Angenommen ich habe einen säumigen Zahler und dieser ist auch noch umgezogen.
Ich kann seinen neuen Wohnort nicht ermitteln, habe ich trotzdem die möglichkeit ihm die Rechnung zuzustellen.
Wenn ich einen Gerichtlichen Mahnbescheid beantrage weiß aber den wohnort des säumigen Kunden nicht habe ich dann die möglichkeit ihm den Mahnbescheid zuzustellen.
Hat man die Möglichkeit den Wohnort eines säumigen Zahlers herauszufinden.
Ohne Adresse ist keine Zustellung möglich. ich würde beim Einwohnermeldeamt des letzten Wohnortes nach seiner neuen Adresse fragen. Die teilen die bei persönlicher Vorsprache mit.
Hi,
es ist ja so, ohne bekanntem Wohnsitz kann weder eine Rechnung noch ein Mahnbescheid zugestellt werden (wie auch?)
Es gibt hier nur die Möglichkeit, über das Einwohnermeldeamt (letzter Wohnsitz) evtl. herauszufinden, wohin der Schuldner verzogen ist. Wenn aber bekannt ist, wo der Schuldner arbeitet, kann über den Arbeitgeber der Mahnbescheid zugestellt werden bzw. dessen Anschrift ermittelt werden.
Oder selbst Detektiv spielen. Andere Möglichkeiten gibt´s hier leider nicht.
viel Glück
Hallo Fritz d9e,
bei den Fragen würde ich empfehlen, einen Profi zu nehmen. Normalerweise geht man zum Einwohnermeldeamt und erfragt die Adresse. Wer umzieht muss sich ummelden. Wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie ein berechtigtes Interesse haben, wird man Ihnen die neue Adresse mitteilen. Sollte sich der Nichtzahler nicht umgemeldet haben, so gibt es Stellen, welche schnell klären, wo die neue Adresse ist. Energyanmeldung oder solche Hilfmittel. Hat man keine Chance mit den aufgezeigten Möglichkeiten, würde ich dem säumigen Zahler den Mahnbescheid an die letzte bekannte Adresse mit Nachweis senden. Hilft dies alles nichts, so sollte man sich überlegen, ob man schlechtem Geld noch Gutes hinterher wirft.
Gruß tummle
Guten Morgen! Meine Freundin hatte auch so einen Fall! Sie ist dann zum Einwohnermeldeamt an Ihrem Wohnort gegangen, hat dort die ganze Geschichte wegen der säumigen Zahlung erzählt, und das Beste wäre natürlich, wenn da schon ein Rechtsanwalt mit dabei ist, weil das mehr Wirkung hat, und dort hat man dann im Computer nachgeschaut, ob der säumige Zahler irgendwo wieder gemeldet ist, ihr die Anschrift gegeben, sie hat sie dann an den RA weiter gereicht und schon ging alles seinen Weg! Probiere es doch einfach mal, ok! Drücke Dir die Daumen, wünsche Dir alles Gute-- aber was auch noch ginge, ist der Weg über einen Nachforschungsantrag übers Internet-kostet aber allerdings wieder Geld : (- also versuche es doch einfach mal mit dem Einwohnermeldeamt, alles Liebe und noch einen sonnigen Tag wünscht Dir recht herzlich Nadjeshda
Guten Morgen,
man braucht immer die Anschrift des Gegners. Zur Not kann man sich schriftlich an das Einwohnermeldeamt der letzten bekannten Adresse wenden und die neue Anschrift erfragen. Kostet zwischen 7 und 10 €.
Nur wenn alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft sind, also auch Nachfragen bei Nachbarn und Arbeitgeber, kann man beim Gericht die öffentliche Zustellung beantragen.
Es reicht ein Antrag an das Einwohnermeldeamt der letzten bekannten Anschrift mit der Bitte um Mitteilung der neuen Anschrift des Betreffenden. Die Kosten dafür liegen ca. bei 10 Euro.
Hallo Fritz Bruase,
wenn man keine Zustelladresse hat, kann man auch keinen Mahnbescheid beantragen. Den Wohnort des säumigen Zahlers zu ermitteln ist sehr schwer. Sie müssten alle Einwohnermeldeämter anschreiben, die vielleicht in Frage kämen, und müssten denen Ihr berechtigtes Interesse darlegen. Dann würden Sie die neue Adresse von Amts wegen bekommen. Aber wo wollen Sie mit Ihren Recherchen anfangen? Ich weiß nicht, ob es vielleicht ein Bundesregister gibt, das man anzapfen kann. Erkundigen Sie sich doch einfach bei Ihrem Einwohnermeldeamt.
Es gibt auch die Möglichkeit einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid öffentlich zustellen zu lassen. Dann wird die Angelegenheit im zuständigen Amtsgericht öffentlich ausgehängt. Und dieser Bescheid gilt dann auch als zugestellt.
Genaues sollten Sie bei einem Rechtspfleger von der Geschäftstelle Ihres Amtsgerichts erfragen. Fragen kostet nichts!
Freundliche Grüsse
MOETT
wenn Sie einen unbekannt verzogenen Schuldner suchen, sollten Sie unter Angabe seines Namens, Vornamens und der zuletzt bekannten Anschrift eine einfache EMA (Einwohnermeldeauskunft) bei dem Einwohnermeldeamt des zuletzt bekannten Wohnsitzes beantragen. Sollte der Schuldner mehrfach umgezogen sein, kann es durchaus vorkommen, dass Sie mehrere EMAs einholen müssen.
Sollten Sie auch an dem Ihnen durch die EMA zuletzt bekannt gemachte Anschrift nicht zustellen können - etwa, weil der Schuldner unter der letzten bekannten Anschrift nicht (mehr) auffindbar ist, können Sie keinen Mahnbescheid beantragen (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Sie müssen stattdessen Klage erheben und die öffentliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung beim Prozessgericht beantragen (§§ 185, 186 ZPO)
soweit der Schuldner umgezogen ist, dürfte eine Anfrage bei dem bisherigen Einwohnermeldeamt, bei dem er bislang registriert war, hilfreich sein. Die neue Anschrift ist auf diese Weise i.d.R. ‚‚hinterlegt‘‘.
Ist es Ihnen nicht möglich, seine neue Anschrift ausfindig zu machen können Sie den Mahnbescheid aber auch durch öffentliche Zustellung bewirken, d.h. er wird nicht dem Schuldner zugestellt, sondern öffentlich bei dem zuständigen Gericht ausgehängt.
Zur Beachtung jedoch: ein falscher Gerichtsstand könnte Ihren Anspruch vereiteln, so z.B. falls der neue, ständige Aufenthalts-oder Wohnort im Ausland liegt.
um eine Rechnung oder einen Mahnbescheid zustellen zu können, benötigen Sie zwingend die ladungsfähig Adresse.
Die neue Adresse können Sie sicherlich über eine Einwohnermeldeamtsanfrage herausbekommen, wenn sich Ihr Gläübiger ordnungsgemäß umgemeldet hat, wozu er eigentlich verpflichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Zunächst mal zur Adresse: Wenn Sie eine fällige Forderung gegen einen Schuldner haben, der umgezogen ist und dessen Adresse Sie nicht kennen, haben Sie einen Auskunftsanspruch beim Einwohnermeldeamt des letzten Wohnsitzes, wenn Sie Ihre Forderung glaubhaft machen, also belegen können. Wenn jemand als unbekannt verzogen gemeldet ist, bleibt Ihnen nur der teurere Weg über Auskunfteien (Creditreform, Bürgel), Inkassounternehmen, Detektive o.ä.
Zum Thema Mahnbescheid: Das heutzutage weitgehend standardisierte gerichtliche Mahnverfahren über einen Mahnbescheid funktioniert nicht bei unbekannt verzogenen Schuldnern. In diesen Fällen müssen Sie direkt Zivilklage beim zuständigen Amts- oder Landgericht am letzten bekannten Wohnort erheben und dort die öffentliche Zustellung der Klage (durch Aushang an der Gerichtstafel) beantragen. Dazu müssen Sie glaubhaft machen, daß der Schuldner unbekannt verzogen ist, z.B. durch eine entsprechende Auskunft des Einwohnermeldeamts, ein als nicht zustellbar zurückgekommenes Einschreiben o.ä. Die Anforderungen, die die Gerichte hier an die Glaubhaftmachung des unbekannten Verziehens stellen, sind in der Praxis etwas unterschiedlich. Wenn die öffentliche Zustellung erfolgt ist, ergeht in der Regel ein Versäumnisurteil, weil sich der Schuldner ja meist nicht meldet. Damit können Sie nach Rechtskraft dann dreißig Jahre lang entweder den Gerichtsvollzieher in Marsch setzen (wenn der Schuldner wieder auftaucht) und Mobiliar o.ä. vollstrecken lassen oder versuchen, Konten bei Banken durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu pfänden, wenn Sie wissen oder ahnen, wo eine Bankverbindung besteht. Weiterhin können Sie eine Zwangssicherungshypothek auf einer Immobilie des Schuldners eintragen lassen und diese dann zwangsversteigern.
nein, ein mahnbescheid kann nur an die ladungsfähige anschrift des schuldners zugestellt werden.
beim einwohnermeldeamt kann man die neue anschrift erfragen.
ich würde aber trotzdem den mahnbescheid noch an die alte, mir bekannte adresse zstellen lassen. manchmal ermitteln die gerichte auch bei nichtzustellung den neuen wohnort selbst - nur als tipp -
ist aber auch die alte, bisherige adresse nicht bekannt - dann wird wohl die sache im winde verlaufen.
tipp- bei höheren beträgen, ggf. detektei einschalten- muss sich aber vom rechnungsbetrag her lohnen !
Hallo Freitz,
leider kann ich erst heute antworten.
Gegen eine Gebühr und Angabe von Gründen, kann man eine Anschrift von der Meldebhörde erhalten.
Immer vorausgesetzt, der Umgezogene hat sich ab-, an- oder umgemeldet.
Grüße Ernst