die Forderungen können - und werden meist - zusammengefaßt.
Das kann im Antrag angegeben werden:
z.B.: Rechn. Nr. xxx v. xxx 200 Euro
Rechn. Nr. xxx v. xxx 300 Euro,
so daß dies dann auch im Vollstreckungsbescheid später aufgeführt ist.
Auch wenn später vollstreckt werden muß, wird es billiger, falls nichts zu holen ist, da Gebühren und Auslagen nur einmal anfallen (sonst würde jeder Auftrag berechnet). Dies wird durch Gebührenstaffelungen nicht ausgeglichen (jedenfalls ist mir keine Konstellation bekannt).