Hallo,
ein freund von mir hat letzte woche ein mahnbescheid an das amtsgericht geschickt.Es ging um eine interbnet auktion (ebay) wobei der Veräufer die bezahlte Ware nicht geliefert hat und nun versucht eine „Rückforderung des Kaufvertrages“ zu erlangen.
Der Kaufvertrag (also bei Aktionende) war der 01.05.04, leider hat er beim Ausfüllen des Mahnbescheides (Zeile 32–>„Datum bzw. Zeitraum“ )
das Datum angegeben wo er den Geld-Betrag überwiesen (also am 06.05.04)
Ist nun der Mahnbescheid ungültig /Fehlerhaft?
hallo,
ungeachtet von zeitraum/punkt: ein mahnbescheid kann nur auf zahlung in geld gerichtet sein, auf lieferung einer ware geht nicht! hier ist nur die klage möglich!
mfg vom
showbee
ungeachtet von zeitraum/punkt: ein mahnbescheid kann nur auf
zahlung in geld gerichtet sein, auf lieferung einer ware geht
nicht! hier ist nur die klage möglich!
Na, will er ja auch gar nicht… Er will ja sein Geld zurück.
Einen Mahnbescheid gegen das Amtsgericht zu verschicken, halte ich allerdings für aussichtslos *g*
Levay
Na, will er ja auch gar nicht… Er will ja sein Geld zurück.
Einen Mahnbescheid gegen das Amtsgericht zu verschicken, halte
ich allerdings für aussichtslos *g*
naja ein versuch ist es wert! *g* 
wenn es keine probleme mit den kaufdatum gibt bzw. mit den ‚datum‘ was er im Mahnbeschreiben erwähnte.
ist es möglich, dies nachträglich zu ändern?
z.b. telefonisch?, wenn der eingang des Mahnschreibens vom amtsgericht bestätigt wurde
Na, will er ja auch gar nicht… Er will ja sein Geld zurück.
hi,
nun gut, dann habe ich das falsch verstanden… sorry!
der showbee
Der Kaufvertrag (also bei Aktionende) war der 01.05.04, leider
hat er beim Ausfüllen des Mahnbescheides (Zeile 32–>„Datum
bzw. Zeitraum“ )
das Datum angegeben wo er den Geld-Betrag überwiesen (also am
06.05.04)
hallo,
also dann nochmals, der 6.5. ist korrekt. der anspruch ist auf rückzahlung des geldes gerichtet. das muss hier der 6.5. sein, da auch hier erst die bereicherung beim anderen eingetreten ist. auch erst ab dem zeitpunkt können ja zinsen verlangt werden (hoffentlich nicht vergessen!).
mfg vom
showbee
Servus!
Wenn einfach irgendein Datum fehlt, schickt das Mahngericht eine Monierung und fordert auf, das nachzuholen. Das dürfte aber nicht das Hauptproblem Deines Freundes sein, denn so wie ich die Schilderung verstehe, könnte der Mahnantrag nicht nur unzulässig, sondern vor allem auch unbegründet sein. Da heoißt es: Gerichtskosten als Lehrgeld ansehen und demnächst vorher jemand fragen, der sich mit sowas auskennt…
hallo,
naja, er hat eigentlich ‚nur‘ das Datum in gewissenmaßen vertauscht.
01.05.04 war Auktionsende–> somit ist das, dass Datum des Kaufvertrages (was eigentlich in dem Mahnformular stehen sollte)
er hat aber den 06.05.04 angegeben, weil er an diesem Tage das Geld überwiesen hat !
Die Antwort von ‚showbee‘ leuchtet mir schon ein aber ist es auch rechtens . ?
grüße
Marc
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Marc,
falls ich mich hier als nicht Experte äussern darf.
Der iegentlich Kauffertrag kommt hier ja auch erst zustande sobald das Geld gezahlt wurde.
Ebay selbst ist ja keine Auktion, hier würde der höchstbietende Eigentümer der Sache werden.
Bei Ebay bezahlungen ist der Geldversand eher ein Kaufangebot zu den vorher ausgehandelten Preis. Der Verkäufer kann sich überlegen das Geld anzunehmen udn umgehend die Ware auszuhändigen oder auch das Geld wieder zurückzusenden und von einem Handel wieder abstand zu nehmen.
So währe das Datum an und für sich richtig.
So würde ich es als Laie interpretieren.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Bei Ebay bezahlungen ist der Geldversand eher ein Kaufangebot
zu den vorher ausgehandelten Preis. Der Verkäufer kann sich
überlegen das Geld anzunehmen udn umgehend die Ware
auszuhändigen oder auch das Geld wieder zurückzusenden und von
einem Handel wieder abstand zu nehmen.
hallo,
das ist m.E. falsch. angebot = auktionsinserat bei ebay, annahme erfolgt bedingt (höchstes gebot bei ablauf der zeitspanne). also liegt ein kaufvertrag vor.
hier liegt eine pflichtverletzung seitens des verkäufers vor (keine lieferung und eigentumsverschaffung). da käufer schon vorgeleistet hat, kann er nach rücktritt vom kaufvertrag auch seine vorleistung wieder zurückverlangen.
mfg vom
showbee