Mahngebühren und Inkasso in dem Fall berechtigt?

Hallo zusammen!

Angenommen die Person A war Mitglied in einem Fitnessclub. Die Mitgliedschaft wurde fristgerecht gekündigt, und zwar durch Zusendung einer Kündigung per Post. Es wurde nicht per Einschreiben verschickt, jedoch hat A einen Zeugen dabei gehabt, der den Einwurf in den Briefkasten bestätigen kann.

Als die Mitgliedschaft schon beendet war, zog Person A in eine andere Stadt. Etwa ein halbes Jahr später, meldete sich per Post ein Inkasso-Unternehmen. In dem Schreiben wird A aufgefordert, den Mitgliedsbeitrag, sowie Mahngebühren an das Inkasso-Unternehmen zu zahlen. A hatte vorher nie eine Mahnung erhalten, wahrscheinlich wegen dem Umzug.

Nun hat A direkt Widerspruch eingelegt, worin er dem Inkasso-Unternehmen schildert, dass er die Kündigung fristgerecht abgeschickt hat. Danach hörte er wieder ein halbes Jahr nichts vom Inkasso-Unternehmen. Doch dann meldeten Sie sich nach einem halben Jahr wieder per Post. Nun fordert das Inkasso-Unternehmen einen noch hören Betrag, da ja in dem halben Jahr wieder Mahngebühren angefallen sind. Das Inkasso-Unternehmen schreibt, dass eine Kündigung nie beim Fitnessclub eingegangen sei.

Und wieder schreibt A zurück, dass die Forderung unberechtigt sei, da die Kündigung fristgerecht abgesendet wurde.

Was kann A noch machen? Sind die ganzen Mahnkosten rechtens, wenn sich das Inkasso-Unternehmen so viel Zeit lässt? Hätten vorher nicht Mahnungen gesendet werden müssen, damit A darüber informiert wird, dass seine Kündigung angeblich nie eingetroffen war? Muss A im schlimmsten Fall die ganzen Mahnkosten bezahlen?

Hallo zusammen!

Angenommen die Person A war Mitglied in einem Fitnessclub. Die
Mitgliedschaft wurde fristgerecht gekündigt, und zwar durch
Zusendung einer Kündigung per Post. Es wurde nicht per
Einschreiben verschickt, jedoch hat A einen Zeugen dabei
gehabt, der den Einwurf in den Briefkasten bestätigen kann.

Hi,

hm blöd. Der Zeuge der den Einwurf in den Postkasten bezeugen nützt nichts. Es muß der Zugang bewiesen werden und der kann im geschilderten Fall nicht bewiesen werden. Unter Umständen reicht nicht mal ein Einschreiben/Rückschein für die sichere Zustellung aus.

Und wieder schreibt A zurück, dass die Forderung unberechtigt
sei, da die Kündigung fristgerecht abgesendet wurde.

Das nützt nichts. Es muß nicht das Absenden der Kündigung bewiesen werden, sonderm (im Bestreitungsfall) der Zugang.

Was kann A noch machen? Sind die ganzen Mahnkosten rechtens,
wenn sich das Inkasso-Unternehmen so viel Zeit lässt? Hätten
vorher nicht Mahnungen gesendet werden müssen, damit A darüber
informiert wird, dass seine Kündigung angeblich nie
eingetroffen war?

Wie soll das Studio darauf hinweisen, daß eine Kündigung nie eingegangen war, wenn es doch keine Kündigung erhalten hat?

Ob die Kosten gerechtfertigt sind oder nicht hängt davon ab, ob man sich im Verzug befand.

Was wurde denn zu den Zahlungsterminen im Vertrag geregelt?

Gruß
Tina

Danke erst einmal für die Antwort.

Angenommen die Zahlung für die ersten 12 Monate, war eine Einmalzahlung, die dann für das ganze Jahr ging. In den AGB steht, dass sich die Kündigungsfrist bei versäumter Kündigung um 3 Monate verlängert.

Der Verzug gilt nur für Mahn- und Inkassokosten.

Sofern man den Zugang der Kündigung nicht beweisen kann, ist der Beitrag für das Studio zu bezahlen.

Sind die Mahn- und Inkassokosten in dem Fall unberechtigt? Muss nun „nur“ der Beitrag pro Monat für das Fitnessstudio bezahlt werden, also für 3 Monate? Denn diese Zeit wurde als Kündigungsfrist berücksichtigt, so das Inkasso-Unternehmen. Der Beitrag würde sich dann also auf XX € x 3 Monate belaufen.

Sind die Mahn- und Inkassokosten in dem Fall unberechtigt?

Was steht im Vertrag zum Zahlungstermin(en)?

Wenn das Vertragsverhältnis nicht mit einer Frist von 6 Wochen vor seinem Ablauf ordentlich schriftlich gekündigt wird, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt dann 3 Monate zum Ende eines Monats.

Da es eine Einmalzahlung war, wurde auch nie etwas von A’s Konto abgebucht.

Du schreibst immer was zur Kündigungsfrist vereinbart wurde. Mich interessiert aber das was zur Zahlungsfälligkeit vereinbart wurde.

Steht irgendetwas im Vertrag wann der Folgebeitrag gezahlt werden soll?

Sollte der Betrag zum TErmin X abgebucht werden beispielsweise.

Achso, ok falsch verstanden.

Also es steht:

Jahresbeiträge können im Ausnahmefall komplett bar im Voraus gezahlt werden.Monats- oder Jahresbeiträge bzw. die in der Erstbuchung enthaltene einmalige Servicepauschale werden frühestens am letzten Werktag des Vormonats, spätestens am 4. Tag des betreffendes Monats im Voraus von dem Konto des Mitgliedes per Lastschrift abgebucht.

Nun hat das Fitnessstudio ja keine Bankverbindung, da ja eine Einmalzahlung zu Beginn der Mitgliedschaft gezahlt wurde.