mahngebühren

Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe im Sep. 2009 mich telefonisch über ein Edelstahlkamin informiert. Ich bekam ein Angebot über ca. 1200€ und ich sollte 600€ Anzahlen.
Das habe ich dann auch getan und ich bekam ca. 3 Wochen später die Ware mit einer Rechnung.
Zum Aufbau fehlten allerdings einige Teile. Ich habe mich telefonisch mit der Firma in Verbindung gesetzt und bestellte die entsprechenden Sachen nach. Diese kamen dann auch wieder ca. 4 Wochen später auch wieder mit einer Rechnung.
Bei dieser Lieferung war jetzt aber Sachen dabei, die ich nicht brauchte. Also wieder angerufen. Man sagte mir ich solle die Sachen einfach wieder zürück schicken. Nach Nachfrage wie des jetzt mit den bezahlen sei, sagte man mir, ich bekäme noch einen Endabrechnung.
Letzte Woche bekam ich dann ein Einschreiben mit 2 Mahnungen.

  1. Mahnung (erste Lieferung) mit den Restbetrag (Also 1200€ - 600€ Anzahlung) +25€ Mahngebühr.
  2. Mahnung (zweite Lieferung) immer noch mit allen aufgeführten Sachen (auch die die ich wieder zurück geschickt habe) und ebenfalls 25€ Mahnkosten.

Ich habe darauf hin wieder angerufen. Man sagte mir, dass das ganze als zwei Rechnungen geführt wurde und ich deshalb auch 2 Mahnung bekommen habe kullanterweise verzichten sie aber auf 1 Mahnung. Auf den Hinweis, das er mir telefonisch gesagt habe, dass ich noch eine Abschlussrechnung bekommen soll, meinte er nur, dass er sowas mit mir nie ausgemacht hat. Und auf den hinweis, dass da ja immer noch Sachen aufgeführt sind, die ich ja schon wieder zurück geschickt habe, meinte der Herr, da habe er mal wieder keine Info bekommen und er schickt mir noch einen Gutschrift. Diese Gutschrift habe ich heute per Email bekommen.

Nun meine Frage - sind die, mitlerweile ja nur einmaligen Mahnkosten von 25€ rechtens.

Hallo Mika,

ich bin ansich kein Experte für Mahnverfahren, aber ich versuche es trotzdem mal, so als gelernte Floristin :o)

Also generell scheint mir diese Firma nicht sehr viel vom Kundenservice zu halten.
Generell gilt ein Angebot, insbesondere ein verbindliches mit einer Anzahlungsforderung, sollte man besser immer schriftlich festhalten, da es sonst später Aussage gegen Aussage steht, wenn was schief läuft.

Grundsätzlich hat jeder Händler das Recht nach ordnungsgemäßer Auftragserfüllung sprich: vollständiger, schadensfreier Lieferung der vom Kunden georderten Ware und bei einer nicht Beanstandung seitens des Käufers (unmittelbar nach Lieferungsannahme), die noch ausstehenden Beträge einer Rechnung nach 30 Tagen anzumahnen. Sofern sie eben nicht innerhalb dieser 30 Tage, ab Rechungsdatum beglichen wurden.

Denn laut § 286 Abs. 3 BGB gerät jeder Käufer (Schuldner) nach 30 Tagen automatisch in den Verzug und kann somit vom Verkäufer angemahnt werden. (Was allerdings nicht sehr kundenfreundlich ist, wenn man diese Mahnung gleich mit 25 ,- Euro berechnet! (Üblich sind 1. Mahnung = 0,- €, 2. Mahnung = 5,-€, 3. Mahnung= 10,-€ und danach geht es eben zum Inkaso weiter.)

Falls es sich bei Deinem Kauf, nicht um einen „Kauf auf Probe“ handelt, wie es z.B. im Versandhandel üblich ist, sondern um einen Direktkauf beim Händler vor Ort (auch telefonisch) entfällt ein Widerrufsrecht für Dich. Grundsätzlich gilt im Versandhandel + bei Haustürgeschäften ein 14 tägiges und bei Internetkäufen sogar ein 4 wöchiges Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht.

Du kannst direkt bestellte/gekaufte Ware nur beanstanden, wenn es sich um eine falsche Warenlieferung seites der Firma handelt oder die Ware Defekte aufweist. (Alle anderen Gründe, wären auf die reine Händlerkulanz angewiesen.) Da Du die Ware ohne Beanstandung angenommen hast, wärest Du also verpflichtet gewesen, die Rechnung der gelieferten Ware (den Kamin) innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Das heißt, die erste Mahnung wäre somit rechtswirksam.

Über die Höhe der Mahngebühr lässt sich aber streiten. Grundsätzlich gibt es keine festen Reglungen für Mahngebühren. Jeder Händler kann da seine eigenen Mahngebühren festsetzten. Diese ergeben sich in der Regel aus dem Arbeitsaufwand und zusätzlich kann der Händler die anfallenden Verzugszinsen beim Käufer geltend machen.

Bei der zweiten Warenlieferung und handelt es sich ja, wie ich lesen kann, um eine seperate Bestellung, weil Du Teile die Du zur Montage benötigt hast nicht gleich mitbestellt hast. Nun stellt sich die Frage, ob es sich dabei um ein Warenset oder um einzelne Warenposten handelt. Den wäre es ein Warenset gewesen, müsstest Du alles bezahlen, sind es Einzelteile, kannst Du die falsch gelieferten oder zur Auswahl zugesendeten Teile wieder zurückgeben. Also würdest Du nur noch die verbleibenden Teile bezahlen müssen. (wieder innerhalb 30 Tage)

Da Du leider keine schriftliche Zusage über die Ausstellung für die gewünschte Endkostenabrechung hast (z.B. eine Email), ist der Händler mit beiden Mahnungen + Gebühren im Recht, weil beide nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt wurden. ABER - WICHTIG: die zweite Rechnung hätte er nicht über die komplette Summe anmahnen dürfen, wenn es dabei um Einzelteile und um kein Set gehandelt hat! Da Du aber inzwischen die Gutschrift bekommen hast, wäre dies ja inzwischen geklärt.

Lange Rede kurzer Sinn:

Ja, die Mahngebühren musste leider bezahlen!

Also ich hoffe ich konnte Dir behilflich sein.

Mit lieben Grüßen
Sabine