Mahnbescheid

Hallo,

ein bekannter und ich hatten letzens Diskutiert, er war der Meinung das man gegen einen Mahnbescheid der schon Rechtskräftig ist vorgehen kann?

Unser Beispiel hatte folgendes Senazrio, A hatte mal einen Mahnbescheid bekommen, gegen diesen aus irgendeinem Grund kein Einspruch eingelegt und zwei Jahre später wollte A dagegen vorgehen, was meiner Meinung nach völlig Sinnlos ist?

Wer liegt hier richtig?

Vielen Dank schon einmal im Voraus.

Gruß

Hallo,

ein bekannter und ich hatten letzens Diskutiert, er war der
Meinung das man gegen einen Mahnbescheid der schon
Rechtskräftig ist vorgehen kann?

Unser Beispiel hatte folgendes Senazrio, A hatte mal einen
Mahnbescheid bekommen, gegen diesen aus irgendeinem Grund kein
Einspruch eingelegt und zwei Jahre später wollte A dagegen
vorgehen, was meiner Meinung nach völlig Sinnlos ist?

Na ja, zunächst mal müsste ja, um aus dem rechtskräftig gewordenen Mahnbescheid tatsächlich vollstrecken zu können, ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, und im Rahmen dieses Verfahrens gibt es ja noch eine Einspruchsmöglichkeit.

Aber selbst wenn der auch rechtskräftig sein sollte, könnte man noch an Vollstreckungsgegenklage denken.

Sollte gar ein Dritter durch die Vollstreckung betroffen sein, kann der zudem auch noch Drittwiderspruchsklage erheben.

Also gegen den Mahnbescheid selbst wirken diese Dinge zwar nicht, unter dem Strich kann man so aber durchaus noch erfolgreich vorgehen.

Gruß vom Wiz

Wenn mich nicht alles täuscht, ist in einigen Fällen auch an § 826 BGB zu denken, der dann einen Anspruch auf Herausgabe des Titels begründet. Ich wäre im Traum nicht auf eine solche Idee gekommen, aber das wird doch diskutiert oder sogar so gemacht… oder?

Levay

Quelle
Eben recherchiert:

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw98_281…