Wenn ein Mahnbescheid gegen einen Schuldner veranlaßt und dieser auch zugestellt wurde. Der Schuldner fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, bis wann muß das streitige Verfahren beim Gericht eingereicht sein ? Gibt es da Fristen, die eingehalten werden müssen ??
MfG
Das Mahngericht gibt die Sache nach Widerspruch durch den Schuldner von Amts wegen an das zuständige Gericht der Hauptsache ab, egal was der Gläubiger macht. Die Akten werden da hin gesendet und dann passiert erstmal gar nichts. Die einzige Frist die für den Gläubiger läuft, ist wie üblich die Verjährungsfrist, diese wurde aber bereits durch die Zustellung des Mahnbescheides gehemmt. Wie lang die Verhjährungsfrist hängt ab vom zugrundeliegenden Anspruch.
a.j.
Wenn ein Mahnbescheid gegen einen Schuldner veranlaßt und
dieser auch zugestellt wurde. Der Schuldner fristgerecht
Widerspruch eingelegt hat, bis wann muß das streitige
Verfahren beim Gericht eingereicht sein ? Gibt es da Fristen,
die eingehalten werden müssen ??
MfG
Das Mahngericht gibt die Sache nach Widerspruch durch den
Schuldner von Amts wegen an das zuständige Gericht der
Hauptsache ab, egal was der Gläubiger macht.
Komisch, bei mir steht immer in den Bescheiden, dass das Verfahren erst dann abgegeben wird, wenn auch die restlichen Kosten bezahlt sind.
Die Akten werden
da hin gesendet und dann passiert erstmal gar nichts. Die
einzige Frist die für den Gläubiger läuft, ist wie üblich die
Verjährungsfrist, diese wurde aber bereits durch die
Zustellung des Mahnbescheides gehemmt.
Stimmt. Nach Abgabe und ein wenig Geduld wird man eines Tages zur Abgabe der Anspruchsbegründung innerhalb von zwei Wochen aufgefordert.