Mahnbescheid beantragt - zwischenzeitlich Zahlung

Ha! Danke! Kann jetzt noch ein deutscher Jurist zustimmend
nickend, dass es in Deutschland auch so läuft, dann lässt man
aktuell den Mahnbescheid, Mahnbescheid sein und wenn
Widerspruch erhoben wird, dann beschränkt man die Höhe auf die
Nebenkosten, wenn in Teilen widersprochen wird, dann muss der
Schuldner diese zahlen.

Gruß
Christian

Schwierige Frage. der (ehemalige) Schuldner wird Widerspruch gegen den ganzen Mahnbescheid erheben. Nun ist die Frage welchen Streitwert das Gericht festlegt. Vermutlich nach der Gesamtforderung. Dann werden die Kosten entsprechend der Hauptforderung und der Nebenforderung aufgeteilt werden. Also könnte es sein, dass der Gläubiger den Hauptteil der Kosten trägt, da diese Forderung (nun) nicht (mehr) berechtigt ist. Ob der Gläubiger nach dem Widerspruch noch eine Korrekturmöglichkeit hat, weiss ich nicht.

Ich beginne langsam zu verstehen, warum viele Menschen sich scheuen, ihre Ansprüche durchzusetzen. Wenn ein Schuldner sich im Verzug befindet, hat er dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist. Und wenn ein Gläubiger einen MB-Antrag stellt, entsteht der Schaden, sobald der Briefträger diesen Antrag beim Mahngericht abgibt. Sofort fallen Gerichtskosten an. Warum sollte es eine Möglichkeit für den Schuldner geben, diese Kosten nicht tragen zu müssen? Das würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass Gläubiger die Anträge heimlich stellen und anschließend beten müssten, der Schuldner möge bloß nicht vor Erhalt des Mahnbescheides zahlen.

1 Like

Hallo,
jetzt mißverstehst Du aber.
Es geht doch nicht um die Kosten, die durch den Mahnbescheidsantrag anfallen. Die zahlt der Schuldner selbstverständlich.
Aber wenn der Gläubiger weiß, dass der Mahnbescheid mittlerweile gegenstandslos ist - weil Schuldner bezahlt hat - und er das Verfahren trotzdem weiterlaufen läßt, das kann man nun doch nicht mehr dem Schuldner zurechnen ?
Wie geht das denn dann Kostenmäßig weiter?
Gruß
Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

So würde ich es machen:
Um die Diskussion für mich abzuschließen, hier mein erprobter und bewährter Weg:

Der Schuldner wird angeschrieben: Lieber Schuldner, nicht erschrecken, aber da kommt die Tage ein Mahnbescheid ins Haus. Jammer nicht und zahl einfach innerhalb von zwei Wochen die dort verzeichneten Kosten, dann nehme ich den Antrag zurück und alles ist gut.

Wenn der Schuldner das nicht macht, gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Der Schuldner legt Widerspruch ein:
Dann schüttele ich mit dem Kopf, zahle die restlichen Gerichtskosten und warte auf die Nachricht vom Prozessgericht. Dem teile ich mit, dass die Angelegenheit in der Hauptsache erledigt ist und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sind.

2. Der Schuldner legt nicht Widerspruch ein (und ja, das gibt es tátsächlich, auch wenn einige hier das nicht glauben wollen, aber es gibt gleichgültige Leute, es gibt ängstliche Leute, die unangenehme Briefe gar nicht erst lesen, es gibt Schluffis, die die Frist verstreichen lassen und es gibt Leute, die weder Ahnung noch Bock haben, einen Anwalt zu fragen, weil die ja - wie jeder weiß - so entsetzlich teuer sind, diese miesen Geldsäcke, aber ich schweife ab):
Dann vermerke ich die bisherige Zahlung im Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Und schon habe ich meinen Titel.

Wenn der Schuldner das nicht macht, gibt es zwei
Möglichkeiten:

1. Der Schuldner legt Widerspruch ein:
Dann schüttele ich mit dem Kopf, zahle die restlichen
Gerichtskosten und warte auf die Nachricht vom Prozessgericht.
Dem teile ich mit, dass die Angelegenheit in der Hauptsache
erledigt ist und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten
aufzuerlegen sind.

Und Du bist sicher, dass das so funktioniert? Schließlich richtet sich der Widerspruch gegen den gesamten Mahnbescheid und nicht Teile davon.
Somit können bei einem Widerspruch auch nicht die Kosten des Verfahrens auf den Schuldner umgelegt werden, wenn dieser bereits gezahlt hat. siehe auch Beiträge weiter unten.

Um die Diskussion für mich abzuschließen, hier mein erprobter
und bewährter Weg:

Der hört sich immens gut an und dafür gibbet von mir auch ein gelben Stern.

Gruß
Christian

Zum letzten Mal…

Und Du bist sicher, dass das so funktioniert? Schließlich
richtet sich der Widerspruch gegen den gesamten Mahnbescheid
und nicht Teile davon.

Das Gericht entscheidet ja auch über den gesamten Anspruch nebst Kosten und nicht über Teile davon. Nur darf es nach Zahlung nicht mehr urteilen „Der Beklagte wird verurteilt, … zu zahlen“, wenn die Hauptsache erledigt ist. Es entscheidet dann nur noch nach billigem Ermessen, wer die Kosten zu tragen hat (§ 91a ZPO).

Somit können bei einem Widerspruch auch nicht die Kosten des
Verfahrens auf den Schuldner umgelegt werden, wenn dieser
bereits gezahlt hat. siehe auch Beiträge weiter unten.

Da wird nix „umgelegt“, sondern festgestellt, dass der Schuldner wegen Verzugs die Kosten schon im Moment ihrer Entstehung zu tragen hatte und aus dieser Kostenlast natürlich nicht mehr rauskommt.

Die Diskussion habe ich teils amüsiert und teils erschrocken verfolgt und mich durchaus daran beteiligt.

Kosten

Das Gericht entscheidet ja auch über den gesamten Anspruch
nebst Kosten und nicht über Teile davon. Nur darf es nach
Zahlung nicht mehr urteilen „Der Beklagte wird verurteilt, …
zu zahlen“, wenn die Hauptsache erledigt ist. Es entscheidet
dann nur noch nach billigem Ermessen, wer die Kosten zu tragen
hat (§ 91a ZPO).

Also wenn eine Klage abgewiesen wird (was in diesem Fall der Fall ist), trägt i.A der Kläger die Kosten. Wenn es in solch einem Fall anders sein sollte, sollte das schon begründet werden (AZ von Gerichtsurteilen).

Da wird nix „umgelegt“, sondern festgestellt, dass der
Schuldner wegen Verzugs die Kosten schon im Moment ihrer
Entstehung zu tragen hatte und aus dieser Kostenlast natürlich
nicht mehr rauskommt.

s. oben. Bei Mahnungen kann die Mahngebühr auch nur dann verlangt werden, wenn der der Schuldner diese nachweislich erhalten hat.

Ich geb’s (fast) auf.

Also wenn eine Klage abgewiesen wird (was in diesem Fall der
Fall ist),

Arrrgh!!! Nein!!! Warum sollte denn da was abgewiesen werden??? Bei Antragsstellung war der Antrag begründet, und das kann der Schuldner nicht rückgängig machen. Lies § 91a ZPO:

"
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
"

Kein Urteil, keine Abweisung. Aktenzeichen kann Dir jeder Rechtsanwalt im Dutzend liefern.

So einfach ist das nicht.

Arrrgh!!! Nein!!! Warum sollte denn da was abgewiesen
werden??? Bei Antragsstellung war der Antrag begründet, und
das kann der Schuldner nicht rückgängig machen. Lies § 91a
ZPO:

Du bist also der Ansicht, dass der Zahlungsstatus zum Zeitpunkt der Antragsstellung ausschlaggebend ist und nicht zum Zeitpunkt Gerichtstermin oder zu dem Datum, an welchem der Beklagte den Mahnbescheid erhalten hat? Dann solltest Du Beweise liefern.

"
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder
durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt,

Haben Sie das in unserem Fallbeispiel?

so entscheidet das Gericht über die
Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß
.

Das muss nicht heissen, dass das Gericht zugunsten des Klägers urteilt.
§ 91a ZPO liefert in diesem Beispiel keine Rechtssicherheit.

Ich gebe endgültig auf.

Du bist also der Ansicht, dass der Zahlungsstatus zum
Zeitpunkt der Antragsstellung ausschlaggebend ist und nicht
zum Zeitpunkt Gerichtstermin oder zu dem Datum, an welchem der
Beklagte den Mahnbescheid erhalten hat?

Ja! Natürlich ist er das! Die Beweise dafür stehen seit 105 Jahren in den §§ 280, 286 BGB. Verzug verpflichtet nunmal zum Schadensersatz. Das ist jetzt wirklich mein letztes Wort zu dem Thema.

Ja! Natürlich ist er das! Die Beweise dafür stehen seit 105
Jahren in den §§ 280, 286 BGB. Verzug verpflichtet nunmal zum
Schadensersatz. Das ist jetzt wirklich mein letztes Wort zu
dem Thema.

Die Frage ist doch, ob er bzgl. des gerichtlichen Mahnverfahrens überhaupt in Verzug geraten ist. Schließlich hat er das Schreiben vom Gericht noch nicht erhalten. Man sollte sich dazu auch die Beiträge von Peter Klaede durchlesen. Um die Sache abzuschließen: Man sollte vielleicht in solch einem Fall, den Anwalt oder das Gericht befragen, bevor man den nächsten Schritt einleitet (oder auf den Widerspruch wartet). So kann man sich vor bösen Überraschungen schützen.

Versöhnt!

Man sollte vielleicht
in solch einem Fall, den Anwalt oder das Gericht befragen,
bevor man den nächsten Schritt einleitet (oder auf den
Widerspruch wartet). So kann man sich vor bösen Überraschungen
schützen.

Ein trefflicheres Schlußwort hättest Du nicht finden können. Vielen Dank!