Hallo,
was kann man an Mahngebühren und Zinsen von einem Schuldner verlangen, wenn man schon die 2. Mahnung mit Fristsetzung verschickt hat und immer noch kein Geld da ist? Die Forderungshöhe beträgt knapp 500,- Euro.
Danke Ebi
Hallo,
was kann man an Mahngebühren und Zinsen von einem Schuldner verlangen, wenn man schon die 2. Mahnung mit Fristsetzung verschickt hat und immer noch kein Geld da ist? Die Forderungshöhe beträgt knapp 500,- Euro.
Danke Ebi
Highspeed24(dot)net
Hallo ebi,
also du kannst Mahngebühren nur verlangen, wenn du den Schuldner daraufhingewiesen hast, dass du welche bei weiterem Verzug verlangen wirst.
In der Regel schreibt man 2 Mahnungen. In der ersten, welche gesetzlich kostenlos sein muss, also ohne Mahngebühren, kündigt man an dass man nach §281 BGB nach 30 Tagen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der Schuldner weiterhin im zahlungsverzug steht.
Nach der 30ig tägigen Frist, schreibt man eine weitere Anmahnung des Betrages zzgl. der Mahnkosten (in der Regel zwischen 5 und 7,50 EUR) und einem Zinssatz der über den Basisdiskontsatz der Deutschen Bundesbank angesetzt wird. Dabei ist üblich dass man 5 Prozentpunkte über den basisdiskontsatz ansetzt.
Weiterhin schreibt man in der zweiten mahnung dass man sich rechtliche Schritte in Form eines Mahnverfahrens vorbehält.
Dabei gibt man eine letzte Frist von 10 Tagen, bevor man das gerichtliche Mahnverfahren/Zwangsvollstreckung gem. der §§704-945 ZPO einleiten wird.
Das Mahnverfahren läuft über das zentrale Mahngericht vor Ort. Dabei wird vom Gläubiger ein Formular ausgefüllt, in das er einträgt, wie hoch die Summe ist, in welchem Bereich diese eingeordnet wird und andere Parameter. Das Mahngericht prüft die Forderung allerdings nicht auf Richtigkeit sondern stellt lediglich den Mahnbescheid aus. Nach 14 tagen wird auf weiteren Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid erstellt, der dann vollstreckbar ist, sobald 14 tage nach Ausstellung des Vollstreckungsbescheides der Schuldner nicht widersprochen hat. Die Zwangsvollstreckung umfasst die beauftragung eines GV durch die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des hiesigen Amtsgerichtes. Ferner kann auf EV, haftbefehl zur Abgabe der EV, sowie Taschenpfändung beigetrieben werden.
Ich hoffe geholfen zu haben.
Rechtschreibfehler bitte ich zu entschuldigen 
Highspeed24(dot)net
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]