Liebe/-r Experte/-in,
können Sie mir eine Frage zum gerichtlichen Mahnverfahren beantworten?
Angenommen, auf einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfolgt ein Widerspruch des Antragsgegners. Der Antragsteller beantragt keine Weiterführung. Wie wird das Verfahren dann „amtlich“ beendet? Angenommen, der Antragsteller entschießt sich z.B. 1 Jahr später, die Forderung erneut geltend zu machen, z.B. durch Klageerhebung. Ist dies zulässig, oder ist die Forderung dann sozusagen wegen des fehlenden Antrags auf Weiterführung „ausgeklagt“ und damit verwirkt?
Vielen Dank im voraus für die Antwort.
Mfg
Werner