ein Unternehmen des ÖPNV hat bei einer Fahrscheinkontrolle einen Kunden beim schwarzfahren erwischt und ihn zur Nachzahlung aufgefordert. Dieser zahlte jedoch in der Frist nicht und er erhielt eine Zahlungserinnerung per Post.
Fälschlicherweise glaubte er zu diesem Zeitpunkt bereits gezahlt zu haben, teilte dies dem Unternehmen mit und forderte eine Überprüfung. Das Unternehmen sagte der Überprüfung zu. Dann hörte er monatelang nichts mehr vom Unternehemn und der Kunde ging davon aus, das sich die angelegenheit erledigt hat.
Bis eine neue Zahlungsaufforderung bei ihm eintraf, in welcher weitere Kosten berechnet wurden.
Ist die Berechnung der zusätzlichen Kosten rechtens?
Mich würde auch grundsätzlich interessieren wann ein Unternehmen Mahnkosten / weitere Kosten bei einem Zahlungsverzug verlangen darf und wie hoch diese sein dürfen. Geht das bereits bei der ersten Erinnerung? Muß eine etnsprechende Forderung per Nachnahme geschehen?
Ist die Berechnung der zusätzlichen Kosten rechtens?
Meiner Meinung nach schon. Allein die Tatsache, dass es eine Überprüfung gab, ändert ja nichts am Verzug.
Mich würde auch grundsätzlich interessieren wann ein
Unternehmen Mahnkosten / weitere Kosten bei einem
Zahlungsverzug verlangen darf und wie hoch diese sein dürfen.
Der Zahlungsverzug ist schon einmal die wichtigste Voraussetzung, wobei Verzug im rechtstechnischen Sinn zu verstehen ist. Der Verzug wird - rechtlich gesehen - oft (nicht immer!) erst durch die erste Mahnung begründet, so dass in diesen Fällen für die Mahnung mangels Verzugs auch keine Kosten ersetzt verlangt werden können.
Im Übrigen muss dem Gläubiger ein (Verzugs-)Schaden entstanden sein. Das sind die Kosten für den Aufwand, die Mahnung zu schreiben. Diese Kosten muss der sich im Verzug befindliche Schuldner ersetzen. Es handelt sich also nicht wirklich um Gebühren, sondern schlicht und ergreifend um Schadensersatz.
Geht das bereits bei der ersten Erinnerung?
Jein. Es kommt eben darauf an, ob der Verzug erst durch diese Erinnerung (=Mahnung) entsteht oder sich der Schuldner schon vorher in Verzug befunden hat. Zu den Einzelheiten vgl. § 286 BGB.
Muß eine
etnsprechende Forderung per Nachnahme geschehen?