Mahnbescheid beantragt - Gebühren?

Hallo Experten,

bei jemanden hat sich folgender Sachverhalt aufgetan:

Dem Mieter wurde die Nebenkostenabrechnung fristgerecht zugestellt. Desweiteren wurden ihm sechs Wochen zur Bezahlung, mit Termin zum 01.05.2004 gesetzt.

Am Mittwoch 12.05.2004 konnt der Vermieter noch keinen Eingag der NK-Abrechnung feststellen. Nun wurde ein Antrag auf Mahnbescheid ausgefüllt und an das zuständige Amtsgericht in Coburg versandt.

Heute Freitag 14.05.2004 ist der Eingang der NK-Abrechnung auf dem Konto des Vermieters zu verzeichen.

Der Antrag auf Mahnbescheid ist ja somit hinfällig. Nach einem kurzen Telefonat mit dem Amtsgericht, wurde angemerkt, dass dieser zwar zurückgenommen werden kann, aber die Gebühr dennoch bezahlt werden muss.

Wer übernimmt nun die folgenden Gebühren:
Porto 2,10 Euro, Mahnbescheid 1,15 Euro, Gebühr Amtsgericht ca. 22,00 Euro?

Hat diese der Mieter zu zahlen oder bleibt der Vermieter darauf sitzen? Gibts da einen Gesetztestext dazu?

Vielen Dank
Markus

Die Kosten trägt der der sie verursachte hier durch zu spätes zahlen.

Mahnbescheiderwirkung erfolgte zu recht, wenn ordnungsgemäß gemahnt wurde. Also der Mieter im Verzug war - dann die Rechnung an den Mieter.

Wichtig immer Zahlungstermin benennen auf Rechnungen.

Bei Nebenkosten 1 Monat Zeit geben.

Zahlen Sie bis zum DATUM. das erspart späteres Mahnen.

Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Markus,

entgegen der Meinung von Johannes bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen.

Eine Nebenkostenabrechnung, die mit dem Saldo zu Lasten des Mieters endet, ist eine einer Rechnung gleichwertige Zahlungsaufforderung im Sinne des § 283 Abs 3 Satz 1 BGB (Schmid ZMR 2000,661, 663 ). Verzug tritt deshalb dreißig Tage nach Zugang der Abrechnung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Da der private Wohnungsmieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, kommt dieser nach § 286 Abs 3. Satz 1 BGB nur in Verzug, wenn der Vermieter hierauf besonders hinweist (Horst DWW 2002, 14 ) . Dies wurde hier aber offenbar unterlassen. Der Termin allein, der hier gesetzt ist, gilt nicht als Verzug. Der Verzug muss ausdrücklich festgestellt werden. Hier hätte der Vermieter bei der Rechnungsstellung schon hinweisen müssen, dass ab 02.05.2004 automatisch bei Nichtzahlung der Mieter in Verzug gesetzt wird und ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren betrieben wird oder aber, nach dem 1.5.04 hätte der Vermieter dem Mieter mitteilen müssen, dass er wegen der Nichtzahlung in Verzug gesetzt wird. Der Mieter hat also die Kosten des Mahnbescheides - in diesem Fall - nicht zu zahlen.

Noch eine Anmerkung. Die Bestimmung, dass spätestens nach sechs Wochen ein Mieter eine Nachforderung zahlen muss, ist juristisch nicht gesichert. Es muss in jedem Fall getrennt geprüft werden, ob eine längere oder kürzere Frist ausreicht. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Mieter Fristen, die angesichts der Prüfung von anderen Stellen nicht eingehalten werden können, nicht vom Mieter zu vertreten sind. Dabei kommt es immer darauf an, ob der prüfenden Stelle genügend Zeit zur Verfügung steht ( auch dem Mieter ).

Gruss Günter

bei jemanden hat sich folgender Sachverhalt aufgetan:

Dem Mieter wurde die Nebenkostenabrechnung fristgerecht
zugestellt. Desweiteren wurden ihm sechs Wochen zur Bezahlung,
mit Termin zum 01.05.2004 gesetzt.

Am Mittwoch 12.05.2004 konnt der Vermieter noch keinen Eingag
der NK-Abrechnung feststellen. Nun wurde ein Antrag auf
Mahnbescheid ausgefüllt und an das zuständige Amtsgericht in
Coburg versandt.

Heute Freitag 14.05.2004 ist der Eingang der NK-Abrechnung auf
dem Konto des Vermieters zu verzeichen.

Der Antrag auf Mahnbescheid ist ja somit hinfällig. Nach einem
kurzen Telefonat mit dem Amtsgericht, wurde angemerkt, dass
dieser zwar zurückgenommen werden kann, aber die Gebühr
dennoch bezahlt werden muss.

richtig.

Wer übernimmt nun die folgenden Gebühren:
Porto 2,10 Euro, Mahnbescheid 1,15 Euro, Gebühr Amtsgericht
ca. 22,00 Euro?

hier der Vermieter siehe oben

Hat diese der Mieter zu zahlen oder bleibt der Vermieter
darauf sitzen? Gibts da einen Gesetztestext dazu?

Gruss Günter

Ich habe Dir für die Fleisarbeit ein Sternchen verliehen
reicht das als Antwort

Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 „Gefällt mir“