A hat eine Forderung gegen B. Da B nicht zahlt, versucht B mit einem eingeschriebenen Brief den B in Verzug zu setzen. B holt diesen Brief aber nicht ab. A geht aber davon aus, dass er den Brief abholen konnte und er deshalb als zugestellt gilt. A geht davon aus, dass sich B in Verzug befindet.
Daraufhin beantragt A den Erlass eines Mahnbescheides, der an die Meldeanschrift des B zugestellt wird. Er wird jedoch von Mitbewohnern des B als unbekannt verzogen zurückgeschickt, da B dort inzwischen nicht mehr wohnt, aber dort noch gemeldet ist.
Ich würde eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt machen. Das kostet ca. 4 - 5 €, wird schriftlich unter Angabe der letzten bekannten Anschrift gemacht, und führt relativ schnell zum Ergebnis. Voraussetzung natürlich, dass sich der Schuldner umgemeldet hat. Ansonsten würde ich ein paar Wochen nach bekanntem Umzug warten. Wenn der Schuldner gegen seine Meldepflicht verstößt, könnte man in die Richtung vielleicht erstmal stochern.
Vielen Dank für die Antwort. Gehen wir mal davon aus, dass A zwei Mahnungen verschickt hat und bei der ersten den Zugang nachweisen kann. B befindet sich also in Verzug.
B hat sich auch nicht umgemeldet und es ist auch nicht zu erwarten, dass er das in naher Zukunft tun wird.
Es ist nun wohl davon auszuehen, dass das Mahngericht mitteilen wird, dass die Zustellung fehlgeschlagen ist und Person A eine neue Adresse mitteilen soll für einen Neuzustellungsantrag(?)
Wenn nun aber Person eine schnellere Klärung anstrebt, könnte Person A dann die Abgabe der Sache an das Prozessgericht beantragen, dort den Schriftsatz einreichen und eine öffentliche Zustellung beantragen? Oder hat Person A sich durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides den Weg zur öffentlichen Zustellung abgeschnitten, wenn keine zustellfähige Anschrift vorliegt?
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Ich meine, mich undeutlich ausgedrückt zu haben. Ich versuche es nochmal:
Kann man vom „gescheiterten“ Mahnverfahren (gescheitert wegen nicht möglicher Zustellung) in das streitige Verfahren „springen“, weil das Mahnverfahren in naher Zukunft keine Aussicht auf Erfolg hat?
Denn im streitigen Verfahren ist es ja nicht erforderlich, die zustellfähige Anschrift des Antragsgegners/Beklagten zu kennen.
Danke für eure Hilfe, bitte antwortet auch, wenn ihr nur eine grobe Idee habt. Vielen Dank.
Es ist nun wohl davon auszuehen, dass das Mahngericht
mitteilen wird, dass die Zustellung fehlgeschlagen ist und
Person A eine neue Adresse mitteilen soll für einen
Neuzustellungsantrag(?)
Ja, das halte ich für sehr wahrscheinlich.
Wenn nun aber Person eine schnellere Klärung anstrebt
… ist die öffentliche Zustellung nicht unbedingt geeignet, m. E. geht das nicht so schnell. Die öffentliche Zustellung machen die ja nicht so einfach ad hoc. Man muß da schon was nachweisen und es ist zu bedenken, dass die öffentliche Zustellung krasse Konsequenzen für den Schuldner hat. Stichwort rechtliches Gehör und so. Öffentliche Zustellung ist nur eine Notlösung (wer geht auch schon regelmäßig zum Gerichtsaushang und guckt, ob für ihn Nachrichten da sind?)
ABER
könnte Person A dann die Abgabe der Sache an das Prozessgericht
beantragen, dort den Schriftsatz einreichen und eine
öffentliche Zustellung beantragen?
„Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, kommt eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht.“
Bin leider kein Fachwissender, mache aber etwas ähnliches im Moment durch.
Würde ich zu einem RA gehen. Er wird Dir empfehlen, einen Titel im Rahmen der öffentlichen Zustellung zu erwirken, der Dir das Recht zur Vollstreckung gibt. Ist der Schuldner unbekannt verzogen, gilt der Titel als zugestellt, wenn er zwei Monate im zuständigen Gericht (das, bei der er zuletzt seinen Wohnsitz hatte)aushing. Aber dann brauchst Du noch ein Konto, von dem Du die Vollstreckung aus durchführen kannst.
Wird der RA Dir raten, deswegen eine Detektei einzuschalten. Das kostet 80 €, und die Jungs sind i.d.R. echt gut.
Bleibt abzuklären, inwieweit der Beschuldigte Deine Kosten tragen muß.
MfG,
fshbb
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