Du solltest nicht zu sehr auf Dietmar hören. Eigentlich lässt
sich der Sachverhalt nämlich so, wie du ihn schilderst, nur
schwer würdigen. Mahngebühren sind, da hat Dietmar recht,
rechtstechnisch gesehen Schadensersatz für Verzug, sog.
Verzögerungsschaden.
Sie dürfen also nur erhoben werden, wenn du dich schon im
Verzug befindest und nicht, wenn die Mahnung den Verzug erst
begründet. Ob der Anspruch besteht, ergibt sich aus §§ 280 I,
II, 286 BGB. Entscheidend dürfte hier vor allem die Frage
sein, ob Verzug i.S.v. § 286 BGB vorliegt.
Dazu wäre erforderlich, dass eine fällige Leistung nicht
erbracht wurde und du gemahnt wurdest (wurdest du nicht,
jedenfalls nicht vorher, und wie gesagt: Man kann nicht durch
eine (erste) Mahnung in Verzug gesetzt werden). Ob die
Leistung fällig war, ergibt sich aus dem Vertrag und damit
natürlich auch aus der Frage, ob ein solcher abgeschlossen
worden ist.
Wenn wir davon ausgehen, dass der Vertrag geschlossen wurden,
dann wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch
ein Fall von § 286 II BGB vorliegen, so dass es der Rechnung
nicht bedarf. Der Umkehrschluss, den hier einige aus § 286 III
BGB gezogen haben, ist falsch, weil sie das Wort „spätestens“
einfach überlesen und die Aussage von § 286 III damit verkannt
haben.
Die Frage ist nun also vor allem, ob der Vertrag zustande
gekommen ist. Wenn ich mich richtig erinnere, hast du eine
Anmeldung verschickt. Für einen Vertragsschluss wäre nun noch
eine Annahme erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass die
nicht unbedingt zugehen muss, § 151 BGB. Außerdem hast du,
wenn ich mich recht entsinne, Leistungen erhalten. Spätestens
damit war klar: Der Vertrag ist zustande gekommen.
Nana, wir reden hier von A und nicht von mir…
Person A erwartete ja auch eine Annahmebescheinigung. Das wäre in diesem möglichen Fall der Abgabenbescheid mit der Höhe der Forderung oder zumindest ein simples Willkommensschreiben gewesen. Beides ist aber nicht eingegangen.
Von einer Annahme des Vertrages konnte A nur ausgehen, da eine gewünschte Umstellung des Leistungsumfangs stattfand, indem E sich (meiner Meinung nach eigentlich widerrechtlich, aber egal) die Biotonne vom Privat-Grundstück der Person A abholte.
Ich sehe darum kaum eine Möglichkeit, davon auszugehen, dass
du dich nicht in Verzug befunden habest. Es sei denn…
Hm, kann man sich schon im Verzug für eine Leistung befinden, die noch das ganze Jahr über zu erbringen ist? So wie ich das bisher verstanden habe muß die Leistung doch erstmal erbracht sein, um davon ausgehen zu können, dass ein Vertrag zu stande kam?
Teoretisch wäre der Müll ja auch ohne Ummeldung abgehohlt worden, dann aber auf Kosten des Vorbesitzers, der seinen Vertrag nicht gekündigt hatte.
Du sagst, du hast eine Einzugsermächtigung erteilt. Wenn das
stimmt, dann warst du zu einer Handlung gar nicht
verpflichtet. Ich verstehe es doch richtig, dass es nicht zu
einer Rücklastschrift gekommen ist, sondern du einfach nur
nicht überwiesen hast und dass eben das moniert wurde?
Ja, es wurde eine Einzugsermächtigung erteilt. Darauf ist auch beim möglicherweise stattgefundenen Gespräch mit dem Sachbearbeiter hingewiesen worden. Dieser sagte aber, er habe keine erhalten und wenn diese im Brief mit dem anderen Papieren nicht zusammengetackert war, dann hätte der Kunde Schuld, wenn sie in der Poststelle verloren gegangen ist. Wie gesagt, es könnte ein sehr unfruchtbares Gespräch gewesen sein.
So ganz durchblicken tu ich aber nicht. Denn an anderer Stelle
sagst du, du habest auf deren Rechnung gewartet. Also doch
keine Einzugsermächtigung?
Levay
Tut mir leid wenn dich das mit dem „Warten auf Rechnung“ verwirrt hat.
Also, A wartete auf irgendeine Bestätigung seiner Anmeldung (was auch eine Rechnung hätte sein können). Er dachte aber, wenn was ist wird abgebucht und er erhält eine Rechnung/Abgabenbescheid. Sonst hätte er im Falle einer Abbuchung ohne Rechnung selber schon mal nachgehakt. Aber nichts geschah bis auf die jetzt möglicherweise zugestellte Mahnung. Wie gesagt, A erlangte erst Kenntniss über eine bestehende Forderung durch die Mahnung. Vorher war nicht ersichtlich, wann und in welcher Höhe irgendeine Forderung zu begleichen ist.
Hätte A gewußt, dass eine Rechnung/Abgabenbescheid ergeht und er irgendwie in Verzug geraten kann für eine Leistung, die noch das ganze Jahr über zu erbringen ist, dann hätte er natürlich mal nachgehört. Er kannte möglicherweise nicht die Praktiken von E, der direkt eine Mahnung schickt, ohne weiteres Nachfragen.
Jetzt ist natürlich verständlich, das A verärgert sein könnte und daher auch nicht einsieht eine Mahngebühr zu zahlen für eine Rechnung, von der er nichts wußte um deren Nichtzustellung er nicht verschuldet hat (wir gehen mal davon aus, das alle anderen Versorger etc. Problemlos mit A per Post kommunizieren konnten, nur eben E scheinbar nicht). Zumindest konnte er ja nichts dafür, dass der Bescheid von E nicht kam.