Nachdem ein Rechnungsempfänger seine Rechnung und die
darauffolgenden Mahnungen ignoriert, beantrage ich einen
gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsbescheid.
Um dem Mahn- und Vollstreckungsbescheid „Nachdruck zu verleihen“,
beantrage ich in diesem Zusammenhang noch folgendes:
„Im Falle des Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des
streitigen Verfahrens“
Sollte der Antragsgegner/Schuldner gegen diesen Mahn- und
Vollstreckungsbescheid Einspruch/Widerspruch einlegen, wird
nun automatisch ein streitiges Verfahren (Gerichtsverfahren/
Prozess) eingeleitet/eröffnet.
Da der Ausgang (Urteil) dieses Verfahrens ungewiss ist, und
ich diesbezüglich kein Risiko eingehen will beabsichtige ich,
nach Eröffnung des streitigen Verfahrens (Gerichtsverfahren/Prozess),
die „Klage zurückzuziehen“.
FRAGE: Ist das möglich? Und wenn ja, wie habe ich vorzugehen?
solltest du für den Fall des Widerspruchs kein weiteres Kostenrisiko eingehen wollen, empfiehlt es sich nicht, das Feld „Durchführung des streitigen Verfahrens“ anzukreuzen, da dann die weiteren Gerichtskosten an dich belastet werden können. Eine Rücknahme ist kostenpflichtig. Das Kreuz sollte also in deinem Fall besser weggelassen werden.
Solltest du dennoch nach dem Widerspruch in das streitige Verfahren einsteigen wollen, kannst du es jederzeit tun.
Da hätte ich noch eine Frage: wie sieht die Situation aus, wenn der Kläger den Erlass eines Mahnbescheides beantragt und die Durchführung des streitigen Verfahrens und danach seinen Anspruch nicht mehr weiterverfolgen will und die Sache zurückzieht. Bewirkt dies gleichzeitig einen Anspruchsverzicht seitens des Klägers?
Mich interessiert das rechtsvergleichend, weil nach der österreichischen ZPO schaut so aus (im Mahnverfahren wie im ordentlichen), dass der Kläger nach substantiierter Bestreitung durch den Beklagten nur mehr unter gleichzeitigem Anspruchsverzicht zurückziehen kann.
Also der Richter muss sich nach dem Gesetz richten und nicht nach dem, was er für berechtigt hält. Was die Beweislage angeht, kommt es natürlich auf die Einschätzung des Richters an. Wenn die Beweislage aber klar ist, dann würde ich mir nicht allzuviele Sorgen machen, zu einem Titel zu kommen.
Ich habe es schon erlebt, dass Richtersprüche bei zwei
hundertprozentig
identischen Fällen(!) unterschiedlich waren.
Ja das kann schon sein, zB wenn jemand privat abschleppt ist die Rechtslage doch nicht gar so einfach zu klären. Es ist aber nicht grundsätzlich so, dass irgendetwas x-beliebiges herauskommt in einem Gerichtsurteil.