Mahnbescheid Verjährungsfristen

Hallo,

Ich habe gestern einen Mahnbescheid erhalten für eine Rechnung aus 2019. Aufgrund meiner Scheidung inzwischen habe ich keine Unterlagen mehr zu dieser Rechnung. Ich bin mir aber sicher bezahlt zu haben. Die Hauptfrage ist aber ob die Rechnung inzwischen nicht verjährt ist. Muss ich mir bei einer Rechnung aus 05/2019 und einem Mahnbescheid aufgrund des hier am 02.01.2023 eingegangenen Antrags überhaupt Gedanken machen?
Was muss ich jetzt tun wenn die Verjährungsfrist greift? Widerspruch einlegen?
Danke für eure Hilfe
Olli

Deine Formulierung ist etwas verwirrend. Ist der Antrag des Gläubigers erst am 02.01.2023 bei Gericht eingegangen, wäre die Forderung - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine Hemmung oder einen Neuanlauf der Verjährung begründen würden - zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen. Eine Hemmung würde z.B. durch Verhandlungen über die Forderung begründet werden.

Allerdings handelt es sich bei der Verjährung um die so genannte „Einrede der Verjährung“, d.h. man muss diese als Schuldner geltend machen. Insoweit wäre hier der fristgerechte Widerspruch mit Hinweis auf die Verjährung notwendig.

So steht es auf dem Mahnbescheid. Die Rechnung ist aus 2019 und ich hatte nie weiteren Kontakt und mir ist auch keine Mahnung erinnerlich.
LG Olli

Generell gilt: Einem Mahnbescheid IMMER! widersprechen. Das gilt auch bzw genau dann, wenn die ursprüngliche Forderung unberechtigt ist, oder verjährt ist. Denn ein unwidersprochener Mahnbescheid wird automatisch Rechtskräftig. Das heisst, Du müsstest in dem Fall zahlen, auch wenn die Ursprüngliche Forderung unberechtigt war. Das Gericht daß den Mahnbescheid erstellt prüft nicht ob die Forderung rechtskräftig ist. Und bleibt es unwidersprochen ist er Rechtskräftig, und dann hast Du Praktisch keine Chance mehr da raus zu kommen ohne zu zahlen.
Und nebenbei: Ein unwidersprochener Mahnbescheid führt zu negativem Schufa eintrag, dann verlierst Du einiges: Kreditkarten, Handyverträge und so weiter. Alles futsch.
Also IMMER Widerspruch Einlegen!

Nein, dass stimmt so nicht. Natürlich sollte man widersprechen, wenn es hierfür einen Grund gibt, und sich vermeidbaren weiteren Ärger sparen. Aber bevor Vollstreckungsmaßnahmen greifen, muss aufgrund des MB zunächst einmal ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen werden, und auch in diesem Verfahren gibt es dann wieder eine Einspruchsmöglichkeit. Erst mit Erlass des Vollstreckungsbescheids besteht ein Risiko konkreter Vollstreckungsmaßnahmen, da der VB vorläufig vollstreckbar ist. Allerdings kann man dann auch wieder Vollstreckungsschutz beantragen und gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es ist also noch lange nicht aller Tage Abend, wenn man einen Widerspruch gegen den MB verpennt.

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