Mahngebühren bei 1. Mahnung nach 15 Monaten?

Mahngebühren ung Verzugszinsen dürfen erst nach Eintritt der Fälligkeit erhoben werden.

Fälligkeit tritt entweder bei kalendarisch bestimmbaren Zahlungsdaten ein. Oder automatisch nach 30 Tagen, sofern darauf hingewiesen wurde. Oder nach der ersten Mahnung.

Ein Kunde bezahlt eine Rechnung teilweise nicht. Der Betrag bleibt 15 Monate offen, ohne dass sich der Empfänger je darüber beschwert (weder schriftlich noch mündlich). Nach 15 Monaten tritt der Empfänger die Forderung an ein Inkassounternehmen ab, welches gleich Gebühren und Verzugszinsen verlangt.

Ist das rechtens? Eigentlich schreibt in dem Fall doch das Inkassounternehmen die erste Mahnung, bei der wiederum noch keine Gebühren und Zinsen erhoben werden dürfen.

Ein Kunde bezahlt eine Rechnung teilweise nicht. Der Betrag
bleibt 15 Monate offen, ohne dass sich der Empfänger je
darüber beschwert (weder schriftlich noch mündlich). Nach 15
Monaten tritt der Empfänger die Forderung an ein
Inkassounternehmen ab, welches gleich Gebühren und
Verzugszinsen verlangt.

Ist das rechtens?

Wo steht dass Du vorher gemahnt werden mußt?

Eigentlich schreibt in dem Fall doch das
Inkassounternehmen die erste Mahnung, bei der wiederum noch
keine Gebühren und Zinsen erhoben werden dürfen.

Eigentlich bezahlt man seine Rechnung nicht erst nach 15 Monaten und selbstveständlich darf ein Inkassobüro Gebühren und Zinsen verlangen.

Gruß, Edison

Eigentlich bezahlt man seine Rechnung nicht erst nach 15
Monaten und selbstveständlich darf ein Inkassobüro Gebühren
und Zinsen verlangen.

Was man eigentlich macht, steht hier nicht zur Debatte. Es gibt machmal Gründe etwas nicht zu bezahlen.

Wo steht dass Du vorher gemahnt werden mußt?

BGB §286, wobei ich mich falsch ausgedrückt habe. Man kommt erst durch Mahnung in Verzug, die Fälligkeit ist eigentlich unerheblich.

Und wenn man erst durch die Mahnung in Verzug gerät, kann man doch auch vorher keine Verzugszinsen nehmen.

Ein Kunde bezahlt eine Rechnung teilweise nicht. Der Betrag
bleibt 15 Monate offen, ohne dass sich der Empfänger je
darüber beschwert (weder schriftlich noch mündlich). Nach 15
Monaten tritt der Empfänger die Forderung an ein
Inkassounternehmen ab, welches gleich Gebühren und
Verzugszinsen verlangt.

Ist das rechtens?

Wo steht dass Du vorher gemahnt werden mußt?

Eigentlich schreibt in dem Fall doch das
Inkassounternehmen die erste Mahnung, bei der wiederum noch
keine Gebühren und Zinsen erhoben werden dürfen.

Gruß, Edison

Mahngebühren ung Verzugszinsen dürfen erst nach Eintritt der
Fälligkeit erhoben werden.

Du hast dich ja insoweit unten schon korrigiert. Die Aussage ist jedenfalls missverständlich, eigentlich aber uach nicht ganz falsch, weil auch der maßgebliche Verzugsbeginn nicht vor dem Eintritt der Fälligkeit liegen kann.

Fälligkeit tritt entweder bei kalendarisch bestimmbaren
Zahlungsdaten ein. Oder automatisch nach 30 Tagen, sofern
darauf hingewiesen wurde. Oder nach der ersten Mahnung.

Fälligkeit = Verzug, dann stimmt es.

Ein Kunde bezahlt eine Rechnung teilweise nicht. Der Betrag
bleibt 15 Monate offen, ohne dass sich der Empfänger je
darüber beschwert (weder schriftlich noch mündlich). Nach 15
Monaten tritt der Empfänger die Forderung an ein
Inkassounternehmen ab, welches gleich Gebühren und
Verzugszinsen verlangt.

Ist das rechtens? Eigentlich schreibt in dem Fall doch das
Inkassounternehmen die erste Mahnung, bei der wiederum noch
keine Gebühren und Zinsen erhoben werden dürfen.

Das lässt sich so nicht beurteilen. Grundsätzlich ist dein Einwand richtig: Wenn das Schreiben des Anwalts (oder des Inkassobüros) den Verzug erst begründet, müssen die Kosten dafür nicht ersetzt werden. Du müsstest jetzt aber noch kritisch prüfen, ob Verzug nicht schon früher eingetreten ist.

Levay

Das lässt sich so nicht beurteilen. Grundsätzlich ist dein
Einwand richtig: Wenn das Schreiben des Anwalts (oder des
Inkassobüros) den Verzug erst begründet, müssen die Kosten
dafür nicht ersetzt werden. Du müsstest jetzt aber noch
kritisch prüfen, ob Verzug nicht schon früher eingetreten ist.

Die Rechnung sagt „zahlbar netto Kasse innerhalb von 10 Tagen“. Soweit ich weiß und sich das in den letzten 10 Jahren nicht geändert hat, ist das nicht kalendermäßig bestimmbar, da es kein Bezugsdatum hat (dazu müßte es z.B. „10 Tage ab Rechnungsdatum“ heißen).

Anderen Schriftverkehr oder auch Gespräche hat es nicht gegeben.

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Hallo,

abseits dieser interessanten rechtsdogmatischen Diskussion hilft es nach meiner Erfahrung, umgehend den unstreitigen Rechnungsbetrag zu begleichen - und gut ist.

Die meisten Inkassounternehmen wissen ja um die Problematik und werden nicht versuchen, Verzugskosten für die erste Mahnung, gerichtlich durchzusetzen, wenn die Grundforderung vollständig erfüllt wird.

Gruß, Trobi

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Hallo!

Das erinnert mich doch stark an Aufgaben aus dem Mathe-Unterricht, bei denen auch erst mal rumdefiniert wird, bevor man rechnen kann.

Fälligkeit tritt entweder bei kalendarisch bestimmbaren
Zahlungsdaten ein. Oder automatisch nach 30 Tagen, sofern
darauf hingewiesen wurde. Oder nach der ersten Mahnung.

Im deutschen Zivilrecht gilt das nicht für die Fälligkeit, sondern für den Verzug. Fällig ist eine Forderung im Zweifel sofort.

Ein Kunde bezahlt eine Rechnung teilweise nicht. Der Betrag
bleibt 15 Monate offen, ohne dass sich der Empfänger je
darüber beschwert (weder schriftlich noch mündlich). Nach 15
Monaten tritt der Empfänger die Forderung an ein
Inkassounternehmen ab, welches gleich Gebühren und
Verzugszinsen verlangt.

Ist das rechtens?

Nein. Rechtens wäre es gewesen, wenn der Kunde die Rechnung voll bezahlt hätte.

Eigentlich schreibt in dem Fall doch das
Inkassounternehmen die erste Mahnung, bei der wiederum noch
keine Gebühren und Zinsen erhoben werden dürfen.

Das wäre ja traumhaft. Wenn Inkassobüros so handeln würden, gäbe es diese Plagegeister gar nicht.

Da gebe ich Dir recht. Wenn er unstreitig wäre, hätte ich ja auch bezahlt. Obwohl as eigentlich gegen die Forenregeln ist, vielleicht die Geschichte ganz. Wen wundert’s, der zweite Beitrag von mir gehört dazu.

Also,

Ein Handwerker hat bei mir seinen Job nicht wie vereibart erledigt. Die Vereinbarung gibt es nicht schriftlich, aber unter Zeugen.

Kurz nach der Rechnungsstellung habe ich ihn schriftlich darauf hingewiesen und einen Teil des Betrages einbehalten. Nach der vollständigen korrekten Fertigstellung wollte ich den Rest bezahlen - und würde es auch immer noch.

Nach meinem schriftlichen Hinweis ist 15 Monate nichts passiert. Ich war schon fast davon ausgegangen, das die Sache sich erledigt hat.

Und dann, nach 15 Monaten, Post vom Inkassounternehmen, die ihrerseits den offenen Betrag mal flugs um 30 % erhöht haben mit ihren Gebühren und Zinsen.

Ich also dem Inkassounternehmen auch den Fall erklärt, und daraufhin hat der Dienstleister mir dann einen Brief geschrieben, dass er Freitagsmorgens zum Nachbessern kommen will. Den Brief habe ich Donnerstag abends bekommen. Natürlich kann ich nicht unangemeldet der Arbeit fern bleiben, also blieb mir nichts anderes als den Termin abzuagen.

Naja, nd seit dem habe ich erstmal nichts mehr gehört.

Zugegeben, die Haarspalterei ist sicherlich auch ein wenig auf Haß zurückzuführen. Aber mich nervt das mittlerweile entsätzlich. Überall jammern einem die Dienstleister die Ohren voll von wegen der schlechten Zahlungsmoral, aber andereseits macht auch kaum noch jemand seine Arbeit vernünftig. Und darüber hinaus hätte es in diesem Fall, eine einfache Mahnung mit einer 0,55 Cent Briefmarke, vielleich ein Jahr früher, auch getan. Dnn hätte man schon mal viel eher miteinander gespochen. Aber kein Zinssatz ist so gut wie der von Verzugszinsen.

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Die Rechnung sagt

Das halte ich für ziemlich unerheblich. Denn die Fälligkeit bestimmt sich nicht danach, was auf der Rechnung steht, sondern was vertraglich vereinbart wurde, im Übrigen nach dem Gesetz. Diese Fälligkeit muss man bei § 286 BGB berücksichtigen.

Levay

Was gilt den als vertraglich vereinbart, wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, keine AGB’s übergeben wurden und man auch nicht darüber gesprochen hat?

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Was gilt den als vertraglich vereinbart, wenn es keinen
schriftlichen Vertrag gibt, keine AGB’s übergeben wurden und
man auch nicht darüber gesprochen hat?

§ 271 BGB.