Mahnbescheid rechtsgültig?

Hallo liebe Wissenden,

ich habe am 18.01.2012 einen Beitrag „akzeptables Zahlungsziel“ hier eingestellt und möchte daran noch eine Frage anschließen, da sich mein hypothetischer Fall noch etwas ausgeweitet hat.

Es ging um eine Rechnung von Herrn B (selbständig, 1-Mann-Betrieb) vom 31.12.2011 der sehr zügig am 03.01.2012 und am 05.01.2012 zwei Mahnungen hinterher schickte. Bekommen hat die Rechnung Herr A (Kleinunternehmer) dessen Firma vom 24.12.2011 bis 09.01.2012 Betriebsferien hatte.

Nachdem Herr A einen Brief an Herrn B geschickt hatte, mit der Bitte um ein akzeptables Zahlungsziel, erhielt Herr A am 18.01.2012 ein Einschreiben in der Zahlungunfähigkeit und Betrug unterstellt wurden. Dazu wurde hingewiesen, dass die Rechnung sofort bezahlt werden müßte, sonst würde Herr B einen Mahnbescheid erwirken.

Herr A hatte schon gezahlt und erhielt am 16.02.2012 einen Mahnbescheid, der am 17.01.2012 im Amtsgerichts eingegangen ist. Bitte das Datum beachten!
Herr A hat bis jetzt noch nie etwas mit dem Gericht zu tun gehabt und ist sich jetzt natürlich unsicher. Er hat Widerspruch eingelegt und fragt sich nun, wie die rechtliche Lage hier ist. Herr B hat im Falle eines Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.

Wie ist hier der weitere Verlauf des Verfahrens? Wann muß Herr A beweisen, dass er schon längst gezahlt hat? Wer muß die Kosten tragen?

Vielen Dank schon mal
LG
Jacksy

Hallo,

nun es ist schon ungewöhlich eine Rechnung zu stellen und binnen einer Woche zwei Mahnungen nachzuschieben. Auch ist es ungewöhnlich, 18 Tage nach der Rechnung einen Mahnbescheid los zu treten.

Die Hauptforderung (=Rechnungsbetrag) ist ja laut Story kein Thema, da bezahlt. Nun geht es vermutlich um die Gerichtskosten.
Um diesen Punkt genau beantworten zu können, müsste man die Geschichte jetzt verfeinern: Was wurde genau vereinbart?

Varianten:

  • Vertrag ohne vereinbartes Zahlungsziel: Es greifen gesetzliche Defaults, der Mahnbescheid dürfte verfrüht gewesen sein: Kosten trägt der Kläger (http://dejure.org/gesetze/ZPO/93.html)

  • Wurde „Zahlung sofort“ vereinbart, so könnte man den Brief des Herrn A mit der Bitte um „ein akzeptables Zahlungsziel“ als Zahlungsweigerung interpretieren (weit her geholt, aber möglich). Dann wäre es in der Hand des Richters eine verfrühte Klage (s.o.) zu sehen oder nicht.

Widerspruch gegen den Mahnbescheid unter Hinweis auf bereits erfolgte Bezahlung einlegen wäre in so einem Fall aus meiner Sicht auf jeden Fall richtig, denn nun muss sich der Kläger überlegen ob er wirklich Klage einreichen will.

Viele Grüße

Lumpi

Zum Mahnbescheid grundsätzlich
Steht sinngemäß drauf „Das Gericht hat nicht geprüft, ob die erhobene Forderung rechtmäßig ist.“

Das Mahngericht hat hier nicht zu richten, sondern eine dienstleistende Funktion für den Gläubiger.

Was rechtens ist oder nicht, kann in einer Verhandlung, die nach einem Widerspruch stattfinden kann, erörtert werden.

Um diesen Punkt genau beantworten zu können, müsste man die
Geschichte jetzt verfeinern: Was wurde genau vereinbart?

Varianten:

  • Vertrag ohne vereinbartes Zahlungsziel: Es greifen
    gesetzliche Defaults, der Mahnbescheid dürfte verfrüht gewesen
    sein: Kosten trägt der Kläger
    (http://dejure.org/gesetze/ZPO/93.html)

Es wurde mündlich vereinbart „innerhalb von 4 Wochen“, auf der Rechnung steht allerdings „sofort zahlbar“. Das wäre auch kein Thema, da Herr A die Rechnungen die zuvor gestellt wurden, innerhalb von 1 Woche gezahlt hatte. Herr B hatte öfters gesagt, das es keine Eile hat, bis Ende des Monats reicht vollkommen.

  • Wurde „Zahlung sofort“ vereinbart, so könnte man den Brief
    des Herrn A mit der Bitte um „ein akzeptables Zahlungsziel“
    als Zahlungsweigerung interpretieren (weit her geholt, aber
    möglich). Dann wäre es in der Hand des Richters eine verfrühte
    Klage (s.o.) zu sehen oder nicht.

In dem Brief teilte Herr A mit, das es unmöglich ist, dass ein Betrag in so kurzer Zeit auf dem Konto gutgeschrieben wird (Rechnungsstellung 31.12.11 war Samstag, dann kommt noch der Postweg dazu). Er schreibt aber auch, dass die Rechnung bezahlt wird.

Widerspruch gegen den Mahnbescheid unter Hinweis auf bereits
erfolgte Bezahlung einlegen wäre in so einem Fall aus meiner
Sicht auf jeden Fall richtig, denn nun muss sich der Kläger
überlegen ob er wirklich Klage einreichen will.

Herr A hat sofort Widerspruch eingelegt, weiß aber nun nicht wie es weitergeht. Da Herr B ein so seltsames Verhalten zeigt, traut Herr A ihm zu, dass er die Sache weiter vor Gericht gehen lässt.
Wer ist denn für die Beweislage zuständig? Was kommt jetzt, wenn es weitergeht? Es ist auch unverständlich, warum der Mahnbescheid vor/gleichzeitig mit der letzten Zahlungsaufforderung abgeschickt wurde. Warum hat Herr B nach Zahlungseingang den Bescheid nicht zurückgeholt?

Vielen Dank für die Antwort.

Was rechtens ist oder nicht, kann in einer Verhandlung, die
nach einem Widerspruch stattfinden kann, erörtert werden.

Wird das erst vor Gericht geklärt? Kann man das nicht vorher schon klären? Da reicht doch ein Kontoauszug.

Wird das erst vor Gericht geklärt? Kann man das nicht vorher
schon klären? Da reicht doch ein Kontoauszug.

Ja, wenn der Gläubiger nicht einlenkt und darauf besteht, muss der Schuldner vor Gericht erscheinen. Natürlich wird sich der Gläubiger das gut überlegen, denn er wird i.d.R. die Kosten des Verfahrens tragen, wenn sich herausstellt, dass der Schuldner vor Erlass des Mahnbescheides seine Zahlung in vollem Umfang geleistet hat.