Mahnbescheid bei nicht zurückgezahlter Kaution?

Hallo,

es geht um eine etwas diffiziele Angelegenheit:

Bis Ende 2008 war X Untermieter für etwa 2 Jahre in einer WG. Nachdem der Hauptmieter etwa 1 Jahr vorher gewechselt hatte, hat X keinen neuen Untermietvertrag gemacht. Mit dem neuen Hauptmieter hatte X also nur einen mündlichen Mietvertrag. Der neue Hauptmieter hat ansonsten alles vom vorherigen übernommen, beispielsweise auch die Verwaltung der Kaution, die X laut seinem Untermietvertrag an den alten Hauptmieter gezahlt hatte. Nach Auszug von X Ende 2008 war der neue Hauptmieter nicht bereit die gesamte Kaution zurückzuzahlen. Obwohl eine nachträgliche Nebenkostenabrechnung bei einem mündlichen Mietvertrag nicht üblich ist, hat X das akzeptiert und sich erst Anfang 2010 beschwert, dass nie eine Nebenkostenabrechnung erstellt, der Kautionsrest nicht ausgezahlt und auch nie Auskunft dazu erteilt wurde. 2 Mahnungen blieben unbeantwortet. X sieht sich nun gezwungen einen amtsgerichtlichen Mahnbescheid zu veranlassen und dazu nun folgende Fragen:
* Da der neue Hauptmieter den Kautionsanteil einbehalten hat, um Nebenkosten abzurechnen, aber nie eine Abrechnung geschickt hat, kann X neben der Restkaution einen Nebenkostenrückzahlungsbetrag schätzen und diesen rechtmäßigerweise im Mahnbescheid berücksichtigen? Woran kann er sich in der Höhe orientieren, wenn bisher die Handhabung solcher Rückzahlungen im Mietverhältnis undurchsichtig war und er keinen Einblick in Rechnungen hatte?
* Darf X Zinsen für die gesamte Wohnzeit seit Zahlung der Kaution verlangen, evtl. auch einschließlich der Zeit als der Hauptmieter noch ein anderer war?
* Hat X Gerichtskosten zu befürchten, wenn ihm nicht für die gesamte Höhe der im Mahnbescheid gestellten Forderungen Recht gegeben wird, sondern nur für einen Teil also z.B. nicht für die geschätzten Nebenkostenrückzahlungen?

Herzlichen Dank im voraus an alle kundigen Helfenden!

Hallo

es geht um eine etwas diffiziele Angelegenheit:

:wink:

Bis Ende 2008 war X Untermieter für etwa 2 Jahre in einer WG.

gut

Nachdem der Hauptmieter etwa 1 Jahr vorher gewechselt hatte,
hat X keinen neuen Untermietvertrag gemacht. Mit dem neuen
Hauptmieter hatte X also nur einen mündlichen Mietvertrag.

also nach BGB weil kaum nachher ohne Beweise oder zeugen etwas anderes sich nachweisen läßt

Der
neue Hauptmieter hat ansonsten alles vom vorherigen
übernommen, beispielsweise auch die Verwaltung der Kaution,
die X laut seinem Untermietvertrag an den alten Hauptmieter
gezahlt hatte.

Auch dies läßt sich wohl nur mit Zeugen nachweisen, sofern vorhanden.

Nach Auszug von X Ende 2008 war der neue
Hauptmieter nicht bereit die gesamte Kaution zurückzuzahlen.

Wie, war da mal was? :wink:

Obwohl eine nachträgliche Nebenkostenabrechnung bei einem
mündlichen Mietvertrag nicht üblich ist, hat X das akzeptiert
und sich erst Anfang 2010 beschwert, dass nie eine
Nebenkostenabrechnung erstellt,

Da ein Mietvertrag nach BGB eine Inklusivmiete wäre, wäre auch auch nichts abzurechnen.

der Kautionsrest nicht
ausgezahlt und auch nie Auskunft dazu erteilt wurde.

Wie war da wohl mal was, wer kann sich schon daran erinnern. :wink:)

2
Mahnungen blieben unbeantwortet. X sieht sich nun gezwungen
einen amtsgerichtlichen Mahnbescheid zu veranlassen

Die Aussichten auf Erfolg ohne Zeugen für die genauer Vertragslage sind gegen null.

und dazu
nun folgende Fragen:
* Da der neue Hauptmieter den Kautionsanteil einbehalten hat,
um Nebenkosten abzurechnen, aber nie eine Abrechnung geschickt
hat, kann X neben der Restkaution einen
Nebenkostenrückzahlungsbetrag schätzen und diesen
rechtmäßigerweise im Mahnbescheid berücksichtigen?

nein

Woran kann
er sich in der Höhe orientieren, wenn bisher die Handhabung
solcher Rückzahlungen im Mietverhältnis undurchsichtig war und
er keinen Einblick in Rechnungen hatte?

Es fehlt die klare Rechtslage dazu…der Vm kann da alles ganz anders verstanden haben.

* Darf X Zinsen für die gesamte Wohnzeit seit Zahlung der
Kaution verlangen, evtl. auch einschließlich der Zeit als der
Hauptmieter noch ein anderer war?

Ja, hat den der M eine Quittung vom jetzigen VM? Wenn nicht…
Pech gehabt. Vielleicht läßt sich noch vom Vor-VM etwas holen, falls eine Quittung vorliegt.

* Hat X Gerichtskosten zu befürchten, wenn ihm nicht für die
gesamte Höhe der im Mahnbescheid gestellten Forderungen Recht
gegeben wird, sondern nur für einen Teil also z.B. nicht für
die geschätzten Nebenkostenrückzahlungen?

Ja, bei kompletten Mißerfolg zu 100%. Da kommen schon mal ein halber Tausender zusammen, oder mehr. Teueres Lehrgeld.

Herzlichen Dank im voraus an alle kundigen Helfenden!

Dafür ein Stern ;-D

vlg MC