Mahnbescheid - was tun?

Guten Morgen,

mal angenommen, jemandem ist gestern ein Mahnbescheid ins Haus geflattert. Er soll am 24.09.2004 bei einer Firma Musterknabe aus der Schweiz etwas für 25,40 Euro gekauft haben. Die Forderung sei lt. Bescheid am 6.6.2007 auf eine Fa. Mumpitz GbH aus Heuchelheim übertragen worden. Gestern wurde dann hierzu ein Mahnbescheid über 201,92 Euro zugestellt.

Von der Forderung hat er keine Kenntnis. Im Internet hat er recherchiert, dass Fa. Musterknabe wohl Unterwäsche im Internet verkauft.

Ist die Forderung nach §195 BGB verjährt? Muss er diese Einrede der Verjährung an den im Mahnbescheid genannten Rechtsanwalt richten oder an das Mahngericht?

Er muss nur innerhalb der Frist Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen (Formular liegt dem Mahnbescheid bei). Dazu bedarf es keiner Begründung. Dann muss der Gläubiger Klage einreichen, um seinen Anspruch durchzusetzen.
Wenn man allerdings sicher ist, dass der Anspruch begründet ist, sollte man lieber den Mahnbescheid zahlen, da im Klageverfahren sonst noch erheblich höhere Kosten hinzukommen.

Hi,

da die Forderung aus dem Ausland stammt dürfte Dir das deutsche BGB nicht wesentlich weiter helfen.

Google findet bei Verjährung Schweiz dieses Dokument:
https://encrypted.google.com/url?sa=t&rct=j&q=verj%C…
Unter der Annahme, dass dies richtig ist ist Kleidung ein Gegenstand des täglichen Bedarfs und die Verjährung endet nach 5 Jahren.

Eine Forderung vom 24.09.2004 wäre am 01.01.2010 verjährt.
Stellt sich jetzt die Frage ob eine Verjährung nach schweizerischem Recht gehemmt werden kann.
Wenn man nun weiter annimmt, dass die erwähnte Mahnung der erste Brief seit dem Jahre 2004 ist, muss man jetzt prüfen ob die Übertragung der Forderung im Jahre 2007 eine Hemmung ist auch wenn man darüber nicht informiert wurde. Schließlich würde eine Forderung aus dem Jahre 2007 erst am 01.01.2013 verjährt sein.

Außerdem weiß ich zB aus den USA, dass wenn man sich im Ausland aufhält die Verjährung pausiert. Man muss auch noch prüfen ob das in der Schweiz auch gilt. Wenn Du die 5 Jahre zB in Deutschland warst zählen diese 5Jahre nicht, weil DU aus Sicht der Schweiz eben im Ausland warst.

MFG

Gegenfrage
Hallo,

ist denn der Mahnbescheid von einem deutschen oder einem schweizer Gericht?

Denn ohne meinen Vorschreibern zu nahe treten zu wollen: Vor einem deutschen Gericht gelten meines wissen deutsche Gesetze.

Viele Grüße
Lumpi

Hallo,

der Mahnbescheid stammt von einem deutschen Gericht - also sollte doch auch deutsches Recht gelten?!

Gute Frage
Hallo,

die Frage hat mehrere Aspekte:

  • Kann ein Schweizer Online-Händler einen deutschen Kunden vor einem Deutschen Gericht verklagen?

  • Kann er Schweizer Verjährungsregeln gelten lassen?

Gute Frage…

Grüße
Lumpi

P.S.: Die Verjährung ist eine sogenannte „Einrede“. Wenn der Beklagte nicht feststellt, dass die Forderung verjährt ist, dann wird sie der Richter anerkennen müssen. Man muss dann wirklich auf den Widerspruch zum Mahnbescheid draufschreiben „Forderung ist nicht berechtigt und zusätzlich verjährt“.