A hat ein defektes Gerät innerhalb der Gewährleistungsfristen bei einem Händler (im folgendem B) der gleichzeitig auch der Hersteller ist reklamiert. Der hat darauf hin ein Ersatzgerät geschickt. Das defekte Gerät hat A dann unfrei an B geschickt. Dieses Paket kam aber wieder zurück. A hat das Gerät aufbewahrt. Es folgte daraufhin eine Rechung in der B das Ersatzgerät in Rechung gestellt hat (zusätzlich war das Gerät höher in Rechnung gestellt als die vorgegebene UVP). Darauf hat A von seinem Wiederrufsrecht Gebrauch gemacht, da dies nicht seperat mitgteilt worden ist. Laut BGB §355 verlängert sich das Wiederrufrecht auf ein halbes Jahr. A hat das defekte Gerät dann erneut frei per Post an B übersandt. Dieser hat wiederum ein neues Gerät geschickt. A hat das Gerät nicht erneut versandt. Jetzt hat A einen Mahnbescheid erhalten.
Sollte A gegen den Mahnbescheid angehen oder ist die Forderung berechtigt?
der Mahnbescheid bezieht sich auf das Ersatzgerät. A hat aber Gebrauch vom Wiederrufsrecht gemacht, bloß hat B (der Hersteller dieses Gerätes) nicht auf diesen Wiederruf geantwortet. Und anstatt den Wiederruf anzuerkennen und das Gerät zurückzunehmen, einfach ein neues Gerät zugesandt.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
der Mahnbescheid bezieht sich auf das Ersatzgerät.
Das geht nicht, da Mahnbescheide nur auf Geldforderungen gerichtet sein können.
A hat aber
Gebrauch vom Wiederrufsrecht gemacht, bloß hat B (der
Hersteller dieses Gerätes) nicht auf diesen Wiederruf
geantwortet. Und anstatt den Wiederruf anzuerkennen und das
Gerät zurückzunehmen, einfach ein neues Gerät zugesandt.
Ich bin mir nicht sicher,ob für das zweite Gerät überhaupt ein Widerrufsrecht bestand…
Der Mahnbescheid bezieht sich auf eine Geldforderung. Die Geldforderung bezieht auf das Ersatzgerät. Zum Sachverhalt des Wiederrufs. Da A das Ersatzgerät in Rechung gestellt bekommen hat,
handelt es sich hier ja wieder um einen neuen Kaufvertrag der aber auf einer einseitigen Willenserklärung beruht.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Da A das Ersatzgerät in Rechung gestellt bekommen hat,
handelt es sich hier ja wieder um einen neuen Kaufvertrag der
aber auf einer einseitigen Willenserklärung beruht.
ianal, aber das ist Quatsch. Ein Vertrag entsteht nicht dadurch, dass jemand einseitig irgendwas erklärt, sondern dadurch, dass der andere zustimmt - was aber manchmal nicht gleich offensichtlich ist.
Vielleicht solltest Du doch ein paar Euro in die Hand nehmen und Dich von einem Anwalt beraten lassen. Irgendwas ist hier gründlich schief gelaufen.
Der Wiederruf hat bei A die Folge das er den Kaufvertrag nichtig macht. Wenn B jetzt aber anstatt den Wiederruf anzunehmen ein neues Gerät zusendet, ensteht somit ja ein neuer Kaufvertrag, der ja wiederum Rückgängig gemacht werden kann, sofern B eine neue Rechnung an A schickt. A hat aber keine neue Rechnung erhalten. Der Mahnbescheid bezieht sich aber auf die Rechung die Wiederrufen wurde. Ist die Forderung uns somit der Mahnbescheid gerechtfertigt?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]