Mahnbescheid gegen die ARGE

Hallo,

ist ein Mahnbescheid aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung gegen die ARGE möglich?

Normalerweise geht’s ja vors Sozialgericht; das kommt hier aber aus bestimmten Gründen nicht in Frage.
Nach Google und Wikipedia liegen die Voraussetzungen vor, aber eine Restunsicherheit bleibt doch.

Weiß jemand, wie die Rechtslage genau ist?

Vielen Dank für Eure Bemühungen im Voraus und viele Grüße
Jürgen

Mahnbescheid?
Hallo

ist ein Mahnbescheid aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung gegen die ARGE möglich?

Ich kenne den Mahnbescheid nur als Mittel, wenn man eine Geldforderung gegen jemanden hat, der auf normale Mahnungen nicht reagiert.

Man kann gegen eine Eingliederungsvereinbarung Widerspruch einlegen, und wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kann man klagen.

Wenn die Behörde sich nicht rührt, kann man Untätigkeitsklage erheben. Normalerweise kann man das nach 3 Monaten Untätigkeit tun.

Normalerweise geht’s ja vors Sozialgericht; das kommt hier aber aus bestimmten Gründen nicht in Frage.

Wieso denn nicht?

Weiß jemand, wie die Rechtslage genau ist?

Das ist sicherlich schwierig, wenn man nichts genaues erfährt.

Viele Grüße

Bei einem Mandanten hatte die ARGE eine fast sichere Einstellung „vermasselt“, weil ein Sachbearbeiter das Gesetz falsch interpretiert hatte. Damit hatte die ARGE eindeutig gegen ihre Verpflichtungen in der Eingliederungsvereinbarung verstoßen.

Eine Sanktion konnte ich gegen die ARGE natürlich nicht verhängen :wink:

Ich hatte deshalb eine „allgemeine Leistungsklage“ erhoben mit dem Antrag, „…die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, gemäß der Eingliederungsvereinbarung vom DATUM und den mündlich bekannten Konditionen einen Eingliederungszuschuß nach § 16a SGB II an in Höhe von 75 % der Gesamt-Lohnkosten (ohne die Versicherungsleistungen zur Bundesagentur) zu bewilligen.“

Ansonsten gibt es im Sozialrecht nur an einer versteckten Stelle einen Mahnbescheid: Wenn ein Privatversicherer Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung einfordert.