Mahnbescheid an Arbeitgeberadresse

Hallo,

angenommen, jemand erhält einen gerichtlichen Mahnbescheid an der Anschrift des Arbeitgebers zugestellt. Als zuständiges Amtsgericht ist das für den Arbeitgeber zuständige Amtsgericht angeben, doch der eigentliche Empfänger wohnt 50 km weit weg in einem anderen Amtsgerichtsbezirk.

Ist so ein Mahnbescheid überhaupt gültig?
Was sollte der Empfänger, der die Forderung insgesamt schon für unberechtigt hält und Einspruch einlegen will, am besten tun?

Danke Ebi

Hallo!

angenommen, jemand erhält einen gerichtlichen Mahnbescheid an
der Anschrift des Arbeitgebers zugestellt. Als zuständiges
Amtsgericht ist das für den Arbeitgeber zuständige Amtsgericht
angeben, doch der eigentliche Empfänger wohnt 50 km weit weg
in einem anderen Amtsgerichtsbezirk.

War die Zustellung unter der Arbeitgeberanschrift denn erfolgreich? Hat der Empfänger den Bescheid vielleicht sogar persönlich vom Gerichtsvollzieher erhalten?

Ist so ein Mahnbescheid überhaupt gültig?

Wenn die Zustellung erfolgreich war, ist der Bescheid nicht allein wegen der Angabe eines unzuständigen Gerichts ungültig. Er kann natürlich aus anderen Gründen ungültig sein.

Was sollte der Empfänger, der die Forderung insgesamt schon
für unberechtigt hält und Einspruch einlegen will, am besten
tun?

Der Forderung ganz normal widersprechen (wenn die 2-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen ist, bitte Wider spruch, nicht Ein spruch einlegen).

Die Sache mit dem unzuständigen Gericht spielt erst eine Rolle, wenn es zum streitigen Verfahren kommt. Das Mahngericht wird die Sache dann an das unzuständige Gericht abgeben, dieses wird die Unzuständigkeit mitteilen und den Antragsteller auffordern, die Abgabe der Sache an das zuständige Gericht zu beantragen.

Das wird die Angelegenheit verzögern und zusätzliche Kosten verursachen, ändert aber in der Sache nichts.

Gruß

angenommen, jemand erhält einen gerichtlichen Mahnbescheid an
der Anschrift des Arbeitgebers zugestellt.

Kein Problem. Selbst wenn das ein Zustellmangel sein sollte, wäre die Zustellung wirksam:

http://dejure.org/gesetze/ZPO/189.html

Als zuständiges
Amtsgericht ist das für den Arbeitgeber zuständige Amtsgericht
angeben, doch der eigentliche Empfänger wohnt 50 km weit weg
in einem anderen Amtsgerichtsbezirk.

Man muss differenzieren:

  1. In den meisten (allen?) Bundesländern gibt es ein oder zwei zentrale Mahngerichte. Die sind dann für einen großen Bezirk oder sogar das ganze Bundesland zuständig.

  2. Wenn auf dem Mahnbescheid angegeben ist, an welches Gericht der Rechtsstreit abgegeben wird, sollte der Anspruchsgegner Widerspruch einlegen, so hat das keine Auswirkungen, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. Erst wenn es zum „richtigen“ Prozess kommt, kann sich ein Zuständigkeitsproblem ergeben. Das wird letztlich aber höchstwahrscheinlich nur dazu führen, dass das Gericht den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht verweist. Wirklich helfen tut’s dem Anspruchsgegner auch nicht. Selbst wenn das Gericht die Klage wegen der Unzuständigkeit abweisen würde, wäre nichts gewonnen; eine rechtskräftige Entscheidung über die Forderung würde damit gar nicht einhergehen, es könnte neue Klage erhoben werden.

Was sollte der Empfänger, der die Forderung insgesamt schon
für unberechtigt hält und Einspruch einlegen will, am besten
tun?

Widerspruch einlegen und sich einen Rechtsanwalt nehmen. Oder umgekehrt.

Levay

Verständnisfrage
Hallo,

als Nichtjurist ist mir nicht verständlich was der Unterschied zwischen Widerspruch und Einspruch ist.

Müsste nicht ein von mir verfaßtes Schreiben die gewünschte Wirkung auslösen, auch wenn ich den falschen Begriff gewählt habe?

Gruß Volker

als Nichtjurist ist mir nicht verständlich was der Unterschied
zwischen Widerspruch und Einspruch ist.

Widerspruch ist halt gegen den Mahn- und Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid statthaft.

Müsste nicht ein von mir verfaßtes Schreiben die gewünschte
Wirkung auslösen, auch wenn ich den falschen Begriff gewählt
habe?

Ja, das wird in aller Regel so sein. Und falls die Widerspruchsfrist schon abgelaufen war, wird ein Widerspruch sogar von Amtswegen als Einspruch behandelt, § 694 II S. 1 ZPO.

Trotzdem sind Widerspruch und Einspruch zwei unterschiedliche Dinge und unterschiedlich geregelt. Dass der normale Bürger nicht gezwungen ist, den richtigen Begriff zu kennen, heißt ja nicht, dass Juristen sich keiner differenzierten Ausdrucksweise bedienen dürfen :wink:

Levay

Danke Dir Levay, naja, da kann man dann ja als Unwissender einigermaßen beruhigt sein.

Gruß Volker, ein schönes WE