Hallo,
mal angenommen, jemand bekommt eine Mahnung, weil der geforderte Betrag, der am 1.3.2008 fällig war, bis zum 27.03.2008 noch nicht bezahlt wurde.
Der Betrag wäre 30,00€ gewesen.
Mit Mahngebühren wurde daraus 35,00€, also 5,00€ Mahngebühren.
Ist diese vorgehensweisen rechtlich korrekt?
Hallo,
mal angenommen, jemand bekommt eine Mahnung, weil der
geforderte Betrag, der am 1.3.2008 fällig war, bis zum
27.03.2008 noch nicht bezahlt wurde.
Der Betrag wäre 30,00€ gewesen.
Mit Mahngebühren wurde daraus 35,00€, also 5,00€ Mahngebühren.
Ist diese vorgehensweisen rechtlich korrekt?
rechtlich korrekt ist es eigentlich auch, daß der Schuldner verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Gläubiger sein Geld rechtzeitig bekommt. In der Praxis ist es leider umgekehrt, so daß der Gläubiger seinem Geld hinterherspringen muß.
So ist es nur mehr als recht, wenn man jetzt wenigstens einen kleinen Obulus für seine Bemühungen verlangen kann.
So ist es nur mehr als recht, wenn man jetzt wenigstens einen
kleinen Obulus für seine Bemühungen verlangen kann.
Nein, das eben gerade nicht!
Es handelt sich rechtstechnisch gesehen um keine Gebühr, sondern um Schadensersatz. Ersetzt werden soll der Schaden, der durch den Verzug entstanden ist. Der Anspruch folgt aus §§ 280 I, II, 286 BGB und hat nichts mit einer Art Billigkeitsentschäidgung oder Spende (Obulus) zu tun.
Theoretisch muss der Schaden vom Gläubiger sogar konkret nachgewiesen werden. Es entspricht eben nur gerichtlicher Praxis, dass bei Mahnbeträgen in niedrigeren Bereichen von der Rechtmäßigkeit der Höhe nach ausgegangen wird. Daraus darf man aber nicht schließen, dass der dahinter stehende Gedanke sei, es sei doch „mehr als recht“, wenn der Gläubiger für seine Mühen eine kleine Geldspende erhält.
Das mag dir jetzt kleinlich erscheinen, ist aber doch ein bedeutsamer Unterschied.
mal angenommen, jemand bekommt eine Mahnung, weil der
geforderte Betrag, der am 1.3.2008 fällig war, bis zum
27.03.2008 noch nicht bezahlt wurde.
Der Betrag wäre 30,00€ gewesen.
Mit Mahngebühren wurde daraus 35,00€, also 5,00€ Mahngebühren.
Ist diese vorgehensweisen rechtlich korrekt?
irgendwie hab ich in Erinnerung, dass bei der ersten Mahnung keine Mahngebühren erhoben werden dürfen. Hab mal gegoogelt und das gefunden: letzter Absatz http://www.rechtspraxis.de/zwangs/mahntipps.htm
das ist richtig, wenn diese Mahnung den Verzug erst herbeiführt.
Ist aber der Schuldner zu diesem Zeitpunkt aber schon in Verzug, insbesondere
nach § 286 Abs. 2 Nr. 1: für die Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt
oder nach § 286 Abs. 3 : 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, bei Verbrauchern nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist,
dann stellt der Aufwand für die weitere Mahnung einen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar.
Es handelt sich rechtstechnisch gesehen um keine Gebühr,
sondern um Schadensersatz. Ersetzt werden soll der Schaden,
der durch den Verzug entstanden ist.
Ist das normalerweise der Aufwand, der mit dem Schreiben des Briefes entsteht? Also Lohnkosten, Papier und Porto?
in den Link sprechen sie noch von DM …nur so nebenbei.
Der Verzug tritt nach aktuellem Recht schon mit der Rechnung bzw dem Datum in der Rechnung ein. Somit ist eine Verzugschaden schon in der Mahnung begründbar
in den Link sprechen sie noch von DM …nur so nebenbei.
Hat sich denn bezüglich Mahngebühren was geändert in den letzten 8 Jahren?
Der Verzug tritt nach aktuellem Recht schon mit der Rechnung
bzw dem Datum in der Rechnung ein.
Meinst du das Rechnungsdatum??
Oder meinst du das Datum: Zahlbar bis … (Datum)?
Mit diesem Datum trat der Verzug aber auch schon vor 30 Jahren ein, wahrscheinlich sogar schon vor 300 Jahren. In der Hinsicht hat sich wohl nicht viel geändert.
Ich nehme an, dass genau deswegen bis zu einer Pauschale von irgendwas zwischen 5 und 10 Euro (?) eine genaue Darlegung des entstandenen Schadens entfällt.
in den Link sprechen sie noch von DM …nur so nebenbei.
Hat sich denn bezüglich Mahngebühren was geändert in den
letzten 8 Jahren?
Ja
Der Verzug tritt nach aktuellem Recht schon mit der Rechnung
bzw dem Datum in der Rechnung ein.
Meinst du das Rechnungsdatum??
Oder meinst du das Datum: Zahlbar bis … (Datum)?
Mit diesem Datum trat der Verzug aber auch schon vor 30 Jahren
ein, wahrscheinlich sogar schon vor 300 Jahren. In der
Hinsicht hat sich wohl nicht viel geändert.
bis auf den fakt, das du keine mahnung mehr schicken musst und noch ein paar dingen… aber wenn du eine Rechtsberatung wünschst, ist der Rechtsanwalt dein Freund und wenn du die Zivilrechtsänderungen der letzten Jahre ausdrücklich verklärt haben willst, rate ich zu einem Fachbuch oder einen Rep.