Mahnbescheid auf Geld-Leistung 'ohne Anerkennung'

Guten Tag,
weiß hier jemand, was mit einem Mahnbescheid zu geschehen hat, der zum Inhalt die Zahlung einer Geldsumme hat, wenn der Schuldner kurz nach Zustellung des Mahnbescheides genau die im MB geforderte Summe zahlt, allerdings mit dem Hinweis „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“?
Das heißt doch, dass der MB als solcher nicht mehr weiter verfolgt werden kann, weil der Gläubiger sein Geld hat. Allerdings hat er das ja nicht gerade sicher, weil der Schuldner doch irgendwie auch wieder nicht auf die geforderte Leistung leistet, denn er behält sich vor, ohne Rechtspflicht zu leisten.
Kann man einen MB umstellen auf eine Feststellung, dass das Geld doch auf die entsprechende Schuld zu leisten ist?
Oder ist das vielleicht gar nicht nötig. d.h. kann man einfach aus dem MB nun in das streitige Verfahren vor dem zuständigen Gericht gehen, mit dem Argument, der Schuldner habe ja noch nicht geleistet?
Danke für Informationen!
Gruß
Sui

Hallo,

auf einen Mahnbescheid „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zu leisten, macht m.E. keinen Sinn.
Entweder man hält die Forderung für berechtigt, dann sollte man zahlen oder eben nicht, - dann sollte man schleunigst einen Rechtsanwalt aufsuchen. (Binnen 2 Wochen muss Widerspruch eingelegt werden, sonst riskiert man einen Vollstreckungsbescheid).

Wird dem Mahnbescheid widersprochen, kann (und wird normalerweise) der Gläubiger ins streitige Verfahren gehen.

Zahlt man auf den Mahnbescheid, heißt das m.E. zwar nicht, dass man die Forderung letztlich anerkennt. Man kann sich das Geld zurückerstreiten, da das Gericht bisher die Rechtslage noch nicht geklärt hat. Der Kläger ist aber gegenüber dem Beklagten immer in einer etwas schlechteren Position.

Gruß Holger

Hallo!

Oder ist das vielleicht gar nicht nötig. d.h. kann man einfach
aus dem MB nun in das streitige Verfahren vor dem zuständigen
Gericht gehen, mit dem Argument, der Schuldner habe ja noch
nicht geleistet?

Warum denn? Der Schuldner hat doch geleistet. Wenn das ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehen ist, dann würde ich einfach warten, ob er meint, dass die Rechtspflicht nicht bestand. Dann ist es seine Sache, das zu beweisen und den Betrag u.U. zurückzufordern. Geleistet hat er jedenfalls.

Gruß,

Florian.

Hallo Sui,

so wie ich das verstehe, heißt es einfach nur, ein Richter könnte das eventuell anders entscheiden. Wenn er Unrecht hat, steht er blöd da. Wen n er Recht hat, würde man ihn doch nicht vor den Richter schleifen.

Warum also den Mahnbescheid durchziehen? Bezahlt hat er ja.

Gruß!

Horst

Hallo!

weiß hier jemand, was mit einem Mahnbescheid zu geschehen hat,
der zum Inhalt die Zahlung einer Geldsumme hat, wenn der
Schuldner kurz nach Zustellung des Mahnbescheides genau die im
MB geforderte Summe zahlt, allerdings mit dem Hinweis „ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht“?

Ja, ich. Nichts hat damit zu geschehen. Die Forderung ist beglichen, das Schuldverhältnis ist erloschen (§ 362 BGB). Wenn der Schuldner meint, zu Unrecht geleistet zu haben, soll er seinen vermeintlichen Anspruch aus Bereicherungsrecht durchsetzen oder für immer schweigen.

Haftpflichtversicherer leisten grundsätzlich mit dieser Floskel.

Hallo!

auf einen Mahnbescheid „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“
zu leisten, macht m.E. keinen Sinn.

Natürlich ist das sinnvoll. Wenn man nämlich den Betrag bereicherungsrechtlich rückfordern möchte, erspart man sich den Einwand, dass die Zahlung ein (konstitutives) Anerkenntnis gewesen sei. Anwälte sind da ja (hoffentlich für den Gegner) erfindungsreich…

Gruß
Tom

Hallo!

auf einen Mahnbescheid „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“
zu leisten, macht m.E. keinen Sinn.

Natürlich ist das sinnvoll. Wenn man nämlich den Betrag
bereicherungsrechtlich rückfordern möchte, erspart man sich
den Einwand, dass die Zahlung ein (konstitutives) Anerkenntnis
gewesen sei. Anwälte sind da ja (hoffentlich für den Gegner)
erfindungsreich…

In Deutschland bedarf ein Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB zur Gültigkeit der Schriftform. Daran fehlt es m.E. bei einer reinen Zahlung. Ich gebe dir aber insoweit recht, als Vorsicht die Mutter der Porzellankiste ist. Sollte man sich über die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht im klaren sein und mehr Zeit zum Nachdenken oder Abwarten z.B. eines Musterprozesses benötigen, kann es sinnvoll sein, sich die Rückforderung vorzubehalten.

Gruß Holger

Hallo!

In Deutschland bedarf ein Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB
zur Gültigkeit der Schriftform.

Da hab ich wieder was gelernt. Das relativiert die Sache natürlich, finde ich eigentlich eine gute Regelung.

Daran fehlt es m.E. bei einer
reinen Zahlung. Ich gebe dir aber insoweit recht, als Vorsicht
die Mutter der Porzellankiste ist.

Ja eben, wenn man potentiell haftet, dann ist man übervorsichtig mit so etwas. Aber wenn natürlich ein mündliches Schuldanerkenntnis nicht wirksam ist, dann ist das nicht so gefährlich.

Gruß
Tom