Mahnbescheid

Hallo zusammen,

wenn jemand auf eigene Faust einen Mahnbescheid erwirken möchte, ist er dann auch berechtigt, eine Kostenpauschale von sagen wir mal EUR 25 draufzuschlagen, wie es ein Anwalt ja auch machen würde? Oder darf man nur den strittigen Betrag geltend machen?

Danke für jede Hilfe
Nils

Hallo!

wenn jemand auf eigene Faust einen Mahnbescheid erwirken
möchte, ist er dann auch berechtigt, eine Kostenpauschale von
sagen wir mal EUR 25 draufzuschlagen, wie es ein Anwalt ja
auch machen würde?

Ein Anwalt schlägt keine Kostenpauschale drauf, sondern er rechnet seine Vergütung hinzu, die ihm gesetzlich zusteht. Das Ausfüllen von Mahnbescheiden ist für ihn kein Hobby, sondern Teil seiner Arbeit. Von den EUR 25,-, die er bei einem Streitwert von bis zu EUR 300,- berechnen darf, bezahlt der Anwalt unter anderem Büromiete, Heizung, Strom, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Kreditzinsen, Einkommenssteuer, Werbung, Kammerbeiträge, Literatur, Papier, Büroklammern, Zeitschriften, Kaffee, Dosenmilch, Zucker, Telefon, Büroeinrichtung, Benzin, KFZ-Steuer, Internet, Stempel, Kopierer, Faxgerät, das Personal und nicht zuletzt auch die Vordrucke für das Mahnverfahren. Von dem, was dann noch übrig bleibt, kauft er sich was zu essen.

Oder darf man nur den strittigen Betrag
geltend machen?

Man darf die Kosten geltend machen, die man hatte, zum Beispiel für die Vordrucke und das Porto. Aber EUR 25 sind bei weitem zuviel.

Danke für jede Hilfe
Nils

Danke erstmal,

Ein Anwalt schlägt keine Kostenpauschale drauf, sondern er
rechnet seine Vergütung hinzu, die ihm gesetzlich zusteht.

aber ich wollte weder eine Diskussion über die Höhe der Anwaltshonorare nach BRAGO lostreten noch meinte ich das Honorar selbst. Es geht mir um die Kostenpauschale, die entweder ich glaube sogar als solche ausgewiesen ist oder „Auslagen, Telefon, Porto“ heißt.

Man darf die Kosten geltend machen, die man hatte, zum
Beispiel für die Vordrucke und das Porto. Aber EUR 25 sind bei
weitem zuviel.

Da dieser Posten für sich gesehen auch beim Anwalt oft überhöht ist (da es sich um eine Pauschale oder zumindest einen Mindestbetrag handelt): warum nicht?

Gruß
Nils

Nochmal hallo,

Da dieser Posten für sich gesehen auch beim Anwalt oft
überhöht ist (da es sich um eine Pauschale oder zumindest
einen Mindestbetrag handelt)

Jetzt frage ich mich aber, wer hier das Diskutieren anfängt. Die Pauschale beträgt 20% der gesetzlichen Gebühren, höchstens jedoch EUR 20,-, und zwar egal, wieviel Schriftverkehr vorher gewechselt und hin und her telefoniert worden ist.

warum nicht?

Wenn Du scharf auf einen Widerspruch mit anschließender teilweiser Klageabweisung bist, probier’s halt aus.

Hallo!

Da dieser Posten für sich gesehen auch beim Anwalt oft
überhöht ist (da es sich um eine Pauschale oder zumindest
einen Mindestbetrag handelt): warum nicht?

Die Kosten die der Anwalt in so einen Antrag schreibt, sind ja die Kosten, die der Mandant, also der Antragsteller, dem Anwalt für seine Leistung zahlen muss. Es handelt sich also bei diesen von dir genannten 25 Euro um den Kostenersatzanspruch des Mandanten. Musst du wenn du nicht vertreten bist jemandem 25 Euro zahlen? Nein - und daher gibt es auch keinen Kostenersatzanspruch.

Dass 25 Euro überhöht sein sollen wundert mich ein bisschen, denn ein solch ein Honorar ist für einen Anwalt nichteinmal kostendeckend. Das ganze ist daher eher eine Serviceleistung der Anwaltschaft, damit auch Menschen, die eine nur eine niedrige Forderung einbringlich machen wollen zu ihrem Recht kommen.

Gruß
Tom