Mahngeb. nach Zahlung der Re

Moin, liebe Fachwelt.

Verfallen Mahngebühren, wenn der Grundbetrag gezahlt wurde?
Theoretisches Konstrukt:
Jemand stellt seinem Auftraggeber eine Rechnung, die erst nach ca. zwei Monaten gezahlt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden zwei Zahlungserinnerungen verschickt; zuletzt mit Mahn- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 15,- Euro. Der ursprüngliche Rechnungsbetrag wurde gezahlt, die Mahn- und Bearbeitungsgebühren nicht.
Angenommen, es steht dann eine erneute Rechnung offen (für einen neuen Auftrag) und es wird wieder eine Zahlungserinnerung/Mahnung fällig: kann man/darf man/sollte man die Mahn- und Bearb.-Gebühren aus der ersten Rechnung mit aufzählen und einfordern? Welcher Rechtsanspruch besteht auf der Forderung dieser Gebühren?

Danke für jeden Hinweis!
Vincent.

Hi Vince,

Verfallen Mahngebühren, wenn der Grundbetrag gezahlt wurde?

Nö, weil die Zahlung erst auf Kosten, Zinsen, etc., und erst ganz zum Schluss auf den „Grundbetrag“ (= Hauptforderung) angerechnet wird: http://dejure.org/gesetze/BGB/367.html.

Grüße
Renee

@ MODs: so langsam wird diese Frage ein FAQ-Kandidat… :wink:

Der Rechtsanspruch auf „Mahngebühren“ ist rechtsdogmatisch ein solcher auf Schadensersatz. Wer sich im Verzug befindet (was oftmals durch die Mahnung erst erreicht wird, aber eben nicht immer), muss den Gläubiger den aus dem Verzug entstandenen Schaden ersetzen, §§ 280 I, II, 286 BGB.

Das Schreiben von Mahnungen verursacht einen (in letzter Konsequenz finanziellen) Aufwand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass die „Mahngebühren“ eingeklagt werden, wegen § 287 ZPO der konkrete Schaden nicht im Einzelnen dargelegt werden muss, sondern vom Gericht auch geschätzt werden kann. 5,- Euro werden da ohne weiteres anerkannt werden.

Levay