Mahngebühr rechtens wenn keine Rechnung erhalten?

Hallo liebe Wer-Weiss-Was’ler!

Ich habe mal ein paar Fragen in einem natürlich total fiktiven Fall:

Person A kauft ein Haus und meldet sich ordnungsgemäß bei Entsorger E an.

Nun hört Person A nichts mehr von E (keine Bestätigung oder ähnliches), jedoch wird, wie in der Anmeldung gewünscht, eine der Mülltonnen abgeholt (Biotonne). Somit ist klar, dass E die Anmeldung erhalten haben muss (daher keine Nachfrage von A bei E). Es wurde angenommen, dass E sich meldet bzw eine Rechnung schickt, sobald er Geld haben möchte (obwohl A auch eine Einzugsermächtigung erteilt hat).

Nun kommt nach - sagen wir mal fiktiven - 2 Monaten ein Mahnung von E mit Mahngebühr etc. Bezug nehmend auf eine angebliche Rechnung.
Diese Rechnung ist A jedoch nie zugestellt worden.

Gehen wir ferner davon aus, dass A auch schon ein klärendes Gespräch mit E gesucht haben könnte, jedoch ziemlich übel vom Sachbearbeiter abgebügelt wurde (die Einzugserm. war auch verschwunden…), jedoch mit der Zusage einer erneuten Rechnungszusendung.

Ist A nun in diesem Falle verpflichtet, für eine Rechnung, die er nie erhalten hat, Mahngebühren zu zahlen?
Das er den Rechnungsbetrag an sich zahlt ist selbstverständlich, es geht nur um die Mahngebühren und Säumniszuschläge.

Ich meine, für diesen fiktiven Fall mal was gelesen zu haben, dass die 30 Tage Verzug erst dann greifen, wenn A eine Rechnung erhalten hat. Weiterhin wäre auch E in der Beweispflicht, dass A die vorangegangene Rechnung erhalten hat. Liege ich da richtig?

Oder welche Möglichkeiten hat E gegenüber A, wenn er nur den Rechnungsbetrag erhält, jedoch keine sonstigen Mahngebühren?

Danke für Eure Antworten!

Gruß,
Alex

Hallo,

ganz klar, Beträge über die A keine Rechnung erhalten hat, können nicht fällig werden. Somit kann A auch nicht in Zahlungsverzug geraten und muß auch keine Mahngebühren zahlen.
Die Zahlung der Mahngebühren könnte B nur dann durchsetzen, wenn er den Zugang einer Rechnung beweisen könnte.

Aber mal ne Gegenfrage!
Gibts das tatsächlich, dass das Entsorgungsunternehmen direkt mit dem Kunden abrechnet? Bei uns gehören die Müllgebühren zu den Kommunalabgaben!

Grüße,
Dietmar

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ganz klar, Beträge über die A keine Rechnung erhalten hat,
können nicht fällig werden.

Nee? Komisch, dann sollte man das Gesetz dringend mal ändern, v.a. § 271 I BGB.

Somit kann A auch nicht in
Zahlungsverzug geraten und muß auch keine Mahngebühren zahlen.

Nee? Komisch, dass man ohne Rechnung nicht in Zahlungsverzug geraten kann, wusste der Gesetzgeber auch nicht: § 286 BGB.

Levay

Ich würde schon denken, dass der Gesetzgeber manchmal auch ins BGB schaut!
Doch was hat das was du schreibst mit dem konkreten Fall zu tun?
Ich kann mir auch viele Dinge vorstellen die ohne Rechnung fällig werden. Nur in diesem Fall - zumindest soweit ich ihn verstanden habe - nicht.

A hat sich angemeldet und wird damit seiner Pflicht nachgekommen sein (vermute ich zumindest). Welche Verpflichtungen zu welchen Zahlungen willst du aus dieser Anmeldung denn ableiten?

Ne, A wußte nicht wem er wie und was zu zahlen hatte. Diese Information (ich nannte es Rechnung) hat der Entsorger ihm erstmal zu geben. Sonnst keine Fälligkeit und auch kein Verzug!

Grüße,
Dietmar

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Hi

Somit kann A auch nicht in
Zahlungsverzug geraten und muß auch keine Mahngebühren zahlen.

Nee? Komisch, dass man ohne Rechnung nicht in Zahlungsverzug
geraten kann, wusste der Gesetzgeber auch nicht: § 286 BGB.

Also in Absatz 3 steht eigentlich das Gegenteil.
Da wird eine Rechnung vorrausgesetzt (für Verbraucher, was hier ja der fiktive Fall ist).

Hier war dem Verbraucher weder Betrag noch Fälligkeit bekannt.

MfG
Lilly

ganz klar, Beträge über die A keine Rechnung erhalten hat,
können nicht fällig werden.

Nee? Komisch, dann sollte man das Gesetz dringend mal ändern,
v.a. § 271 I BGB.

Bei § 271 versteh ich nicht ganz, wie er zu dem fiktiven Fall passen könnte… Leistungszeit ist vermutlich immer das Kalenderjahr, in diesem fiktiven Fall wohl 2006.

Somit kann A auch nicht in
Zahlungsverzug geraten und muß auch keine Mahngebühren zahlen.

Nee? Komisch, dass man ohne Rechnung nicht in Zahlungsverzug
geraten kann, wusste der Gesetzgeber auch nicht: § 286 BGB.

Also in §286 (3) steh folgendes: „[…] wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet[…]“. Da keine Rechnung eingegangen ist auch kein Verzug, so seh ich das.
Sprich die Mahnung war die erste Rückmeldung die A von E erhalten hat und A war sich vorher der Höhe der Zahlungsverpflichtung nicht bewusst und konnte daher noch gar nicht zahlen (da keine Rechnung vorlag).
Denkfehler (IANAL)?

Frage war halt, ob dann die Mahngebühr überhaupt durchsetzbar ist, wenn A diese nicht zahlt. Wie gesagt, die berechtigte Forderung würde natürlich in diesem fiktiven Fall gezahlt werden, nachdem A die Rechnung von E dafür erhält (die er ja möglicherweise in einem Telefonat schon angefordert hat).

Hallo,

ganz klar, Beträge über die A keine Rechnung erhalten hat,
können nicht fällig werden. Somit kann A auch nicht in
Zahlungsverzug geraten und muß auch keine Mahngebühren zahlen.
Die Zahlung der Mahngebühren könnte B nur dann durchsetzen,
wenn er den Zugang einer Rechnung beweisen könnte.

Aber mal ne Gegenfrage!
Gibts das tatsächlich, dass das Entsorgungsunternehmen direkt
mit dem Kunden abrechnet? Bei uns gehören die Müllgebühren zu
den Kommunalabgaben!

Grüße,
Dietmar

Hallo Dietmar.

Ja, es soll tatsächlich solche Entsorger geben die direkt mit ihren Kunden abrechnen und am Telefon äußerst unfreundlich sein können. Es könnte, theoretisch, in Teilen von NRW so sein, habe ich mal gehört.

Gruß

Bei § 271 versteh ich nicht ganz, wie er zu dem fiktiven Fall
passen könnte…

Gar nicht. Ich habe überhaupt nicht von dem Fall gesprochen, sondern nur von der Frage, ob eine Leistung ohne Rechnung fällig werden kann.

Also in §286 (3) steh folgendes: „[…] wenn er nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet[…]“.
Da keine Rechnung eingegangen ist auch kein Verzug, so seh ich
das.

Du hast komischereise genau den Teil des Satzes ausgeblendet, auf den es hier ankommen könnte: „Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt SPÄTESTENS in Verzug […]“

Levay

Entschuldigung, aber du musst § 286 III schon genauer lesen. Dort steht nur, wann der Verbraucher, der eine Rechnung bekommen hat

SPÄTESTENS

in Verzug gerät.

Das ist keine Regelung zu Gunsten des Schuldners, sondern zu Lasten. Sie geht zurück auf eine EG-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs.

Levay

Du sagst, ohne Rechnung sei kein Verzug möglich. Das ist falsch. Das ist allgemein falsch und das ist auch im vorliegenden Fall falsch. Die Rechnung hat nur Bedeutung bei § 286 III; dort steht aber nicht, dass der Schuldner ohne Rechnung nicht in Verzug kommen kann.

Im Übrigen war mein Beitrag selbstverständlich ironisch formuliert. Das Gesetz ist nicht falsch, sondern es bestimmt, was überhaupt gilt.

Levay

Hallo

Entschuldigung, aber du musst § 286 III schon genauer lesen.
Dort steht nur, wann der Verbraucher, der eine Rechnung
bekommen hat

SPÄTESTENS

in Verzug gerät.

Und der Verbraucher der KEINE Rechnung erhalten hat?
Was ist mit dem?

MfG
Lilly

Und der Verbraucher der KEINE Rechnung erhalten hat?
Was ist mit dem?

Der gerät nach den allgemeinen in § 286 BGB aufgestellten Regeln in Verzug. Also Mahnung (§ 286 I) oder einer der Fälle in § 286 II. Wenn z.B. bestimmt ist, dass immer am 1. eines Monats gezahlt werden muss und das geschieht nicht: § 286 II Nr. 1 BGB.

Levay

Back to the Basics
Hallo.

Wollte nochmal zurück kommen auf das eigentliche Problem, auf das ja niemand so recht eingegangen ist.

Also, das eine Forderung besteht für eine Leistung, die Teilweise erbracht wurde bzw. den Rest des Jahres noch zu erbringen ist, ist klar.
Weiterhin will A ja diese berechtigte Forderung auch zahlen, nachdem er eine Kopie der Rechnung (sagen wir lieber Abgabenbescheid) erhalten hat.

Frage war nun eben, ob eine Mahngebühr erhoben werden kann bzw zu zahlen ist, für eine Forderung, von der A nicht wusste wann und in welcher Höhe sie eintrifft und welche er auch nicht erhalten hat. Ihm liegt halt nur die Mahnung vor, worin die vorangegangene Forderung + Mahngebühren ersichtlich wird.

Möglichkeit 1: Falls diese Mahngebühr zu zahlen ist würde das ja u.U. einen Betrug bei einem Händler oder Dienstleister begünstigen. Das sähe dann so aus, dass eine Rechnung für eine Leistung oder Ware geschrieben wird, dann beim Schreiber in den Papierkorb wandert und 4 Wochen später dem Kunden eine Mahnung mit entsprechenden Gebühren zugesand wird. So kann man noch ein paar Euros zusätzlich rausholen (Mahngebühren etc.), sofern man nicht unmittelbar auf das Geld angewiesen ist.

Möglichkeit 2: Auf der anderen Seite, sollte bei einem angeblichen Nichterhalt der Rechnung keine Mahngebühren korrekt sein, so könnte jeder Kunde sich so lange vor dem Verzug drücken, bis er sich auf eine Mahnung hin meldet bzw. vielleicht sogar ein Mahnverfahren durchgezogen wird?

Also Möglichkeit 1 wäre sehr Kundenunfreundlich. Wenn ich ein Paket nicht erhalten habe von einem Versandhandel o.ä., dann muss doch auch der Händler den Empfang nachweisen, und nicht der Kunde den Nichterhalt (wobei Nichterhalt ziemlich schwierig würde…). So ähnlich sehe ich das bei einer Rechnung. Wie kann man jemanden in Verzug setzen, wenn dieser Jemand sich der Forderung gar nicht bewusst ist, da nicht erhalten??

Entwirrt mich doch bitte mal…

Du sagst, ohne Rechnung sei kein Verzug möglich. Das ist
falsch.

Das habe ich in Verallgemeinerung niemals behauptet. Für den geschilderten Fall behaupte ich es nachwievor!
Und wieso daran § 271 BGB irgend etwas ändern sollte, ist mir schon gar nicht klar. Eine Leistungszeit mag zwar unbestimmt sein, doch wenn die Leistung nicht bestimmt ist, kann es niemals eine Fälligkeit geben! Von was denn auch?

Grüße,
Dietmar

Hallo.

Wollte nochmal zurück kommen auf das eigentliche Problem, auf
das ja niemand so recht eingegangen ist.

… gern!

Wie kann man jemanden in Verzug setzen, wenn dieser
Jemand sich der Forderung gar nicht bewusst ist, da nicht
erhalten??

Eben! Und das ist der Kern der Geschichte! Und da können wir stundenlang über die Frage wann Leistungen fällig werden reden. Leistungen müssen schon irgendwie bestimmt sein! Sonst sind sie nicht erbringbar!
Wenn der Kunde des Entsorgers nichts von seiner Leistungspflicht wußte und auch nicht wissen mußte, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass irgend eine Leistung fällig werden konnte. Daher auch kein Verzug und keine Mahngebühren.

Grüße,
Dietmar

Hallo Levay,

ist ja fast alles richtig was du sagst, aber Verzug ohne Fälligkeit ist nicht denkbar! Und sowas wie ne verdeckte Fälligkeit, die nur dem Gläubiger bekannt sein muß, gibt es nicht!
Oder siehst du das anders?

Grüße,
Dietmar

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Du solltest nicht zu sehr auf Dietmar hören. Eigentlich lässt sich der Sachverhalt nämlich so, wie du ihn schilderst, nur schwer würdigen. Mahngebühren sind, da hat Dietmar recht, rechtstechnisch gesehen Schadensersatz für Verzug, sog. Verzögerungsschaden.

Sie dürfen also nur erhoben werden, wenn du dich schon im Verzug befindest und nicht, wenn die Mahnung den Verzug erst begründet. Ob der Anspruch besteht, ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286 BGB. Entscheidend dürfte hier vor allem die Frage sein, ob Verzug i.S.v. § 286 BGB vorliegt.

Dazu wäre erforderlich, dass eine fällige Leistung nicht erbracht wurde und du gemahnt wurdest (wurdest du nicht, jedenfalls nicht vorher, und wie gesagt: Man kann nicht durch eine (erste) Mahnung in Verzug gesetzt werden). Ob die Leistung fällig war, ergibt sich aus dem Vertrag und damit natürlich auch aus der Frage, ob ein solcher abgeschlossen worden ist.

Wenn wir davon ausgehen, dass der Vertrag geschlossen wurden, dann wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ein Fall von § 286 II BGB vorliegen, so dass es der Rechnung nicht bedarf. Der Umkehrschluss, den hier einige aus § 286 III BGB gezogen haben, ist falsch, weil sie das Wort „spätestens“ einfach überlesen und die Aussage von § 286 III damit verkannt haben.

Die Frage ist nun also vor allem, ob der Vertrag zustande gekommen ist. Wenn ich mich richtig erinnere, hast du eine Anmeldung verschickt. Für einen Vertragsschluss wäre nun noch eine Annahme erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass die nicht unbedingt zugehen muss, § 151 BGB. Außerdem hast du, wenn ich mich recht entsinne, Leistungen erhalten. Spätestens damit war klar: Der Vertrag ist zustande gekommen.

Ich sehe darum kaum eine Möglichkeit, davon auszugehen, dass du dich nicht in Verzug befunden habest. Es sei denn…

Du sagst, du hast eine Einzugsermächtigung erteilt. Wenn das stimmt, dann warst du zu einer Handlung gar nicht verpflichtet. Ich verstehe es doch richtig, dass es nicht zu einer Rücklastschrift gekommen ist, sondern du einfach nur nicht überwiesen hast und dass eben das moniert wurde?

So ganz durchblicken tu ich aber nicht. Denn an anderer Stelle sagst du, du habest auf deren Rechnung gewartet. Also doch keine Einzugsermächtigung?

Levay

Du solltest nicht zu sehr auf Dietmar hören. Eigentlich lässt
sich der Sachverhalt nämlich so, wie du ihn schilderst, nur
schwer würdigen. Mahngebühren sind, da hat Dietmar recht,
rechtstechnisch gesehen Schadensersatz für Verzug, sog.
Verzögerungsschaden.

Sie dürfen also nur erhoben werden, wenn du dich schon im
Verzug befindest und nicht, wenn die Mahnung den Verzug erst
begründet. Ob der Anspruch besteht, ergibt sich aus §§ 280 I,
II, 286 BGB. Entscheidend dürfte hier vor allem die Frage
sein, ob Verzug i.S.v. § 286 BGB vorliegt.

Dazu wäre erforderlich, dass eine fällige Leistung nicht
erbracht wurde und du gemahnt wurdest (wurdest du nicht,
jedenfalls nicht vorher, und wie gesagt: Man kann nicht durch
eine (erste) Mahnung in Verzug gesetzt werden). Ob die
Leistung fällig war, ergibt sich aus dem Vertrag und damit
natürlich auch aus der Frage, ob ein solcher abgeschlossen
worden ist.

Wenn wir davon ausgehen, dass der Vertrag geschlossen wurden,
dann wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch
ein Fall von § 286 II BGB vorliegen, so dass es der Rechnung
nicht bedarf. Der Umkehrschluss, den hier einige aus § 286 III
BGB gezogen haben, ist falsch, weil sie das Wort „spätestens“
einfach überlesen und die Aussage von § 286 III damit verkannt
haben.

Die Frage ist nun also vor allem, ob der Vertrag zustande
gekommen ist. Wenn ich mich richtig erinnere, hast du eine
Anmeldung verschickt. Für einen Vertragsschluss wäre nun noch
eine Annahme erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass die
nicht unbedingt zugehen muss, § 151 BGB. Außerdem hast du,
wenn ich mich recht entsinne, Leistungen erhalten. Spätestens
damit war klar: Der Vertrag ist zustande gekommen.

Nana, wir reden hier von A und nicht von mir…

Person A erwartete ja auch eine Annahmebescheinigung. Das wäre in diesem möglichen Fall der Abgabenbescheid mit der Höhe der Forderung oder zumindest ein simples Willkommensschreiben gewesen. Beides ist aber nicht eingegangen.
Von einer Annahme des Vertrages konnte A nur ausgehen, da eine gewünschte Umstellung des Leistungsumfangs stattfand, indem E sich (meiner Meinung nach eigentlich widerrechtlich, aber egal) die Biotonne vom Privat-Grundstück der Person A abholte.

Ich sehe darum kaum eine Möglichkeit, davon auszugehen, dass
du dich nicht in Verzug befunden habest. Es sei denn…

Hm, kann man sich schon im Verzug für eine Leistung befinden, die noch das ganze Jahr über zu erbringen ist? So wie ich das bisher verstanden habe muß die Leistung doch erstmal erbracht sein, um davon ausgehen zu können, dass ein Vertrag zu stande kam?
Teoretisch wäre der Müll ja auch ohne Ummeldung abgehohlt worden, dann aber auf Kosten des Vorbesitzers, der seinen Vertrag nicht gekündigt hatte.

Du sagst, du hast eine Einzugsermächtigung erteilt. Wenn das
stimmt, dann warst du zu einer Handlung gar nicht
verpflichtet. Ich verstehe es doch richtig, dass es nicht zu
einer Rücklastschrift gekommen ist, sondern du einfach nur
nicht überwiesen hast und dass eben das moniert wurde?

Ja, es wurde eine Einzugsermächtigung erteilt. Darauf ist auch beim möglicherweise stattgefundenen Gespräch mit dem Sachbearbeiter hingewiesen worden. Dieser sagte aber, er habe keine erhalten und wenn diese im Brief mit dem anderen Papieren nicht zusammengetackert war, dann hätte der Kunde Schuld, wenn sie in der Poststelle verloren gegangen ist. Wie gesagt, es könnte ein sehr unfruchtbares Gespräch gewesen sein.

So ganz durchblicken tu ich aber nicht. Denn an anderer Stelle
sagst du, du habest auf deren Rechnung gewartet. Also doch
keine Einzugsermächtigung?

Levay

Tut mir leid wenn dich das mit dem „Warten auf Rechnung“ verwirrt hat.

Also, A wartete auf irgendeine Bestätigung seiner Anmeldung (was auch eine Rechnung hätte sein können). Er dachte aber, wenn was ist wird abgebucht und er erhält eine Rechnung/Abgabenbescheid. Sonst hätte er im Falle einer Abbuchung ohne Rechnung selber schon mal nachgehakt. Aber nichts geschah bis auf die jetzt möglicherweise zugestellte Mahnung. Wie gesagt, A erlangte erst Kenntniss über eine bestehende Forderung durch die Mahnung. Vorher war nicht ersichtlich, wann und in welcher Höhe irgendeine Forderung zu begleichen ist.
Hätte A gewußt, dass eine Rechnung/Abgabenbescheid ergeht und er irgendwie in Verzug geraten kann für eine Leistung, die noch das ganze Jahr über zu erbringen ist, dann hätte er natürlich mal nachgehört. Er kannte möglicherweise nicht die Praktiken von E, der direkt eine Mahnung schickt, ohne weiteres Nachfragen.

Jetzt ist natürlich verständlich, das A verärgert sein könnte und daher auch nicht einsieht eine Mahngebühr zu zahlen für eine Rechnung, von der er nichts wußte um deren Nichtzustellung er nicht verschuldet hat (wir gehen mal davon aus, das alle anderen Versorger etc. Problemlos mit A per Post kommunizieren konnten, nur eben E scheinbar nicht). Zumindest konnte er ja nichts dafür, dass der Bescheid von E nicht kam.

Hi

Der gerät nach den allgemeinen in § 286 BGB aufgestellten
Regeln in Verzug. Also Mahnung (§ 286 I) oder einer der Fälle
in § 286 II. Wenn z.B. bestimmt ist, dass immer am 1. eines
Monats gezahlt werden muss und das geschieht nicht: § 286 II
Nr. 1 BGB.

Was trifft denn auf diesen Fall hier zu?

Außer einer Anmeldung vom Verbraucher beim Versorgeer passierte nichts vom Versorger selbst außer die Müllabholung.

So wie es hier dargestellt wird, wußte der Verbraucher weder wann gezahlt werden soll, wieviel und wohin.

MfG
Lilly

Hallo Levay,

du kannst es drehen und wenden wie du willst, ich glaub, du hast dich verrannt!
Der geschilderte Sachverhalt gibt nirgends auch nur im entferntesten her, dass der angemahnte Kunde hier irgend eine Pflicht hatte zu irgendeinem Zeitpunkt eine Leistung zu erbringen!
Du schreibst richtig, dass mit der Anmeldung und dem beginn der Entsorgung ein Vertrag über die Müllentsorgung zustande gekommen ist. Doch allein durch diesen Entsorgungsvertrag ergibt sich sicherlich noch keine Fälligkeit, außer der Kunde würde mit seiner Anmeldung eben auch eine ein Zahlungsversprechen über einen bestimmten Betrag zu bestimmter Zeit eingehen (oder durch Ortssatzung, was ich mir aber auch nicht vorstellen kann!). Da ich aber davon nicht ausgehe, und ich auch keine Grund sehe, warum du davon ausgehst, erstaunt mich deine Annahme, dass eine Leistung fällig werden kann, die weder in ihrer Höhe noch in ihren Zahlungmodalitäten bestimmt wurde.

Stell dir mal vor im vorliegenden Fall wäre die Mahnung noch nicht zugegangen. Dann müßte es doch eine fällige Leistung geben, die der Kunde an das Entsorgungsunternehmen zu zahlen hätte.
Doch welche Leistung sollte das bitteschön sein?

Also ich bleibe dabei, im vorliegenden Fall, gab es keine Fällikeiten und auch keinen Verzug!
Erst durch die Mahnung ist der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt worden, wieviel und auf welche Art er zu zahlen hat. Eine Fälligkeit von Beträgen kann in diesem Fall also erstmals durch die Mahnung entstehen.
Und ganz praktisch, der Kunde sollte den geforderten Betrag bezahlen. Die Zahlung der Mahngebühren sollte er aber mit dem Hinweis darauf, dass er mit der Mahnug das erstmals erfahren hat was er wie zu bezahlen hat, ablehnen.

Viele Grüße,
Dietmar

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]