Mahngebühr nach erfolgter Zahlung zulässig?

Guten Tag,

habe ein Knöllchen wegen Parkens im absoluten Halteverbot in Höhe von 25,-€ erst 5 Wochen nach Erhalt gezahlt. Die einberaumte Zahlungsfrist betrug allerdings nur 7 Tage. Die Überweisung des Betrages erfolgte am 31.8. mit Beleg am Bankautomaten. Der Zahlungseingang war lt. Stadtkasse erst am 2.9. zu vermerken.
Am 2.9. erhielt ich ein Bußgeldbescheid, datiert vom 1.9., mit zusätzlichen Verfahrenskosten, wie folgt:

Geldbuße: 25,-
Gebühr: 20,-
Auslagen Verwaltung: 3,50

Mit der Meinung, die Geldbuße beglichen zu haben, habe ich das Schreiben wohl ad akta gelegt und ist bei mir in Vergessenheit geraten (habe demnach auch keinen Widerspruch eingelegt).
Nun erreicht mich ein Mahnschreiben mit der Zahlungsaufforderung der o.g. Verwaltungs- und Auslagenkosten, zzgl. 6,- Mahngebühr. Das eigentliche Bußgeld wird nicht mehr eingefordert.

Meine Fragen:

Bin ich verpflichtet, die eingeforderte Summe von 29,50 € (unter Berücksichtigung der versäumten Zahlungs- und Widerspruchsfrist meinerseits) zu zahlen?
Oder ist die Forderung evtl. gegenstandslos, da lt. Beleg die Zahlung vor der Formulierung des Bußgeldbescheids getätigt wurde.

Gilt das Datum des Quittungsbeleges meiner Überweisung als „absoluter“ Zahlungstermin, oder der Zahlungseingang bei der Stadtkasse?

Mit freundlichem Gruß

Jens

Hallo,

es handelt sich in Deinem Fall eher um ein juristisches Problem. Mein Spezialgebiet „Zahlungsverkehr“ liegt eher im technischen Bereich, insofern kann ich Dir keine wirkliche Hilfe in diesem Fall anbieten.

Viele Grüße
Matthias

Hallo,

dennoch vielen Dank.

Gruß, Jens