Angenommen A hat einen Mahnbescheid erhalten, aber es leider verpasst innerhalb der 14 Tages Frist zu wiedersprechen. A legt erst nach der 14 Tages Frist Einspruch ein. Führt das automatisch zum streitigen Verfahren oder gibt es immer noch die Möglichkeit dies ohne ein gerichtliches Verfahren zu klären? Also kann der Gläubiger noch verzichten.
Ganz im Gegenteil, ein Verfahren hätte sich eher angeschlossen, WENN du Widerspruch eingelegt hättest. Geh mal lieber davon aus, dass jetzt ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen wird. Wenn dir der zugeht, hast du noch einmal zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Die Frist solltest du dann möglichst nicht mehr versäumen …
Angenommen A hat einen Mahnbescheid erhalten, aber es leider
verpasst innerhalb der 14 Tages Frist zu wiedersprechen. A
legt erst nach der 14 Tages Frist Einspruch ein. Führt das
automatisch zum streitigen Verfahren oder gibt es immer noch
die Möglichkeit dies ohne ein gerichtliches Verfahren zu
klären? Also kann der Gläubiger noch verzichten.
Man möge dem Herrn Levay verzeihen, aber Prozessrecht wird an der Universität als lästiges Übel angesehen.
Ein verspätet eingelegter Widerspruch wird immer als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet (§ 694 Abs. 2 ZPO), mit der Folge, dass es auch automatisch zum streitigen Verfahren kommt. Eine Einigung mit dem Antragssteller ist daneben natürlich jederzeit möglich. Aber die restlichen 2,5 Gerichtsgebühren, die sind mit Abgabe angefallen und müssen von irgend jemand bezahlt werden.
Ein verspätet eingelegter Widerspruch wird immer als Einspruch
gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet (§ 694 Abs. 2 ZPO),
mit der Folge, dass es auch automatisch zum streitigen
Verfahren kommt. Eine Einigung mit dem Antragssteller ist
daneben natürlich jederzeit möglich. Aber die restlichen 2,5
Gerichtsgebühren, die sind mit Abgabe angefallen und müssen
von irgend jemand bezahlt werden.
Und zur Kostenfrage ist zu sagen, dass in dem Fall, dass die Parteien sich noch einigen oder der Schuldner noch anerkennt oder der Gläubiger die Klage zurücknimmt, sich die Gerichtskosten wieder auf nur eine Gebühr reduzieren. Allzuviel ist jedenfalls was die Gerichtskosten angeht noch nicht passiert.
Viel schlimmer kann sein, dass der Vollstreckungsbescheid vorläufig vollstreckbar ist, also der Gläubiger grundsätzlich - Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid hin und streitiges Verfahren her - schon mal Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten darf (der Schuldner kann aber, wenn es hart auf hart kommt, vollstreckungsschutz beantragen).
Man möge dem Herrn Levay verzeihen, aber Prozessrecht wird an
der Universität als lästiges Übel angesehen.
Stimmt.
Ein verspätet eingelegter Widerspruch wird immer als Einspruch
gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet (§ 694 Abs. 2 ZPO),
Das wusste ich.
mit der Folge, dass es auch automatisch zum streitigen
Verfahren kommt.
Gut, hier habe ich dann wohl geirrt. Und zwar weil: Ich habe mal einen Mahnbescheid beantragt und konnte dort angeben, ob ich im Fall eines Widerspruchs Klage erheben würde oder nicht; da ging ich jetzt davonaus, dass das automatisch also nicht passiert. Scheint, als sollte ich dringend noch mal ZPO wiederholen.