Mahnbescheid bei privatem Darlehn

Hallo zusammen,

wenn jemand z.B. 500€ privat verleiht und der Schuldner zahlt das Darlehn nicht zurück, muss im Mahnbescheid ja ein Kreuzchen gemacht werden.

Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung
a) abhängt, diese aber bereits erbracht ist.
oder
b) nicht abhängt.

Wie ist da eure Meinung,
könnte man solche Formulierungen nicht für juristische Laien verständlicher gestalten?
Wo würdet ihr das Kreuz machen?

Hier habe ich leider nichts passendes gefunden.
http://www.wer-weiss-was.de/app/search?q=mahnbeschei…

Je mehr man darüber liest, umso verwirrter ist man hinterher.

Für eure Meinung danke ich euch schon mal.

Gruß Detlev

Hi,

Person A leiht Geld an B.
B zahlt Geld zurück an A.

Aber

Person A leiht Geld an B.
B hält sich nicht an die Zahlungsvereinbarung.

Die von A zu erbringende Leistung wurde erbracht.

MFG

Hallo!

Das ist ehrlich gesagt wirklich ausreichend verständlich. Wenn der Laie die Rechtslage bei sowas nicht ausreichend durchblickt, dann ist ihm das an sich nicht vorzuwerfen, aber dann muss er das Know-How halt (wie sonst überall auch) bei einem Rechtsanwalt zukaufen.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

für mich als juristischen Laien ging es um eine Begriffserklärung, die für jemandem vom Fach kein Problem darstellt.
Ich bin Handwerker und kein Jurist. So hat jeder seine Fachgebiete und ist dann dankbar für Erklärungen, die nicht zum eigenen Fachgebiet gehören.

Gruß Detlev

Danke :smile:

Gruß Detlev

Also ich sehe das anders:

Der Anspruch von A auf Rückzahlung des geliehenen Geldes setzt doch gerade keine Leistung des A voraus.

A hat das Geld verliehen und B muss es zurückzahlen, eine weitere Leistung des A ist dafür nicht nötig.

Anders wäre es, wenn A (z.B. als Handwerker) eine Leistung erbracht hat, deren Zahlung er jetzt von B fordert. Dann wäre die Erbringung der vereinbarten Leistung die Voraussetzung für den Zahlungsanspruch.

Gruß florestino

Der Anspruch von A auf Rückzahlung des geliehenen Geldes setzt
doch gerade keine Leistung des A voraus.

Doch, eine RÜCK zahlung setzt voraus, dass es vorher gezahlt wurde.

A hat das Geld verliehen und B muss es zurückzahlen,

Ja, das Leihen ist hier die Leistung.
Die Rückzahlung ggf. zuzüglich Zinsen ist die Gegenleistung.

eine
weitere Leistung des A ist dafür nicht nötig.

Ja, eine weitere Leistung ist nicht nötig, „weiter“ sagt aber bereits, dass eine Leistung erfolgte.

Hallo!

Ja eh, da gibts auch nichts dagegen zu sagen, aber du hast das Formular kritisiert und ich finde ehrlich gesagt, dass das Formular ausreichend verständlich ist. Und das Wort „Gegenleistung“ ist kein völlig unverständlicher Fachbegriff, denn er meint genau das, was er im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet.

Ob jetzt hingegen beim konkreten Vertrag die eigene Leistung von einer Gegenleistung abhängt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die man allgemein auf einem Formular überhaupt nicht erklären kann, wie sollte das auch gehen. Entweder man traut sich also zu die Rechtsfrage selbst zu beurteilen oder man muss das auslagern.

Gruß
Tom