Mahnantrag - Adresse und Abschlag

Mal angenommen, eine Kunde bezahlt eine Rechnung nicht. Man hat ihn auch schon zahlreiche Mahnungen geschickt und man hat es auch schon telefonisch versucht, wurde aber immer vertröstet. Dann sollte man doch ein Mahnantrag stellen. Fragen dazu:

  1. In der Rechnung wurde ein Abschlag reingenommen. D.h. für die Hälfte des Abschlags wurde eine Leistung erbracht für die andere Hälfte noch nicht. Müsste man jetzt diese Hälfte aus dem Mahnantrag herausnehmen? Müsste man dann nicht auch eine neue Rechnung schreiben?

  2. Was ist wenn der Gläubiger in der Zwischenzeit umgezogen ist. Muss man in dem Antrag nun die alte Adresse (die auf der Rechnung) oder die neue, aktuelle Adresse nehmen?

Mal angenommen, eine Kunde bezahlt eine Rechnung nicht. Man
hat ihn auch schon zahlreiche Mahnungen geschickt und man hat
es auch schon telefonisch versucht, wurde aber immer
vertröstet. Dann sollte man doch ein Mahnantrag stellen.
Fragen dazu:

  1. In der Rechnung wurde ein Abschlag reingenommen. D.h. für
    die Hälfte des Abschlags wurde eine Leistung erbracht für die
    andere Hälfte noch nicht. Müsste man jetzt diese Hälfte aus
    dem Mahnantrag herausnehmen? Müsste man dann nicht auch eine
    neue Rechnung schreiben?

Wenn der Schuldner vertragswidrig sich verhält und folgedessen die weitere Leistung nicht erbracht wird, wird im MB-Antrag dann angegeben, dass XXX€ von Gegenleistung abhängt, diese aber noch nicht erbracht ist (kenne das Formular nicht so auswendig, aber ist relativ gut beschrieben)

  1. Was ist wenn der Gläubiger in der Zwischenzeit umgezogen
    ist. Muss man in dem Antrag nun die alte Adresse (die auf der
    Rechnung) oder die neue, aktuelle Adresse nehmen?

Die aktuelle Adresse, (hat nichts mit der Rechnungsadresse zu tun), damit der MB durch die Post zugestellt werden kann.

Schönen Tag noch.

Wenn der Schuldner vertragswidrig sich verhält und folgedessen
die weitere Leistung nicht erbracht wird, wird im MB-Antrag
dann angegeben, dass XXX€ von Gegenleistung abhängt, diese
aber noch nicht erbracht ist (kenne das Formular nicht so
auswendig, aber ist relativ gut beschrieben)

Das kann man sich dann aber auch sparen, da der Mahnantrag insofertn unzulässig wäre, § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.