Hallo Christian.
ersteinmal: Bravo! Du bist recht fit für jemanden, der nicht Jurist
ist…
Also Bei einem Geschäft mit Mangel zwischen…
1)… Nichtkaufmann und Nichtkaufmann ist das BGB die
Anspruchsgrundlage und dabei die folgenden Pharagrafen §§ 433,
434, 437 BGB. Die Verjährung für die Mangelerkennung ist in
Pharagraf § 438 BGB geregelt und ist in der Regel 2 Jahre.
2)… Kaufmann und Kaufmann (beide im Namen der Firma) ist das
HGB die Anspruchsgrundlage und dabei die folgenden Paragrafen
§§ 343, 345, 377 HGB. Eine Verjährung des Anspruches gibt es
nicht.
3)… Nichtkaufmann und Kaufmann ist das BGB die
Anspruchsgrundlage und dabei die folgenden Pharagrafen §§ 433,
434, 437 BGB. Die Verjährung für die Mangelerkennung ist in
Pharagraf § 438 BGB geregelt und ist in der Regel 2 Jahre.
Stimmt dies so?
Je nun, nicht ganz. Der Fehler liegt bei 2).
Ich habe mir erlaubt, mir ebenso viel Mühe wie Du zu machen und 2) so
durchgegliedert, wie ich das für richtig halte. Das gilt dann bis zu
einer bestimmten Stelle genau so wie für den Fall 3).
Ich bin ziemlich sicher, dass Du bei Fall 3) einen leicht falschen
Lösungsweg im Kopf hast, aber trotzdem zu dem richtigen Ergebnis
kommst. Der Fehler liegt in der Annahme zu 2) begründet (logischer
Folgefehler).
Ich hoffe, das erklärt es dann zufriedenstellend.
Also ich weiss nicht, aber das es bei einem Kauf zwischen zwei
Kaufmännern keine Verjährungsfrist geben soll passt mir
irgendwie nicht. ;o)
Das vorneweg: Respekt, Du hast ein gutes Gespür.
Lösung und Begründung gibt´s unten.
Also:
2)… Kaufmann und Kaufmann (beide im Namen der Firma) ist das
HGB die Anspruchsgrundlage und dabei die folgenden Paragrafen
§§ 343, 345, 377 HGB. Eine Verjährung des Anspruches gibt es
nicht.
Präzise bitte! Prämisse ist nicht irgendein Geschäft, sondern ein
Kauf (§ 433 BGB). Bei einem anderen Geschäft (z.B. Miete, § 535 BGB)
ändert sich die Fundstelle für die Anspruchsgrundlagen und die §§
variieren entsprechend.
Und los:
I. Anspruch entstanden?
- Kaufvertrag § 433 liegt vor.
- Es liegt ein Mangel iSd § 434 bzw. § 435 BGB vor.
- Der Käufer hat die in § 437 BGB bezeichneten Rechte; diese müssen
idR geltend gemacht werden - die jeweiligen Voraussetzungen richten
sich nach den Normen, auf die im § 437 BGB verwiesen wird.
- Nun würde man prüfen, was der Käufer will und welches Recht seinem
Begehren dabei am nächsten käme.
- Diese prüfen kann man sich aber sparen, wenn man weiss (oder
vorausschauend prüft), ob nicht dieses Mängelrecht gehemmt/
undurchsetzbar/wegen Verjährung nichts wert wäre.
II. Anspruch untergegangen?
da wir den etwaigen Anspruch aufgrund des Mangels nicht geprüft
haben, können wir hierzu nichts sagen
III. Anspruch durchsetzbar?
- Der etwaige Anspruch könnte verjährt sein, vergl. § 194 BGB.
- Dies richtet sich bei einem KaufV nach § 438.
- Gemäß § 438 Abs. I Nr. 3 in Verbindung mit Abs. II regelmäßig in 2
Jahren ab Übergabe/Ablieferung der Sache.
- Es könnten jedoch die Modifikationen des HGB (=Sonderprivatrecht
der Kaufleute) eingreifen, insb. § 377 HGB.
- Dazu müsste dessen Voraussetzungen vorliegen.
a) Es müsste für beide Teile ein Handelsgeschäft sein.
aa) Dies richtet sich danach, ob die Parteien jeweils Kaufleute sind,
§ 434 HGB.
(1) Dies ist abhängig von den in den §§ 1-7 HGB niedergelegten
Voraussetzungen.
hier teilen sich Fall 2) und Fall 3)
(2) In Fall 2) handelt es sich auf beiden Seiten um Kaufleute,
hattest Du vorausgesetzt.
bb) Folglich ist es für beide Teile ein Handelsgeschäft.
b) Weiter müsste die Rügepflicht erfüllt worden sein, vergl. dazu §
121 BGB.
b) Unabhängig von der Rügepflicht verjähren die etwaigen Ansprüche
spätestens nach Ablauf der in § 438 BGB genannten Höchstfristen.
++ soll heissen, man schaut zuerst in § 438 BGB und wenn die Fristen
abgelaufen sind, ist, unabhängig davon, ob die Rügepflicht
eingehalten wurde oder nicht, der Anspruch der Einrede der Verjährung
ausgesetzt. D.h. wiederum, dass der andere Teil nur sagen muss
„Verjährt!“ und die Geschichte hat ein Ende.++
Warum ist zwischen Geschäften von Nichtkaufmann und Kaufmann
nicht das HGB Grundlage? In Paragraph § 345 HGB steht ja
sobald es für den einen ein Handelgeschäft ist gilt das HGB.
Für den Kaufmann ist es eins. Warum gilt es trotzdem nicht?
Der Kauf ist im BGB geregelt, nicht im HGB. Die Modifikationen des
HGB gelten, soweit das HGB anwendbar ist. In § 345 HGB steht am Ende
„soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt“.
Gerade das ist aber in § 377 HGB der Fall, wo es heisst, „Ist der
Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft“. Also modifiziert § 377 den
§ 345 HGB.
Wie ist das wenn jemand (Kaufmann/Nichtkaufmann)Ware bei einem
Kaufmann bestellt und das Paket annimmt. Hat der Jemand dann
noch Ansprüche falls Ihm ein Mangel auffällt oder hat er diese
verloren, da er ja bei der Paketannahme eine Bestätigung
unterschreibt?
Er bestätigt ja bloß den Erhalt der Ware, also dass der Lieferant
seine primäre Leistungspflicht erfüllt hat. Das sagt nichts über
Mängelrechte aus. Vergl. die Prüfung oben.
Was bringen eigentlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
die man immer liest? Was haben die für einen Sinn? Das HGB und
BGB sind doch übergeordnetes Recht, oder?
Nicht alle Gesetzesvorschriften sind zwingend, manche können durch
Parteivereinbarung geändert werden. Da ist es dann einfacher, nicht
alles jedes Mal neu auszuhandeln sondern durch AGB in den Vertrag
aufzunehmen. Oft wiederholen sie auch nur den Gesetzeswortlaut
(Klarstellungsfunktion?). Die konkrete Parteivereinbarung geht den
Gesetzesregeln vor (§ 305c BGB), soweit es sich nicht um zwingendes,
d.h. unveränderliches Recht handelt.
Ich hoffe, ich konnte es Dir ein wenig näher bringen.
Gruß - Jaschiii
ps: Der Teufel steckt im Detail. Welch passende Residenz für den
Fürsten der Dunkelheit. Niemand geht je dort hin - außer Anwälten.