angenommen jemand hat ein Zimmer bezogen und seit seinem Einzug ein Problem mit Mäusen. Weiter angenommen, der Vermieter wollte sich durm kümmern, es ist aber nicht besser geworden mit den Plagegeistern. Könnte man dann auch rückwirkend eine Mietminderung verlangen? Also rein hypothetisch? =D
rein hypothetisch könnte man auch ein paar Mausefallen und einen kleinen Pott Erdnussbutter besorgen.
Kommt halt drauf an, ob man die Mäuse eher mit einer Mietminderung loskriegt, oder mit einer Schlagfalle. Und natürlich auch darauf, ob man sie überhaupt loskriegen will.
rein hypothetisch könnte man auch ein paar Mausefallen und
einen kleinen Pott Erdnussbutter besorgen.
Kommt halt drauf an, ob man die Mäuse eher mit einer
Mietminderung loskriegt, oder mit einer Schlagfalle.
darum geht’s nicht. sondern um die rechte des mieters bzw. die pflichten des vermieters.
letzterer muß z.b. dann tätig werden, wenn ohne verschulden des mieters (z.b. kellerfenster offen stehen lassen) ständig mäuse in die wohnung kommen.
wie er abhilfe schafft, ist ihm überlassen. er kann das haus mit mausefallen und erdnußbutter umstellen, oder er kann die schlupflöcher suchen und schließen (lassen).
konkreter (hypothetischer) Fall
Ich hatte mir gedacht, dass man in diesem Fall den Vermieter nach ca. 1 Monat auf die Mäuse angesprochen hätte, weil sie sogar unterwegs sind, wenn noch Licht an ist. Und dass der Mieter in dem Fall sogar schon selbst Fallen aufgestellt hat. Das Problem wäre dem Mieter aber in dem Fall auch klar: Das Haus ist so alt, dass die Mäuse kein Problem haben reinzukommen und sogar bis in seine Dachkammer laufen.
Andere Mieter hätten bereits auch schon Löcher in ihren Zimmern entdeckt.
Zudem könnte der Mieter vermuten, dass sich sogar Ratten im Erdgeschoss befänden, weil er sie im Müll vor Angst hatte fiepen hören können.
In dem konkreten Falle ginge es also nicht darum OB sondern AB WANN der Mieter Miete zurückfordern darf und rückwirkend.
Ja, denn so steht es in der Nebenkostenverordnung. Dass dabei allerdings einiges zu beachten ist, hatte ich nicht erwähnt und sei hier nachgeliefert.
Die Kosten der Ungezieferbeseitigung sind nur dann umlagefähig, wenn sie regelmäßig und nicht nur einmalig entstehen.