Mahnbescheid beantragt - zwischenzeitlich Zahlung

Hallo,

jemand beantragt gegen einen Schuldner einen Mahnnbescheid. Seit 6 Monaten ist die Forderung offen, seit 3 Monaten hat der Gläubiger versucht die Forderung beizutreiben. Ohne Erfolg, ohne Reaktion.
Jetzt hat er vor 10 Tagen einen Mahnbescheid an das Mahngericht abgeschickt. Dieser ist noch nicht bearbeitet. Der Schuldner hat mit dem heutigen Tage die Forderung bezahlt.
Kann man die Mahngebühren, Postgebühren und Zinsen aus Verzugsetzung sowie die Kosten für den Mahnbescheid jetzt selbst bezahlen oder gibt es die Möglichkeit da entweder den Schuldner noch in Regress zu nehmen, bzw. den beantragten Mahnbescheid zu stoppen.

Gruß
Christian

Ich würde mal sagen, das ist Pech des Gläubigers. Aber schließlich hat der Schuldner noch vor Erhalt des Mahnbescheids gezahlt. Folglich kann er nicht für die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens belangt werden. (jedoch ohne Gewähr). Man kann natürlich versuchen, den Mahnbescheid zu stoppen. Aber u.U. müsste der Gläubiger trotzdem die bisherigen Kosten des Gerichts zahlen.

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Hallo!

Ich würde mal sagen, das ist Pech des Gläubigers. Aber
schließlich hat der Schuldner noch vor Erhalt des
Mahnbescheids gezahlt. Folglich kann er nicht für die Kosten
des gerichtlichen Mahnverfahrens belangt werden. (jedoch ohne
Gewähr). Man kann natürlich versuchen, den Mahnbescheid zu
stoppen. Aber u.U. müsste der Gläubiger trotzdem die
bisherigen Kosten des Gerichts zahlen.

Weil es sich ja doch um einen konkreten Fall handelt, von mir an dieser Stelle nur soviel: Diese Antwort ist leider komplett falsch. Wieso sollte der Gläubiger das Kostenrisiko tragenm, wenn der Schuldner im Verzug ist?

Die Sache muss mit einer Prozesshandlung weiterverfolgt werden. Warum gibt der Gläubiger die Sache nicht einfach einem Anwalt, wenn der Schuldner doch schon anerkannt hat, kostet’s am Ende doch auch nichts.

Weil es sich ja doch um einen konkreten Fall handelt, von mir
an dieser Stelle nur soviel: Diese Antwort ist leider komplett
falsch. Wieso sollte der Gläubiger das Kostenrisiko tragenm,
wenn der Schuldner im Verzug ist?

Da der Betrag bereits bezahlt ist, wäre ein Mahnbescheid unwirksam.

Hallo!

Da der Betrag bereits bezahlt ist, wäre ein Mahnbescheid
unwirksam.

Gott sei Dank, es wird abstrakt.

Also: Das Gericht prüft vor Erlass eines Mahnbescheides nicht, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, es erlässt den Mahnbescheid einfach, und dann ist er auch „wirksam“. Klar kann der Gläubiger seinen Antrag jederzeit zurücknehmen und die Gerichtskosten selbst tragen, aber wer wäre so blöd, nach drei Monaten Ärger?

Also: Das Gericht prüft vor Erlass eines Mahnbescheides nicht,
ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, es erlässt den
Mahnbescheid einfach, und dann ist er auch „wirksam“. Klar
kann der Gläubiger seinen Antrag jederzeit zurücknehmen und
die Gerichtskosten selbst tragen, aber wer wäre so blöd, nach
drei Monaten Ärger?

Na ich denke doch, dass der Gläubiger ganz normal Widerspruch erheben wird, da er ja für sich die Angelegenheit als erledigt ansieht, d. h. die Gerichtsverhandlung geht dann lediglich um die Nebenkosten, Mahnbescheidgebühr und 5% über Basiszinssatz aus 189,00 EUR.
Mhh … nur ich sehe eigentlich auch nicht warum der Schuldner auf den ganzen Kosten sitzen bleiben soll, nur weil der seit 5 Monaten nicht reagierende Schuldner nun plötzlich mal bezahlen möchte.

Also: Das Gericht prüft vor Erlass eines Mahnbescheides nicht,
ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, es erlässt den
Mahnbescheid einfach, und dann ist er auch „wirksam“. Klar
kann der Gläubiger seinen Antrag jederzeit zurücknehmen und
die Gerichtskosten selbst tragen, aber wer wäre so blöd, nach
drei Monaten Ärger?

Schon klar. Aber der Mahnbescheid wurde dem Schuldner nicht rechtzeitig zugestellt. Der Verzug muss dem Schuldner direkt zugewiesen werden können.

Hallo!

Ja dann geht das Verfahren halt nur mehr um die Kosten, um die geht es dann aber wirklich. Wenn das anders wäre, dann würde ich in aller Zukunft nur mehr dann bezahlen, wenn ich geklagt werde.

Gruß
Tom

Schon klar. Aber der Mahnbescheid wurde dem Schuldner nicht
rechtzeitig zugestellt. Der Verzug muss dem Schuldner direkt
zugewiesen werden können.

Der Schuldner war seit 3 Monaten im Verzug und dass die Hauptforderung berechtigt war hat er mit seiner Zahlung eingestanden. Somit sind auch die aus der Hauptforderung entstandenen Nebenkosten zu tragen.

LG Timi

Der Schuldner war seit 3 Monaten im Verzug und dass die
Hauptforderung berechtigt war hat er mit seiner Zahlung
eingestanden. Somit sind auch die aus der Hauptforderung
entstandenen Nebenkosten zu tragen.

LG Timi

Also das ganze Ding so laufen lassen wie es ist - Hauptforderung (obwohl zwischenzeitlich beglichen)´+ Nebenkosten.

Danke
Gruß
Christian

Hallo!

Ja dann geht das Verfahren halt nur mehr um die Kosten, um die
geht es dann aber wirklich. Wenn das anders wäre, dann würde
ich in aller Zukunft nur mehr dann bezahlen, wenn ich geklagt
werde.

wenn ich den geschilderten Sachverhalt richtig lese, ist der Mahnbescheid noch nicht rechtskräftig. (‚noch nicht bearbeitet ??‘)

  1. Im Falle der Rücknahme vor Rechtskraft wie sind da die Kosten ? (für die sicher der Schuldner geradezustehen hat, denn er hat sie ja verursacht)
  2. Im Falle der Rücknahme nach Rechtskraft ? (wenn die höher sind als bei 1. muss die Differenz m.M. nach der Gläubiger tragen)
    fände ich gerechtfertigt
    Gruß
    Peter

Also das ganze Ding so laufen lassen wie es ist -
Hauptforderung (obwohl zwischenzeitlich beglichen)´+
Nebenkosten.

Na ja der Schuldner wird den Mahnbescheid anfechten, da er den Betrag schon gezahlt hat. Und wird vor Gericht vermutlich Erfolg haben.

wenn das jetzt weiterläuft, was soll denn dann der Schuldner tun, wenn der ihm zugestellt wird ??
Sich nicht drum kümmern, weil doch schon bezahlt ?!
Folglich bleibt doch eh bloß die Rücknahme
Viele Grüße
Peter

Auch nicht!
Nö, wer wegen einer beglichenen Forderung auch noch einen Vollstreckungsbescheid erläßt, riskiert seinerseits ein verfahren wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Die Sache ist in der Hauptsache erledigt, und genau das muss dem Gericht auch mitgeteilt werden, verbunden mit dem Kostenantrag. So ist’s gerecht.

Der Schuldner wird Widerspruch einlegen, weil er gar keine andere Wahl hat.

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/verfah…

"6.2. Wirkung des Widerspruchs und Übergang in das Streitverfahren

Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch verhindert die Fortsetzung des Mahnverfahrens und führt in ein normales Gerichtsverfahren, das sog. streitige Verfahren. Die Überleitung in das streitige Verfahren beginnt mit der Abgabe des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Hünfeld an das Gericht, das der Antragsteller in seinem Mahnantrag als das sachlich und örtlich zuständige Gericht angegeben hat.

6.3. Ordentliches Streitverfahren

Das sich an den Widerspruch anschließende Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen, § 697 ZPO.

Geht die Anspruchsbegründung durch den Antragsteller nicht rechtzeitig bei Gericht ein, so wird - allerdings nur auf Antrag des Antragsgegners - ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Dabei setzt das Gericht eine erneute Frist für die Anspruchsbegründung…"

Und auf den Kosten dürfte der Gläubiger sitzen bleiben.
Gruß
Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Also wie das prozesstechnisch bzw. -rechtlich jetzt in Deutschland genau funktioniert, kann ich leider nicht sagen, da ich die deutsche ZPO nur so sporadisch kenne. Ich kann es dir leider nur nach der österreichischen ZPO veranschaulichen:

Vorweg zur Information muss ich erklären, dass das österreichische Mahnverfahren vom Zivilverfahren nicht getrennt ist. D.h. der Kläger klagt und das Gericht erlässt einen Zahlungsbefehl (das entspricht ungefähr dem deutschen Mahnbescheid). Macht der Beklagte einen Einspruch, dann tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und es findet das normale Zivilverfahren statt, welches mit Urteil endet - die Details spare ich mir hier.

Also Ausgangsfall: Der Kläger klagt einen bestimmten fälligen Betrag ein. Der Schuldner zahlt nach der Klagseinbringung aber vor Erlassung des Zahlungsbefehls die Hauptforderung. Wird der Zahlungsbefehl jetzt zugestellt, dann muss der Schuldner/Beklagte einen Einspruch gegen die Hauptforderung erheben, hinsichtlich der Nebenforderung, also zB Prozesskosten, könnte er den Zahlungsbefehl rechtskräftig werden lassen. Damit wäre die Sache beendet. Erhebt der Beklagte gegen den gesamten Zahlungsbefehl Einspruch, so müsste der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Prozess auf Kosten einschränken, da der geltend gemachte Hauptanspruch auf Grund der Zahlung abgewiesen werden würde. Prozessiert wird dann ausschließlich über die Verpflichtung zum Kostenersatz.

Gruß
Tom

3 Like

http://www.berlin.de/SenJust/Gerichte/AG/mahn_verfah…

„4. Rücknahme eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheids

Bitte beachten Sie, dass die Gebühr für die Durchführung eines Mahnverfahrens bereits mit Antragseingang bei Gericht entsteht. Sie entfällt nur, wenn die Rücknahme spätestens am gleichen Tag wie der MB-Antrag eingeht.“

Gruß
Peter

Also Ausgangsfall: Der Kläger klagt einen bestimmten fälligen
Betrag ein. Der Schuldner zahlt nach der Klagseinbringung aber
vor Erlassung des Zahlungsbefehls die Hauptforderung. Wird der
Zahlungsbefehl jetzt zugestellt, dann muss der
Schuldner/Beklagte einen Einspruch gegen die Hauptforderung
erheben, hinsichtlich der Nebenforderung, also zB
Prozesskosten, könnte er den Zahlungsbefehl rechtskräftig
werden lassen. Damit wäre die Sache beendet. Erhebt der
Beklagte gegen den gesamten Zahlungsbefehl Einspruch, so
müsste der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Prozess
auf Kosten einschränken, da der geltend gemachte Hauptanspruch
auf Grund der Zahlung abgewiesen werden würde. Prozessiert
wird dann ausschließlich über die Verpflichtung zum
Kostenersatz.

Ha! Danke! Kann jetzt noch ein deutscher Jurist zustimmend nickend, dass es in Deutschland auch so läuft, dann lässt man aktuell den Mahnbescheid, Mahnbescheid sein und wenn Widerspruch erhoben wird, dann beschränkt man die Höhe auf die Nebenkosten, wenn in Teilen widersprochen wird, dann muss der Schuldner diese zahlen.

Gruß
Christian

Kleine Ungenauigkeit
Hallo!

Hier ist mir eine kleine Ungenauigkeit bzw. Unvollständigkeit passiert:

Wird der
Zahlungsbefehl jetzt zugestellt, dann muss der
Schuldner/Beklagte einen Einspruch gegen die Hauptforderung
erheben, hinsichtlich der Nebenforderung, also zB
Prozesskosten, könnte er den Zahlungsbefehl rechtskräftig
werden lassen. Damit wäre die Sache beendet.

Die Sache ist natürlich nicht automatisch beendet, sondern es wird hinsichtlich der Hauptforderung das Zivilverfahren eingeleitet. Als Kläger muss man natürlich auch in diesem Fall einschränken - nur bleibt dann, wenn gegen die Kosten kein Einspruch erhoben wurde, zum Verhandeln nichts mehr übrig.

Gruß
Tom

Hallo,
nimm es mir nicht übel, wenn ich als jurist. Laie da doch noch einmal nachfrage.

Die Sache ist in der Hauptsache erledigt, und genau das muss
dem Gericht auch mitgeteilt werden, verbunden mit dem
Kostenantrag. So ist’s gerecht.

Geht das beim Mahngericht?
Praktisch wäre das ja ein Antrag auf Abänderung des Mahnbescheids.
Die Erledigterklärung wird - soweit ich das verstanden habe - doch erst im evtl. folgenden streitigen Verfahren abgegeben.
Gegenüber dem Mahngericht geht scheinbar nur die Rücknahme des Mahnantrages ??
Und auch da entscheidet in der Kostensache NICHT das Mahngericht.
http://www.zr1.jura.uni-erlangen.de/justizreform/E27…

BGH, Beschl. v. 7.10.2004 - I ZB 20/04
„Zuständigkeit für Kostenentscheidung bei Rücknahme des Mahnantrags
BGH, Beschl. v. 7.10.2004 - I ZB 20/04
Nimmt der Antragsteller den Mahnantrag zurück, ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht das Mahngericht zuständig, sondern das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. An dieses ist auch nach Rücknahme des Mahnantrags auf Antrag einer Partei das Verfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben.“

Für solche Fälle, wo sich die Zahlung durch den Schuldner und der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides überschneiden, wäre Zuwarten durch den Gläubiger doch für ihn fatal.
Nochmal in Stichworten:
Also, es wird zu Recht ein Mahnbescheid beantragt.
Nun bezahlt zwischenzeitlich der Schuldner die Hauptforderung.
Der Zahlungsbefehl wird erst danach zugestellt.
Der Schuldner legt Widerspruch gegen die Hauptforderung ein. Dann wird aus dem Mahnbescheid automatisch ein streitiges Verfahren. Der Gläubiger wird nun aufgefordert, seine Forderung (logischerweise auch die Hauptforderung) zu begründen. Kann er aber nicht mehr.
Gäbe es nur die Hauptforderung, würde das Gericht die Klage abweisen oder er müsste - so eine Nebenforderung besteht -eine Erledigterklärung bez. der Hauptforderung abgeben.
Der Gläubiger hätte die Überweisung an das Streitgericht durch Rücknahme (kann man den abändern?) des Mahnbescheidantrags aber verhindern können.!!!
Da entstehen doch nochmal Extrakosten.
Wer bezahlt denn die ?
Gruß
Peter