hallo, was tut man, wenn man einen mahnbescheid versenden möchte, aber nicht weiss ob die firma noch existiert? zuvor wurde ein einschreiben an die adresse geschickt, das leider nicht auf der post abgeholt wurde. ein einwurf-einschreiben scheint angekommen zu sein. es ist bekannt, dass der geschäftsführer der firma inzwischen eine weitere (oder neue?) firma in einer anderen stadt gegründet hat. leitet das amtsgericht den mahnbescheid automatisch an die eventuell neue adresse, falls der geschäftsführer doch umgezogen sein sollte? oder wie kommt man an sein geld, wenn die firma (zumindest unter altem namen) nicht mehr existent ist?
Hallo,
wenn es sich um eine „richtige“ Firma handelt, kann man im Handelsregister nachfragen, ob die Firma noch eingetragen ist. Ist sie gelöscht, dürfte das Eintreiben von Geldern kaum mehr möglich sein, da die Firma ja „gestorben“ ist.
Ist es eine GmbH ist sie automatisch im Handelsregister eingetragen und dann muss man sich an den/die Gesellschafter wenden. Geschäftsführer ist Angestellter der GmbH und haftet nicht. Er kann aber in Personalunion auch der Gesellschafter der GmbH sein.
Bezeichnest Du Herrn Hans Meyer, der eine Kohlenhandlung betreibt als Firma und Herr Meyer hat nur einen Gewerbeschein, dann ist das keine Firma. Herr Meyer haftet dann mit seinem Privatvermögen. Auskunft über das Einwohnermeldeamt beantragen wo Herr Meyer wohnt.
Also erst mal wichtig, was ist in diesem Fall eine „Firma“ und welche Gesellschaftsform hat sie.
Gruß
Ingrid
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hallo ingrid,
vielen dank für deine antwort.
herr meyer hat (oder hatte) hier in deutschland eine niederlassung einer LTD, die den hauptsitz in england hat. die deutsche firmenandresse entspricht (oder entsprach) auch dem wohnsitz des herrn meyer.
inzwischen hat herr meyer in einer anderen deutschen stadt eine gmbh, die die gleiche tätigkeit wie die LTD ausübt. ich bekomme aber noch von der alten „firma“ geld.
wie könnte man die funktion des herrn meyer als er für die LTD tätig war (oder es noch ist) bezeichnen? ich habe da etwas probleme beim korrekten ausfüllen des mahnbescheids.
wenn herr meyer inzwischen erfolgreich eine gmbh betreibt müsste er ja auch zahlungsfähig sein, auch wenn die LTD erloschen sein sollte, oder?
viele grüsse
lena
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ich habe da etwas
probleme beim korrekten ausfüllen des mahnbescheids.
Ich möchte worldwidefab ein bisschen Arbeit abnehmen und sage dir daher: Ein Anwalt weiß, wie so was geht, darum solltest du dir einfach einen nehmen.
Levay
Hallo Lena,
wenn Herr Meyer der Geschäftsführer (Prokurist, Filialleiter o. ä.) der Ltd. ist, ist er in erster Funktion ein Angestellter der Ltd. - als Angestellter haftet er nur für vorsätzliche eigene Fehler (soweit ich noch weiß nur gegenüber den Gesellschaftern) und persönlich für strafrechtlich Sachen (z. B. Insolvenzverschleppung, Betrug - falls er weiß, dass die Ltd. zahlungsunfähig ist und er trotzdem Bestellungen tätigt).
Natürlich kann er auch Gesellschafter der Ltd. sein. Wie hoch dort dann sein Haftungsanteil ist, geht aus den Eintragungen der Ltd. im englischen Register hervor. Ltd.'s können mit ganz wenig Eigenkapital gegründet werden und wenn es kein Betriebsvermögen in Form Gebäuden, Lagerware, Maschinen, Geschäftsausstattung u. ä. gibt, kann man nichts holen - gegenüber den Angestellten bekommt man ohne besonderen Grund keinen Titel. Die Haftung des Gesellschafters ergibt sich aus seiner Kapitaleinlage - in diesem Fall möchte ich fast wetten, dass die Einlage nahezu Null ist.
Auskunft bekommst Du auch hier über das zuständige Handelsregister, da auch eine Ltd. die (überwiegend?) in Deutschland tätig ist bzw. ihre Betriebsstätte in Deutschland hat, ins Handelsregister eingetragen werden muss.
Meiner persönlichen Meinung nach, rentiert nicht einen Mahnbescheid auszustellen. Ist gutes Geld, dem schlechten hinterherwerfen.
Überlegenswert dürfte sein eine Strafanzeige gegen Herrn Meyer zu machen. Wenn er woanders mit einer GmbH im gleichen Geschäftszweig weitermacht, hat er ja vielleicht absichtlich die Ltd. „an die Wand gefahren“ und die Sahnestückchen vorher für die GmbH auf die Seite gebracht.
Sahnestückchen können die Büroausstattung und auch die Kunden- und Lieferantenadressen und ähnl. sein.
Schon vor 40 Jahren habe ich in der kaufmännischen Berufsschule gelernt, dass man als Lieferant gegenüber GmbH’s größte Vorsicht walten lassen muss. Eine Ltd. ist noch viel kritischer zu betrachten als eine GmbH - da es hier auch noch die Probleme gibt, dass unter Umständen einiges gerichtlich in England statt in Deutschland bzw. nach dem englischen Recht erledigt werden muss.
Gruß
Ingrid
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Natürlich kann er auch Gesellschafter der Ltd. sein. Wie hoch
dort dann sein Haftungsanteil ist, geht aus den Eintragungen
der Ltd. im englischen Register hervor.
http://www.companieshouse.gov.uk/info Detailabfrage kostet wenige ££.
Auskunft bekommst Du auch hier über das zuständige
Handelsregister, da auch eine Ltd. die (überwiegend?) in
Deutschland tätig ist bzw. ihre Betriebsstätte in Deutschland
hat, ins Handelsregister eingetragen werden muss.
Suche nach der Ltd. ist kostenlos, die Detailauskunft gibt’s für 4,50 EUR.
http://www.handelsregister.de
Sollte die Ltd. in Deutschland gewerblich tätig, jedoch nicht in das zuständige HR eingetragen sein droht Herrn Meyer ein Bußgeld aus § 14 iVm § 13e HGB. Die Anzeige kostet nichts 
Überlegenswert dürfte sein eine Strafanzeige gegen Herrn Meyer
zu machen. Wenn er woanders mit einer GmbH im gleichen
Geschäftszweig weitermacht, hat er ja vielleicht absichtlich
die Ltd. „an die Wand gefahren“ und die Sahnestückchen vorher
für die GmbH auf die Seite gebracht.
Insolvenzverschleppung bzw wrongful trading sind scharfe Schwerter, da geht ganz schnell die Haftungsbeschränkung flöten.
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-u…
lg
Hallo,
sind ja supertolle und leerreiche Links. Dafür DANKE und ein Sternchen.
Gruß
Ingrid
http://www.companieshouse.gov.uk/info Detailabfrage
kostet wenige ££.http://www.handelsregister.de
Sollte die Ltd. in Deutschland gewerblich tätig, jedoch nicht
in das zuständige HR eingetragen sein droht Herrn Meyer ein
Bußgeld aus § 14 iVm § 13e HGB. Die Anzeige kostet nichts
hallo,
erst mal vielen dank an alle die antworten.
was meint ihr denn, würde es sich bei einer forderung von etwa 220 euro lohnen einen rechtsanwalt einzuschalten? bzw. wie hoch seht ihr die chancen das man das geld von herrn meyer über einen anwalt bekommen kann? oder man man im endeffekt vielleicht noch mehr ungut?
viele grüsse!
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Hallo,
den Anwalt muss der Gläubiger vorfinanzieren. Eine Beratungsstunde beim Anwalt kostet locker etwa 200 Euro. Es besteht weiter die Gefahr, dass der Gläubiger dann statt 220 Euronen ungefähr 400 Euronen in den Sand setzt und auf den Kosten sitzen bleibt.
Ich würde, wenn ich in der Situation des Gläubigers wäre, die Anzeige aufgrund der gelieferten Links vorbereiten und dem Geschäftsführer vorab zur Kenntnis geben. Vielleicht will der Geschäftsführer ja die Anzeige abwenden und bezahlt, dann hat der Gläubiger auch kein Interesse mehr, die Anzeige zu machen.
Aber Achtung, der Gläubiger darf nicht sagen, dass er die Strafanzeige macht, wenn er nicht bezahlt - das wäre u. U. Erpressung. Lediglich mit zwei Zeilen, mitteilen, dass beiliegender Entwurf einer Strafanzeige in einigen Tagen zur Staatsanwaltschaft geschickt wird.
Gruß
Ingrid
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