Mahnbescheid erstellen und dann?

Ein Ex-Mieter eines Vermieter schuldet ihm mehrere Mieten, die er auch nach mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht zahlt. Er ist berufstätig und hat damit auch laufende Einkünfte. Nun möchte der Vermieter die ausstehenden Forderungen mittels eines Mahnbescheid einfordern. Das sind ja wohl erst einmal überschaubare Kosten, selbst wenn der Schuldner immer noch nicht bezahlt. Was gibt es denn danach für Möglichkeiten und welche Kosten entstehen denn da? Hat man mit Ausstellung des Mahnbescheid schon einen Titel gegen den Schuldner und kann ihn vollstrecken lassen? Der Vermieter möchte alle möglichen Schritte ausschöpfen, ohne das er auf weiteren erheblichen Kosten sitzen bleibt. Das hat er schon mal nach Einschaltung eines RA erlebt. Geht es privat günstiger?

Hallo Joshua,

Hat man
mit Ausstellung des Mahnbescheid schon einen Titel gegen den
Schuldner und kann ihn vollstrecken lassen?

Nein; der Schuldner kann dem Mahnbescheid innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung widersprechen; tut er das muß geklagt werden. Widerspricht er nicht, kannst du einen Vollstreckungsbescheid eus dem Mahnbescheid beantragen. Auch dem kann der Schuldner innerhalb 14 Tagen widersprechen; auch hier muß bei Widerspruch geklagt werden.
Erst wenn gegen den Vollstreckungsbescheid kein Widerspruch erfolgt kann man einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.

Gruß
Dietmar

Vollstreckungsbescheid eus dem Mahnbescheid beantragen. Auch
dem kann der Schuldner innerhalb 14 Tagen widersprechen; auch
hier muß bei Widerspruch geklagt werden.

Hallo,

kleinste Anmerkung: gegen den Vollstreckungsbescheid legt man „Einspruch“ ein. Ergibt sich aus §§ 694, 700 ZPO.

Mfg vom

showbee

Hallo,
mit dem Titel beauftragt man den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung.
Wenn nichts zu holen ist, wird der Gerichtsvollzieher die entstandenen Kosten beim Vermieter holen.
Jeder weitere Schritt verursacht natürlich wieder Kosten.
Dies können z.B. sein:

  • Pfändung von Konten,
  • von Forderungen, die der Schuldner hat,
    z.B. gegenüber dem Finanzamt, aus Arbeitslohn etc.
    Da kann an Kosten natürlich schon was zusammenkommen.
    Häufig ist es aber sehr wirkungsvoll, wenn man nach einer erfolglosen Zwangsvollstreckung das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Dadurch erhöht sich der Druck auf einen Schuldner erheblich und sehr häufig zahlt er im Laufe dieses Verfahrens (in Teilzahlungen), auch wenn er es vorher nicht getan hat. - Und wenn er auch dann nicht zahlen kann, muß er die eidesstattliche Versicherung leisten und der Gläubiger erfährt zumindest aus dem zu fertigenden Vermögensverzeichnis, welche Einkommensquellen, Guthaben oder Forderungen der Schuldner hat, und dann: siehe oben (oder leider gar nicht, wenn nichts zu holen ist). Gruss, Eva

und noch ne Anmerkung: Aus dem Vollstreckungsbescheid kann sofort vollstreckt werden, nicht erst nach zwei Wochen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

mit dem Titel beauftragt man den Gerichtsvollzieher zur
Vollstreckung.

Dies können z.B. sein:

  • Pfändung von Konten,

Hallo,

das geht aber nur via Gericht „Pfändungs- und Überweisungsbeschluß“, mit dem hat der GV nix am Hut (außer ggf. Zustellung).

Mfg vom

showbee

Hallo!
Richtig, showbee, deshalb habe ich es als „weitere Schritte“, also weitere Möglichkeiten, erwähnt.
Gruss, Eva