Hallo,
laut Mietvertrag hat der Mieter seine monatliche Zahlung zum 3. zu leisten (bzw. wird abgebucht). Vor Jahren wurde sich dann schon auf dem 15. geeinigt, weil es eine WG ist und viele erst am 1. ihr Geld bekamen und es dann nicht immer zu schaffen war, dass das Geld bei dem ankam, von dem dann das Geld abgebucht wurde. Mittlerweile wohnt der Mieter da aber alleine drinne. Durch eine offene Rechnung von einen anderen, kann dieser nun nicht mehr rechtzeitig die Miete zahlen zum 15. sondern erst am 1. , wenn er selber Geld bekommt. Also je nachdem wie man es sieht, ist er 15 Tage oder 30 Tage zu spät dran. Aber diese Bezahlung erfolgt regelmäßig. Trotzdem hat der Vermieter letzens am 28. einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt. Ganz davon abgesehen, dass das nicht sehr „kundenfreundlich“ war, gab es nach der fehlgeschlagenen Abbuchung (am 17.4, der Vermieter hätte es also frühestens am 18. oder 19. sehen können) weder eine Zahlungserinnerung noch eine Mahnung seitens des Vermieters. Ist das rechtens, dass er nach im Prinzip 10 Tagen schon so einen Bescheid erwirken darf? Ich fand bisher nur diese Textpassage dazu "Eine Nebenkostenabrechnung, die mit dem Saldo zu Lasten des Mieters endet, ist eine einer Rechnung gleichwertige Zahlungsaufforderung im Sinne des § 283 Abs 3 Satz 1 BGB (Schmid ZMR 2000,661, 663 ). Verzug tritt deshalb dreißig Tage nach Zugang der Abrechnung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Da der private Wohnungsmieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, kommt dieser nach § 286 Abs 3. Satz 1 BGB nur in Verzug, wenn der Vermieter hierauf besonders hinweist (Horst DWW 2002, 14 ) " weiß aber nicht ob da nun eine NK-Rechnung gleichzusetzen ist mit der Miete ? Und wenn ja, gelten die 30 Tage generell ? Sprich selbst wenn man den 3. als Ausgangspunkt nimmt, wäre es dann frühestens am 3. Mai erst erlaubt gewesen ?
Vielen Dank schonmal für eure Antworten