angenommen Herr X reicht über eine Rest-Rückforderung (kleiner
5000 €) nach Fristsetzung einen Mahnbescheid bei Gericht am
Standort des Zahlungsverplichteten ein.
Das kann Herr X gar nicht, es sei denn, er ist Rechtspfleger von Beruf (§ 20 RPflG). Wenn er das wäre, dürfte er aber seine eigene Forderung nicht per Bescheid geltend machen, ganz zu schweigen davon, dass er die von dir gestellten Fragen zu beantworten wüsste. Ich gehe also davon aus, dass Herr X kein Rechtspfleger ist, und beantworte deine Fragen vor dem Hintergrund dieser Annahme.
Ist es richtig, dass bei dieser Summe kein Rechtsanwaltzwang
besteht?
Ja, allerdings besteht auch bei keiner anderen Summe Anwaltszwang.
Nicht unerwähnt lassen sollte man, dass ein Anwalt sich hier als sehr nützlich erweisen könnte. Der Anwalt weiß nämlich, dass nicht das Gericht am Wohnort des Schuldners zuständig ist, sondern je nach Bundesland ein bestimmtes Gericht in diesem Bundesland, das alle Mahnverfahren betreibt (§ 689 ZPO). (In NRW gibt es davon zwei, zwischen denen man aber auch nicht frei wählen darf.)
Würde Herr X vom Gericht vorgeladen werden? Wenn der
Zahlungsaufforderung trotz Mahnbescheid nicht nachgekommen
wird?
Nein. Wer sollte ihn denn vorladen und warum?
Oder werden die Parteien schriftlich zur Klärung vom Gericht
aufgefordert?
Der Antragsgegner erhält den Mahnbescheid und kann dagegen Widerspruch einlegen. Tut er das, passiert weiter gar nichts, es sei denn, dass er oder der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Dann folgt sozusagen eine ganz normale Gerichtsverhandlung. Legt er keinen Widerspruch ein, wird ihm ein Vollstreckungsbescheid zugestellt. Aus diesem kann der Gläubiger dann die Zwangsvollstreckung betreiben. Auch dafür bedarf es keiner Vorladung des Herrn X. Wenn allerdings der Antragsgegner noch Einspruch einlegt, kann es passieren, der Vollstreckungsbescheid ganz oder teilweise wieder aufgehoben wird. Nach Einspruch findet darum zwingend ein sozusagen normales Gerichtsverfahren statt.
Der Gerichtsstandort währe ca. 400 km von Herr X entfernt.
Egal. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 689 ZPO und für das sozusagen normale Verfahren aus den §§ 12 ff. ZPO.
Kann hier eventuell jemand beschreiben welche Möglichkeiten
der Abwicklung bestehen.
S. o.
Ob der Kläger in so einem Falle besser am eigenen Ort die
Klage einreicht?
Eine Klage sollte er gar nicht einreichen, wenn er einen Mahnbescheid beantragt hat, sondern, wenn überhaupt, nur eine sog. Anspruchsbegründung. Allerdings sollte er, was immer er bei Gericht einreicht, darauf achten, es dort zu tun, wo der Gesetzgeber es vorsieht. Man kann sich das nicht nach Gutdünken aussuchen.
Wenn der Kläger nicht persöhnlich bei Gericht erscheinen kann
oder will unbedingt ein Rechtsanwalt erforderlich wird.
Aha, und die Gegenseite hat dieses Problem nicht? Wenn dich also jemand verklagt, der 1.000 km entfernt wohnt, und wenn er dann einfach an seinem Wohnort Klage erheben kann, damit du die lange Reise antreten musst, dann ist das völlig in Ordnung oder wie?