Vertrag
aufzunehmen. Oft wiederholen sie auch nur den Gesetzeswortlaut
(Klarstellungsfunktion?). Die konkrete Parteivereinbarung geht den
Gesetzesregeln vor (§ 305c BGB), soweit es sich nicht um zwingendes,
d.h. unveränderliches Recht handelt.

Ich hoffe, ich konnte es Dir ein wenig näher bringen.

Gruß - Jaschiii

ps: Der Teufel steckt im Detail. Welch passende Residenz für den
Fürsten der Dunkelheit. Niemand geht je dort hin - außer Anwälten.

Hallo Jaschiii.

Soweit habe ich alles verstanden, aber ich wäre absolut nicht selber auf die Lösung gekommen.

ersteinmal: Bravo! Du bist recht fit für jemanden, der nicht
Jurist ist…

Man soll es nicht galuben, die BWLer haben auch Rechtsuntericht ;O) und im HGB müssen wir auch blättern.

ps: Der Teufel steckt im Detail. Welch passende Residenz für
den
Fürsten der Dunkelheit. Niemand geht je dort hin - außer
Anwälten.

Das kannst Du laut sagen! Also ehrlich, da kommt doch kein Mensch drauf. Sollte das nicht einfacher sein? So dass jeder „normale“ Mensch sein Gesetzestext rausholt und es problemlos nachlesen kann?

Was lernen wir daraus! Wenn man einen Mangel hat! Sofort anzeigen und dann kann der Andere schauen ob es begründet ist. ;o)

Gruß und Dank!!!
Christian

Hallo Christian.

Man soll es nicht galuben, die BWLer haben auch
Rechtsuntericht ;O) und im HGB müssen wir auch blättern.

Das sollte nicht abwertend sein. Auch wenn es so klang. Es gibt eben
Dinge, die lassen sich meines Erachtens nicht vernünftig in
Schriftsprache transportieren. Wie dem auch sei, ich bitte um
Entschuldigung für meine Äußerung.

Es ist halt so, dass ich einige Leute kennen bzw. kennengelernt habe,
die für BWL oder Aufbaustudiengänge sich mit Jura auseinandersetzen
mussten. Mein Eindruck war jedes Mal der Gleiche: Meine Güte, wie
soll jemand in so kurzer Zeit etwas von diesem Jura-Durcheinander
verstehen, wenn die Lehrkörper nichts vermitteln können?
Oder anders ausgedrückt: die Anforderungen waren immer reichlich hoch
im Vergleich zur Kürze der Zeit, in der die Delinquenten ja auch
immer noch andere Fächer zu lernen hatten.

ps: Der Teufel steckt im Detail. Welch passende Residenz für
den
Fürsten der Dunkelheit. Niemand geht je dort hin - außer
Anwälten.

Das kannst Du laut sagen! Also ehrlich, da kommt doch kein
Mensch drauf. Sollte das nicht einfacher sein? So dass jeder
„normale“ Mensch sein Gesetzestext rausholt und es problemlos
nachlesen kann?

Ich habe oft und lange mit meinem alten Herrn darüber gesprochen, der
das genau so sah wie Du. Ich denke: nein, es ist zum überwiegenden
Teil gut so wie es ist. Denn es ist Recht, das geschaffen wurde um
eine Vielzahl von denkbaren Fällen gerecht zulösen. Deshalb ist es so
abstrakt. Bedenke, dass die Grundzüge dieser Rechtsordnung vor über
100 Jahren geschaffen wurde und das meiste ohne größere Anpassungen
noch heute sehr gut funktioniert.
Recht ist nie von allen angewendet worden und wird es auch nie.
Ich kann ja auch nicht vernünftigerweise mit Dir über Adam Smith oder
Hobbes oder die Geldmengentheorien diskutieren - auch wenn ich gerne
würde.
Das liegt daran, dass Du mehr Wissen darüber hast als ich, was nur
ich ändern könnte. Das ist die Krux: Für alle komlexen Probleme/
Fragestellungen gibt es eine einfache Lösung - und die ist meistens
falsch, wusste mal jemand. Dinge werden nicht einfacher, weil wir sie
uns einfacher wünschen.

Was lernen wir daraus! Wenn man einen Mangel hat! Sofort
anzeigen und dann kann der Andere schauen ob es begründet ist.

Genau…

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschi!

Das sollte nicht abwertend sein. Auch wenn es so klang. Es
gibt eben
Dinge, die lassen sich meines Erachtens nicht vernünftig in
Schriftsprache transportieren. Wie dem auch sei, ich bitte um
Entschuldigung für meine Äußerung.

Du brauchst Dich nicht zu entschuldigen. Ich hatte Dich schon richtig verstanden. Meine Aussage wahr eher ironisch (lustig) gemeint, ich habe aber nicht bedacht, dass wir uns hier in einem Forum befinden und das mit der Ironie manchmal etwas schwierig ist. Deshalb hatte ich auch den Smilie gesetzt.

Es ist halt so, dass ich einige Leute kennen bzw.
kennengelernt habe,
die für BWL oder Aufbaustudiengänge sich mit Jura
auseinandersetzen
mussten. Mein Eindruck war jedes Mal der Gleiche: Meine Güte,
wie
soll jemand in so kurzer Zeit etwas von diesem
Jura-Durcheinander
verstehen, wenn die Lehrkörper nichts vermitteln können?
Oder anders ausgedrückt: die Anforderungen waren immer
reichlich hoch
im Vergleich zur Kürze der Zeit, in der die Delinquenten ja
auch
immer noch andere Fächer zu lernen hatten.

Ich hatte einen guten Referenten in Jura. Der hat uns gesagt, dass es Schwachsinn ist jeden Fall mit uns durchzuspielen, das können die Juristen besser. Er hat uns die Grundzüge erklärt und die Methoden der Analyse erklärt, also wie man an einen Gesetzestext rangeht. Dann hatte ich Steuern als Unterrichtsfach und da muss man ja wieder mit Gesetzen hantieren.
Ok und mit dem HGB sind BWLer dann schon eher vertraut.

Ich habe oft und lange mit meinem alten Herrn darüber
gesprochen, der
das genau so sah wie Du. Ich denke: nein, es ist zum
überwiegenden
Teil gut so wie es ist. Denn es ist Recht, das geschaffen
wurde um
eine Vielzahl von denkbaren Fällen gerecht zulösen. Deshalb
ist es so
abstrakt. Bedenke, dass die Grundzüge dieser Rechtsordnung vor
über
100 Jahren geschaffen wurde und das meiste ohne größere
Anpassungen
noch heute sehr gut funktioniert.
Recht ist nie von allen angewendet worden und wird es auch
nie.
Ich kann ja auch nicht vernünftigerweise mit Dir über Adam
Smith oder
Hobbes oder die Geldmengentheorien diskutieren - auch wenn ich
gerne
würde.
Das liegt daran, dass Du mehr Wissen darüber hast als ich, was
nur
ich ändern könnte. Das ist die Krux: Für alle komlexen
Probleme/
Fragestellungen gibt es eine einfache Lösung - und die ist
meistens
falsch, wusste mal jemand. Dinge werden nicht einfacher, weil
wir sie
uns einfacher wünschen.

Bei komplexen Fragestellungen gebe ich Dir ja Recht, da ist eine Experte (Rechtsanwalt) absolut von Nöten… Aber schau doch mal wieviele Gesetze Du mir genannt hast für einen einfachen Fall wie Warenreklamation. Es muss doch so sein, dass man sich bei so etwas selbst verteidigen kann, in dem man das gesetzt aufschlägt und liest.

Egal wir werden das problem hier nicht lösen ;o)
Trotzdem DANKE!

Gruß Christian

HAllo elalemano!
Hallo Jaschiii!

Da würde mich zu diesem Thema doch mal interessieren wie das zu sehen ist worüber ich mich vor 6 Jahren so aufgeregt habe, und ob das mit dem heutigen neuen EU-weiten Gewährleistungsrecht (außer bei den Fristen) anders ist:

Kaufmann kauft Druckerpatronen zum Wiederverkauf in seinem Laden, von einem Großhändler, der in den Liefer- und Gewährleistungsbedingungen vorschreibt: Die Patronen haben eine Herstellergarantie und die gesetzliche Gewährleistungfrist von 6 Monaten ab Erstkauf (DURCH DEN KAUFMANN).
Wenn der Kaufmann also die Ware zwei Monate auf Lager hat und dann an den Endverbraucher verkauft, haftet er selbst dem Endverbraucher gegenüber mit 6 Monaten ab Kauf auf Mängelfreiheit (Gewährleistung), kann sich im Mängelfall vor Ablauf der dem Kunden gewährten, aber nach Ablauf SEINER 6 Monate Gewährleistungsfrist gegenüber seinem Großhändler in den Hintern beißen…
Erschwerend kommt noch hinzu, dass in den Lieferbedingungen des Großhändlers stand: Der Kaufmann hat die Ware bei Erhalt (innert 14 Tagen) auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen, spätere Reklamationen sind zwecklos. Je nun- wie soll man eine Druckerpatrone überprüfen, ohne sie aus der luftdicht versiegelten Verpackung zu nehmen? Geht nicht.

Alternativbeispiel: Kaufmann kauft für Bedarf im eigenen Büro besagte Druckerpatronen für ein Jahr auf Vorrat. Nach 8 Monaten wird eine Patrone erstmalig aus der luftdichten Verpackung genommen und stellt sich als fehlerhaft hergestellt heraus, Totalschaden. Großhändler verweigert jede Gewährleistung mit dem Hinweis auf Ablauf der 6 Monate ab Kauf und die Überprüfungspflicht innert 14 Tagen.

Ist mir beides passiert.

Kommentare dazu?

Michael

Hallo Michael!

Jetzt muss ich Dich aber auch fragen, welcher Kaufmann einen solche Garantie- bzw. Schadensfallregung unterschreiben würde. Neben den Einkaufspreisen ist dies wohl einer der zentralen Punkte bei einer Bestellung (bzw. Vertrag). Des Weiteren Frage ich mich ob man so etwas nicht anfechten kann, sprich ob die Regelung von Großhändler überhaupt rechtens ist. Da habe ich meine Zweifel, da es sich über das HBG hinweg setzt.

Und ansonsten noch der folgende Kommentar, den ich aus einer Visitenkarte habe:

Ändere, was Dich stört, oder akzeptiere es: Es gibt keine dritte Alternative! ;o)

Gruß Christian

Hallo Christian,

danke dass Du mir meine eigenen Sprüche vorhältst, richtig so!

Zu Deiner Beruhigung sei gesagt, dass ich damals nach einiger Zeit mich von dem Lieferanten getrennt habe, und das Garantieproblem jeweils so gelöst habe dass ich kurzerhand den gleichen Artikel noch mal bei dem Lieferanten neu gekauft habe und dann mit der neuen Rechnung den älteren defekten reklamiert habe. Da diese Druckerpatronen ja keine fortlaufenden Seriennummern hatten - zumindest keine die der Großhändler erfasste - hat das drei Mal funktioniert, und diese Vorgänge sind inzwischen verjährt.

Gruß Michael

Hallo Kar Michael,

Kaufmann kauft Druckerpatronen zum Wiederverkauf in seinem
Laden, von einem Großhändler, der in den Liefer- und
Gewährleistungsbedingungen vorschreibt: Die Patronen haben
eine Herstellergarantie und die gesetzliche
Gewährleistungfrist von 6 Monaten ab Erstkauf (DURCH DEN
KAUFMANN).

Zunächst: Es gibt keine gesetzliche Gewährleistungfrist von 6
Monaten ab Erstkauf! In dem von Dir geschilderten Fall bestimmt sich
die Gewährleistungsfrist nach § 479 BGB, d.h. frühestens zwei Monate,
nachdem der Zwischenhändler seine Gewährleistung ggü. dem
Endverbraucher erfüllt hat, § 479 II BGB. Es sei denn, der Kauf vom
Grossisten liegt bereits länger als fünf Jahre zurück, vergl. ebenda.

Wenn der Kaufmann also die Ware zwei Monate auf Lager hat und
dann an den Endverbraucher verkauft, haftet er selbst dem
Endverbraucher gegenüber mit 6 Monaten ab Kauf auf
Mängelfreiheit (Gewährleistung), kann sich im Mängelfall vor
Ablauf der dem Kunden gewährten, aber nach Ablauf SEINER 6
Monate Gewährleistungsfrist gegenüber seinem Großhändler in
den Hintern beißen…

Die beschriebene Vereinbarung bzgl. der 6 Monate ist ungültig, wenn
dem Zwischenhändler kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wurde, §
478 IV BGB!
Insofern stimmt das von Dir geschriebene nur, wenn der
Zwischenhändler aus Unwissenheit ein solches Ergebnis hinnimmt.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass in den Lieferbedingungen
des Großhändlers stand: Der Kaufmann hat die Ware bei Erhalt
(innert 14 Tagen) auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen,
spätere Reklamationen sind zwecklos. Je nun- wie soll man eine
Druckerpatrone überprüfen, ohne sie aus der luftdicht
versiegelten Verpackung zu nehmen? Geht nicht.

Das enstpricht dem zuvor dargestellten § 377 HGB.
Wie wäre es denn, wenn man sie aus der Verpackung nähme?
Gerichte gehen in solchen Fällen von einer stichprobenartigen
Prüfungspflicht aus; je nach Warenart, Marge und anderen
Einzelfallargumenten sind bis zu 20 % der Ware zu kontrollieren.
Ich würde hier Stichproben im Umfang von 5 % ausreichen lassen.
Den vernichteten Wert muss der Kaufmann natürlich über die
Kalkulation des Preises wieder hineinbringen. Bitte jetzt nicht
schreien: der Gesetzgeber hat gute Argumente dafür, die jeder bei
Bedarf in einem Kommentar zu § 377 HGB nachlesen mag.

Alternativbeispiel: Kaufmann kauft für Bedarf im eigenen Büro
besagte Druckerpatronen für ein Jahr auf Vorrat. Nach 8
Monaten wird eine Patrone erstmalig aus der luftdichten
Verpackung genommen und stellt sich als fehlerhaft hergestellt
heraus, Totalschaden. Großhändler verweigert jede
Gewährleistung mit dem Hinweis auf Ablauf der 6 Monate ab Kauf
und die Überprüfungspflicht innert 14 Tagen.

Wie dargestellt, sind die §§ 478, 479 BGB und § 377 HGB für diese
Fälle entscheidend, immer in Verbindung mit den Vorschriften über
AGB, §§ 305 BGB ff. Einfach mal lesen, ist nicht soo unverständlich
und auch interessant.

Gruß - Jaschiii