A veranlasst einen Mahnbescheid gegen B. B weiß, dass die
darin aufgeführte Forderung teilweise nicht durch Belege
bestätigt werden kann, es handelt sich um einen Einzelposten
der ca. 3 Prozent der Gesamtforderung ausmacht.
Aus deiner Schilderung geht nicht klar hervor, ob B weiß, dass die Forderung auch soweit berechtigt ist, wie sie nicht belegt werden kann. Weiß er das, ist es ihm prozess- und auch strafrechtlich verboten, etwas anderes zu behaupten. Geht es z.B. um die konkrete Höhe eines Schadens bei A, die B nicht kennt, und von der B nur weiß, dass A sie nicht belegen kann, darf die Schadenshöhe bestritten werden. Geht es aber z.B. darum, dass A und B einen Vertrag geschlossen haben, darf B nun nicht einfach behaupten, der Vertrag sei nicht geschlossen worden.
Wie würde das
Gericht im Erkenntnisverfahren voraussichtlich entscheiden?
Wenn B entscheidungserhebliche Tatsachen bestreitet, die A nicht beweisen kann, wird B den Prozess insoweit gewinnen, wenn es denn zum streitigen Verfahren kommt.
Kann B sich Hoffnung machen, dass der Mahnbescheid (und damit
die hierfür entstandenen Kosten) unwirksam werden, durch den
Ausweis einer nicht belegfähigen Forderung (auch auf den
vorher eingegangenen Mahnungen?
Nein, ein Mahnbescheid wird nicht „unwirksam“. B kann Widerspruch einlegen, dann erfolgt, wenn eine Partei dies beantragt, die Überleitung in das streitige Verfahren. Ohne Widerspruch wird es allerdings zu einem Vollstreckungsbescheid kommen, ohne dass es auf die Frage der Belege ankommt. Im amtsgerichtlichen Mahnverfahren werden keine Beweise geprüft.
Kommt es zu einem Vergleich?
Das kann dir wohl nur jemand beantworten, der hellseherische Fähigkeiten hat.
Oder wird die Gesamtforderung um diesen nicht belegbaren
Betrag gekürzt und B muss dennoch die Prozess- und
Verfahrenskosten tragen?
Genau, wenn sich die Forderung im streitigen Verfahren als teilweise unberechtigt oder nicht belegbar erweist, wird die Klage (nur) insoweit abgewiesen. Die Kosten werden gequotelt. Bei Quoten unter 10% wird allerdings vermutlich keine Quotelung vorgenommen, sondern der Beklagte trägt trotz seines geringfügigen Obsiegens alle Kosten.