Hallo zusammen,folgende Situation:
- Mitglied in einem Fitnessstudio
- monatliche Beitragszahlung bar am 1. jedes Monats vereinbart
Am 08.05. meldet sich der Studioleiter telefonisch und macht darauf aufmerksam, dass der Beitrag für Mai noch aussteht und dass 7,50 € Mahngebühren fällig werden.
Der Beitrag wird am Abend des selben Tages, also am 08.05. bezahlt.
Sind die Mahngebühren rechtens? Berücksichtigt man den Feiertag (01.05.) und den Sonntag (04.05., sonntags ist Studio zu), dann sind das nur 5 Tage, die zwischen dem 01. und dem Tag der geleisteten Zahlung liegen.
Man könnte natürlich auch argumentieren, dass man durch die vertragliche Vereinbarung der Zahlung am 01. eines Monats, sich am 08.05. bereits in Verzug befindet, ohne dass eine Mahnung notwendig wäre. (Normalerweise dient die Mahnung ja erst als Voraussetzung für den Verzug).
Allerdings dienen die Mahngebühren doch eher dazu die durch die Mahnung entstandenen Kosten abzudecken. Erhebliche Mahnkosten dürften in diesem Fall aber doch nicht entstanden sein - es gab keine schriftliche Mahnung und der Telefonanruf dauerte auch nur 1-2 Minuten. Angeblich würde das System die Mahngebühren automatisch in die Buchhaltungssoftware des Steuerberaters buchen.
Abgesehen davon, dass die Höhe der Gebühr übertrieben ist, ist diese überhaupt rechtens? Dürfen die Gebühren mit der ersten Mahnung berechnet werden, ohne, dass dem Schuldner eine angemessene Frist zum Ausgleich der geschuldeten Leistung eingeräumt wird?
Bin mir bei der Sache nicht sicher. Wie gesagt, hier könnte eine gesonderte Situation vorliegen, da das Zahlungsziel von vorne herein feststeht. Ist aber auch interessant, ob die Zahlungsweise Barzahlung auch eine Rolle spielen könnte.
Es gibt keinen Anspruch auf Mahngebühren (sowas ist im Bürgerlichen Recht nicht vorgesehen), es sei denn, dass diese vertraglich (also _vorher_) vereinbart worden sind. Also: Nachgucken, ob in irgendwelchen AGB, Kleingedrucktem oder sonstwo vereinbart worden ist, dass bei Zahlungsverzug Mahngebühren zu zahlen sind. Falls nicht: einfach nicht zahlen.
/Januario (ohne Gewähr)
Hallo,
Mahngebühren sind ein pauschalisierter Schadensersatz, der zu zahlen ist, wenn man sich mit seiner Leistung im Verzug befindet.Verzug ist hier gegeben, weil ein festes Datum vereinbart war, an dem die Leistung spätestens zu erbringen war.
Wenn keine Bestimmung im Vertrag oder den AGB zu dem Vertrag darüber getroffen wurde, in welcher Höhe ein pauschalisiierter Schadensersatz für eine Mahnung zu zahlen ist, ist nur der tatsächliche Aufwand für die Mahung zu zahlen.
7,50 € ist aber in jedem Fall zu viel, max. 5,00 €, wenn im Vertrag oder AGB vereinbart, sonst dürfte die Klausel nichtig sein. Wenn es keinen Bestimmung im Vertrag oder AGB gibt: Bei tel. Mahnung dürfte der Schanden, wenn überhaupt, bei max. 2,00 € liegen.
MfG
Andreas Kleiner, Berlin
Hallo,
wenn Mahngebühren geltend gemacht werden, dann ist die erst und wenn überhaut mit Zugang der 1. Mahnung möglich, dieser muss also erst eine Erinnerung vorangehen.
Zudem muss sich der Schuldner im Verzug befinden um überhaupt angemahnt zu werden.
Die Höhe der Mahngebühren wird nicht gesetzlich geregelt. Die Mahngebühren müssen wenn sie denn geltend gemacht werden angemessen und verhältnismäßig sein. D.h. sie müssen dem tatsächlichen Aufwand des Gläubigers entsprechen.
Laut Rechtsprechung wird 2, 50 bis 10,00 EUR für zulässig anerkannt:
-
Mahnung = 2,50 bis 5,00 EUR
-
Mahnung = 5,00 bis 7,50 EUR
-
Mahnung = 7,50 bis 10,00 EUR
Hallo,
wenn Mahngebühren geltend gemacht werden, dann ist die erst
und wenn überhaut mit Zugang der 1. Mahnung möglich, dieser
muss also erst eine Erinnerung vorangehen.
das wäre mir neu, haben sie den §286 II BGB abgeschafft?
Zudem muss sich der Schuldner im Verzug befinden um überhaupt
angemahnt zu werden.
das stimmt
Die Höhe der Mahngebühren wird nicht gesetzlich geregelt. Die
Mahngebühren müssen wenn sie denn geltend gemacht werden
angemessen und verhältnismäßig sein. D.h. sie müssen dem
tatsächlichen Aufwand des Gläubigers entsprechen.
Laut Rechtsprechung wird 2, 50 bis 10,00 EUR für zulässig
anerkannt:
-
Mahnung = 2,50 bis 5,00 EUR
-
Mahnung = 5,00 bis 7,50 EUR
-
Mahnung = 7,50 bis 10,00 EUR
da hätte ich doch gern mal eine quelle für, und die mahnung wird meistens gar nicht mehr gebraucht siehe 280
wenn du schon keine ahnung hast, lass das schreiben bitte.
der beissatz ohne gewähr ist so sinnlos wie ein kropf
der schadensersatz bei verzug ist übringens im gesetz geregelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
§ 286 II BGB:
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist …
Verzug ist daher mit Ablauf des 01.05. wohl eingetreten. Bei der Höhe der Mahngebühren teile ich die Ansicht meiner Vorredner, dass diese mit 7,50 € zu hoch sind.
In aller Kürze folgendes: Da der Zahlungstermin feststeht, tritt danach automatisch Verzug ein. Eine „Mahngebühr“ ist vertraglich in Grenzen zulässig, wenn sie den tatsächlichen Aufwand nicht erheblich übersteigt. Sieben Euro fünfzig erscheinen mir etwas hoch, allerdings sind die Grenzen hier auch in der Rechtsprechung fließend.
Wenn vertraglich keine Mahngebühren vereinbart sind, können diese auch nicht geltend gemacht werden.